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Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd

Vom 25.02.1969 (Stand 01.01.2010)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz sowie Art. 33 Abs. 1 lit. b der Staatsverfassung,

beschliesst:

1.

Art. 1

2.

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

3.

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

4.

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42

5. Schutz gegen Wildschaden

Art. 43 Wildschadensvergütung und -verhütung; Grundsatz

Den Schaden, welchen Reh, Dachs, Hase oder Fasan in der offenen Flur an Kulturen oder im Wald an Bäumen anrichten, tragen Jagdpächter und Einwohnergemeinden, die Aufwendungen für angemessene Verhütungsmassnahmen gegen solche Schäden Jagdpächter, Einwohnergemeinden und Grundbesitzer gemeinsam.

Ausgenommen sind:

  1. Baumschulen, die der Anzucht von Bäumen, Gehölzen aller Art und Reben dienen,

  2. Christbaum- und Zierpflanzenkulturen,

  3. Hausgärten, Parkanlagen und geschlossene Gärtnereien.

Für Einzäunungen in der offenen Flur stellen Jagdpächter und Einwohnergemeinden je hälftig das notwendige Drahtmaterial zur Verfügung; die Kosten für Verhütungsmassnahmen im Wald werden gedrittelt.

Art. 44 Wildschadenskasse

Zum Ausgleich der Lasten zwischen den Einwohnergemeinden insgesamt wie den Pächtern aller Jagdreviere besteht eine kantonale Wildschadenskasse.

In diese Wildschadenskasse fliessen:

  1. die vom Grossen Rat festgelegten Zuschläge nach § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes;

  2. die Ausgleichsbeiträge aller Jagdpächter und Einwohnergemeinden.

Aus der kantonalen Wildschadenskasse werden bezahlt:

  1. die Leistungen der Einwohnergemeinden und der Jagdpächter für Wildschadensvergütungen und ihre Beiträge für Wildschadensverhütungsmassnahmen, soweit und sobald sie insgesamt pro Gemeinde oder Revier während einer Pachtperiode 10 % des achtfachen Jahrespachtzinses übersteigen;

  2. der von Wildschweinen angerichtete Kulturschaden.

Art. 44a Programmvereinbarungen mit dem Bund

Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Globalkredite und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 11 beziehungsweise Art. 13 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986.

Art. 45 Wildschadensvergütung; Reduktion und Wegfall der Leistungen

Haben die Grundbesitzer geeignete, zumutbare Massnahmen nicht getroffen, reduzieren sich die Schadenersatzleistungen von Jagdpächtern und Einwohnergemeinden entsprechend oder entfallen ganz.

Haben Grundbesitzer, Einwohnergemeinden und Jagdpächter gemeinsam Wildschadensverhütungsmassnahmen getroffen oder bezahlt, entfallen Leistungen der Einwohnergemeinden und der Jagdpächter für an den geschützten Pflanzen nachher doch eingetretene Wildschäden.

Mit Bezug auf Örtlichkeiten, wo die Jagd ohne besondere Bewilligung nicht ausgeübt werden darf, geht der Wildschaden voll zu Lasten des Grundbesitzers, soweit dieser eine entsprechende Bewilligung nicht erteilt hat.

Art. 46 Entscheid in Streitfällen

Wenn in Wildschadensvergütungs- oder -verhütungsfragen zwischen Jagdpächtern, Einwohnergemeinden und Grundbesitzern eine Einigung nicht zu Stande kommt, kann die Bezirksjagdkommission, in zweiter Instanz die kantonale Jagdkommission zum Entscheid angerufen werden.

Bei Forderungen bis Fr. 500.– entscheidet die Bezirksjagdkommission endgültig; ausgenommen sind Fälle von Verletzung des materiellen oder formellen Rechts.

Die rechtskräftigen Entscheide der genannten Kommissionen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Art. 47 Grundbesitzer; Rechte und Haftung

Die Grundbesitzer haben das Recht, in ihren Wohnhäusern und deren nächster Umgebung, nicht aber im Wald, Raubwild und jagdbare Vögel, die ihnen dort erheblichen Schaden zufügen, zu erlegen, wenn der Schaden sich nicht anders abwenden lässt.

Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Haus- und Feldsperlinge, Wildtauben, verwilderte Haustauben, Stare, Amseln und Drosseln dürfen sie während der Zeit, da diese Vögel Schaden anrichten können, in Weinbergen, Obst- und Gemüsegärten, Beerenpflanzungen, Getreide- und Saatfeldern abschiessen, Krähenvögel und Tauben nur, wenn die Jagdpächter einer Aufforderung zur Bestandesverminderung nicht oder in ungenügendem Masse nachkommen.

Die Grundbesitzer haften für den von ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse verursachten Schaden.

6.

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

7.

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Art. 57

8.

Art. 58

Art. 59

Aarau, den 25. Februar 1969

Präsident des Grossen Rates Aeschbach Staatsschreiber Dr. Suter

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969. Vom Bundesrat genehmigt am 26. Juni 1969.

Bd. 7 S. 311