Fonte

935.111

Fischereiverordnung

Vom 26.09.1977 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 22 des Gesetzes vom 15. Mai 1862 über die Ausübung der Fischerei,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die fischereirechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton gelten für die oberirdischen Gewässer des Aargaus.

Nach Massgabe des Bundesrechts ausgenommen sind künstlich angelegte Weiher, in die Fische oder Krebse auf natürlichem Wege nicht gelangen können.

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Staaten, zurzeit insbesondere die Übereinkunft vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, die Übereinkunft vom 9./17. August 1976 zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den genannten Kantonen bildet, und die Übereinkunft vom 25. Juni/11. Juli 1894 zwischen den Kantonen Aargau und Luzern betreffend den Fischfang im Hallwilersee.

Art. 1a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 Fischereiregal

Das staatliche Fischereirecht erstreckt sich auf die oberirdischen öffentlichen Gewässer, wie sie das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 definiert.

Art. 2a Sachkunde-Nachweis

Für den Erwerb einer Fischereiberechtigung ist ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei notwendig (Sachkunde-Nachweis).

Dieser Sachkunde-Nachweis wird erbracht durch das Schweizer Sportfischer Brevet oder durch einen vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt anerkannten Kurs mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung nach gesamtschweizerischem Standard.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann nach Anhörung der kantonalen Fischereikommission kantonale Prüfungsteile festlegen.

Vom Sachkunde-Nachweis befreit sind Personen mit

  1. Jahrgang 1939 und älter, die in den Jahren 2004 bis und mit 2008 mindestens eine Fischerkarte mit einer minimalen Gültigkeitsdauer von einem Monat erworben haben,

  2. Tagesbewilligungen zum Fischen in künstlichen, ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzten Gewässern ohne eigene Produktivität.

2. Fischereirechte

2.1. Nichtstaatliche Fischenzen

Art. 3 Berechtigung

Nichtstaatliche Fischereirechte sind im Grundbuch einzutragen. Die Eintragung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Der Eigentümer eines nichtstaatlichen Fischereirechts ist verpflichtet, den Übergang des Eigentums an diesem Recht oder dessen Verpachtung dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt schriftlich mitzuteilen.

Art. 4 Ausweise

Der Eigentümer oder Pächter eines nichtstaatlichen Fischereirechts erhält vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt ein Patent, das ihm als Ausweis für seine Berechtigung dient.

Der Eigentümer oder Pächter eines nichtstaatlichen Fischereirechts kann weitere Personen durch Übergabe einer schriftlichen Ermächtigung (Fischerkarte) die Fischerei ausüben lassen.

Die Fischerkarten kann der Eigentümer oder Pächter gegen Gebühr vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt beziehen oder mit dessen Genehmigung selber anfertigen.

Art. 5 Fischeinsatz

Grenzt eine nichtstaatliche Fischenz an eine andere Fischenz oder fällt sie mit ihr zusammen, kann der Eigentümer vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt zu einem angemessenen Fischeinsatz verpflichtet werden, soweit er vom Fischeinsatz in einer anderen Fischenz profitiert.

2.2. Staatsfischenzen

Art. 6 Verpachtung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt bestimmt die Grenzen der Staatsfischenzreviere und legt für jedes Revier einen Grundpreis fest, der auf einer ökologischen und fischereilichen Bewertung basiert.

Die Reviere werden öffentlich ausgeschrieben und zum Grundpreis auf eine Dauer von acht Jahren verpachtet, falls um die Pacht des bezeichneten Reviers nur eine Bewerbung vorliegt.

In allen anderen Fällen erfolgt die Verpachtung auf dem Wege der Versteigerung gemäss § 7.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann das Fischereirecht an Zuchtgewässern und künstlich angelegten Weihern aus freier Hand verpachten.

Art. 7 Steigerung; Zuschlag

Die Pacht wird an der Steigerung dem Höchstbietenden zugeschlagen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt den Zuschlag an den Höchstbietenden, wenn ihm das Höchstangebot als genügend erscheint und wenn es nicht nach freiem Ermessen die Pacht zum Höchstangebot

  1. dem bisherigen Pächter oder

  2. einem anderen Pächter, der im Aargau wohnt, oder

  3. bei Flussrevieren dem grösstmöglichen Pächterverein

zuschlägt, sofern dieser sich an der Steigerung beteiligt und mindestens ein Angebot gemacht hat.

Ausnahmsweise kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt die Pacht eines Reviers zu einem angemessenen Preis unter dem Höchstangebot dem bisherigen Pächter übertragen, wenn dadurch zum Vorteil des Staates eine einwandfreie fischereiliche Bewirtschaftung erwartet werden kann.

Art. 8 Pächter

Pächter kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Wird ein Revier an zwei Pächter verpachtet, so haften sie für die eingegangenen Verpflichtungen solidarisch. Während der Pachtperiode kann ein Pächter mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt austreten oder ersetzt werden.

Art. 9 Unterpacht

Eine Unterverpachtung hat die sofortige Aufhebung des Pachtverhältnisses durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zur Folge.

Art. 10 Rechte der Pächter

Der Pachtvertrag verleiht das Recht,

  1. die Fischerei auf Grund des ausgestellten Patentes auszuüben und

  2. weitere Personen durch Übergabe einer schriftlichen Ermächtigung (Fischerkarte) die Fischerei ausüben zu lassen.

Die Gehilfen- und Jahreskarten bezieht der Pächter gegen Gebühr vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann dem Pächter Wochen- und Tageskarten zu 50 % des aufgedruckten Endpreises abgeben. Die Einnahmen aus der Kartenabgabe werden für fischbiologische Massnahmen verwendet.

Art. 11 Fischereipatent

Das Fischereipatent wird vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt auf den Namen des Pächters ausgestellt und ist für die Dauer der Pachtperiode gültig.

Es weist die Berechtigung aus, mit allen gesetzlich erlaubten Geräten und Fangarten die Fischerei auszuüben.

Art. 12 Gehilfenkarte

Mit der Gehilfenkarte ermächtigt der Pächter einen Dritten, pro Fischereijahr mit allen gesetzlich erlaubten Geräten und Fangarten die Fischerei auszuüben, soweit er nicht auf der Karte einschränkende Bestimmungen einträgt.

Art. 13 Jahres-, Wochen- und Tageskarten

Mit der Übergabe einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte ermächtigt der Pächter Dritte, während eines Kalenderjahres, während 7 aufeinander folgenden Tagen oder während eines Tages mit allen gesetzlich erlaubten Geräten die Angelfischerei auszuüben, soweit er nicht auf der Karte einschränkende Bestimmungen einträgt.

Wer gestützt auf eine Jahres-, Wochen- oder Tageskarte fischt, darf nicht gleichzeitig als Freiangler fischen.

Art. 14 Standort des Fischers

Soweit der Revierbeschrieb nichts anderes bestimmt, darf der Inhaber einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte nur vom Ufer aus fischen. Dagegen ist das Waten und die Verwendung von Watstiefeln gestattet. Inseln, die durch Waten erreicht werden können, sind dem Ufer gleichgestellt.

Art. 15 Angelfischerei

Die Angelfischerei in Rhein, Aare, Limmat und Reuss sowie im Hallwilersee ist während des ganzen Jahres gestattet. In den übrigen Fliessgewässern ist die Angelfischerei während der Monate Oktober bis und mit Februar verboten.

Art. 16 Kartenzahl

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt bestimmt für jedes Revier, wie viele Gehilfen- und Jahreskarten der Pächter an Dritte abgeben kann.

Art. 17 Vorbehalt der Rechtsänderung

Der Pächter hat sich den im Laufe der Pachtperiode in Kraft tretenden geringfügigen Änderungen der geltenden Bestimmungen zu unterziehen, ohne dass ihm daraus eine Schadenersatzforderung oder ein Anspruch auf Minderung des Pachtzinses erwachsen würde.

Art. 18 Bewirtschaftung des Reviers

Der Pächter ist verpflichtet, das Revier fischereigerecht zu bewirtschaften und die Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu befolgen.

Er hat Fischeinsätze nach einem vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt festgelegten Besatzplan vorzunehmen. Es sind Besatzfische geeigneter Herkunft zu verwenden.

Fischeinsätze ausserhalb des Besatzplanes bedürfen einer Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

Sämtliche Fischeinsätze sind unter der Aufsicht und gemäss den Weisungen eines staatlichen Fischereiaufsehers vorzunehmen.

Art. 19 Kartenabgabe

Die Pächter von Fluss- und Bachrevieren sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Jahreskarten abzugeben, soweit Nachfrage vorhanden ist.

Art. 20 Kartenpreise

Der Pächter darf Gehilfen- und Jahreskarten gegen Entgelt abgeben. Auf allen Karten ist der tatsächlich verlangte Preis einzutragen.

Handelt es sich beim Pächter nicht um eine juristische Person, darf der Erlös aus der Abgabe von Gehilfen- und Jahreskarten insgesamt pro Jahr die Summe aus Jahrespachtzins und ausgewiesenen Kosten für die fischereiliche Bewirtschaftung des Reviers, ohne Umtriebsentschädigung gemäss § 10 Abs. 3, nicht übersteigen.

Art. 21 Hallwilersee; Verpachtung

Die Fischereirechte im aargauischen Teil des Hallwilersees werden an einen oder mehrere Netzfischer aus freier Hand verpachtet.

Der Pächter muss Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Fischerei bieten, über die für den Betrieb notwendigen Brut- und Aufzuchtanlagen verfügen und diese nach den Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt betreuen.

Art. 22 Hallwilersee; Kartenabgabe

Die Pächter von Hallwilerseerevieren und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt können Jahreskarten abgeben. Dabei werden in erster Linie Einwohner der Seeanstösser-Gemeinden berücksichtigt.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann zusätzlich den Gemeindekanzleien sowie weiteren Verkaufsstellen der Seeanstösser-Gemeinden Wochen- und Tageskarten abgeben, welche in erster Linie an Einwohner der betreffenden Gemeinden auszustellen sind.

2.3. Freianglerrecht

Art. 23 Berechtigung

Jeder im Kanton Niedergelassene, der im betreffenden Kalenderjahr das 9. Altersjahr erreicht, ist berechtigt, das Freianglerrecht im Rhein, in der Aare, in der Reuss und in der Limmat nach Massgabe der folgenden Bestimmungen auszuüben, soweit nicht Rechte Dritter, welche die Freianglerei ausschliessen, nachgewiesen sind.

Art. 24 Freianglerkarte

Wer die Freianglerei ausüben will, hat beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt gegen Vorlage eines Personalausweises eine Freianglerkarte zu lösen. Sie wird gegen eine Gebühr, die nach Abzug des Kanzleiaufwands für fischbiologische Massnahmen bestimmt ist, abgegeben.

Jugendliche zwischen dem 9. und 11. Altersjahr können unter Aufsicht einer Person mit Sachkunde-Nachweis die Freianglerei ohne Freianglerkarte ausüben.

Art. 25 Inhalt und Umfang des Freianglerrechts

Die Freianglerei darf ausschliesslich durch Fischen vom Ufer aus mit der fliegenden Angel ausgeübt werden.

Als solche ist zu verstehen die von Hand geführte oder abgelegte Fischrute mit einer einzigen Schnur, mit oder ohne Schwimmer, einer einfachen Angel und mit untergetauchtem, natürlichem Köder. Beim Fischen ist die Rute dauernd unter direkter Kontrolle zu halten. Die Verwendung von Köderfischen oder künstlichem Köder ist verboten.

Es ist verboten, die Fische durch Anfüttern, d.h. Streuen oder Legen von Ködern oder Futter anzulocken.

Die Freianglerei ist im Hallwilersee sowie in Rhein, Aare, Limmat und Reuss während der Monate November, Dezember, Januar und Februar verboten.

Die Freianglerei darf von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgeübt werden.

Art. 26 Freianglerrecht im Hallwilersee

Im Hallwilersee darf jedermann ohne besondere Freianglerkarte das Freianglerrecht ausüben.

3. Uferbetretung

Art. 27 Uferbegehungsrecht; Haftung für Schäden

Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufergrundstücke zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des Reviers betreten. Sie haften nach eidgenössischem Zivilrecht für alle Schäden, die sie am Eigentum Dritter verursachen.

4. Fanggeräte und -methoden

Art. 28 Angelarten, -methoden und -systeme

Die Angelfischerei ist mit einer Angelrute beziehungsweise einer Schnur mit maximal 5 Angeln (einfache oder Dreiangel) erlaubt. Für die Freianglerei gelten die Einschränkungen gemäss § 25.

Im Hallwilersee sowie in Rhein, Aare, Limmat und Reuss sind in den Monaten März bis September höchstens zwei Angelruten beziehungsweise Schnüre mit je maximal 5 Angeln (einfache oder Dreiangel) erlaubt.

Die Schleppfischerei im Hallwilersee ist mit maximal 2 Hauptschnüren mit je maximal 5 Anbissstellen erlaubt.

Das Angeln mit «Stehaufmännchen», «Paternoster» oder nach einem anderen, in der Wirkung gleichartigen System, ist verboten.

Die Verwendung von Angeln aus Materialien, die im Fischkörper nicht abbaubar sind (Gold-, Nickelangel usw.), ist verboten.

Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist nur für die Hegenen- und Schleppangelfischerei zugelassen.

Es ist verboten, den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.

Beim Fischfang von Brücken und anderen erhöhten Standorten ist ein der Höhendifferenz zur Wasseroberfläche angepasstes Fischlandegerät zu verwenden.

Art. 29 Elektrofanggerät

Das Fischen mit dem Elektrofanggerät bedarf einer Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen; Gewinnung von Plankton

Art. 30 Krebse

Die Pächter und Gehilfen dürfen in ihrem Revier Krebse fangen. Alle anderen Fischereiberechtigten dürfen den Krebsfang mit dem Einverständnis des Fischenzinhabers oder -pächters und mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ausüben.

Krebse dürfen gefangen werden mit Krebstellern, Krebsreusen und von Hand.

Art. 31 Fischnährtiere, Plankton

Der Fang von Fischnährtieren und die Gewinnung von Plankton sind den Pächtern und Gehilfen in ihrem Revier gestattet. Die anderen Fischereiberechtigten bedürfen dazu neben dem Einverständnis des Fischenzinhabers oder -pächters einer Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Der Fang zu gewerblichen Zwecken ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.

Auf begründetes Gesuch hin kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt im Einvernehmen mit dem Fischenzinhaber oder -pächter weiteren Personen den Fang von Fischnährtieren oder die Gewinnung von Plankton bewilligen.

Art. 32 Köderfische

Der Gebrauch von lebenden Köderfischen ist nur erlaubt:

  1. in Weihern und Kleinseen mit einer Fläche bis 30 Hektaren während des ganzen Jahres,

  2. im Hallwilersee in verkrauteten Bereichen der Uferzone (150 m) vom 1. Mai bis 31. Januar.

Es dürfen nur einheimische Köderfische, die im Einzugsgebiet vorkommen, verwendet werden.

Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.

Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist verboten.

Zur Schleppfischerei oder für die Fischerei mit anderen bewegten Fanggeräten dürfen lebende Köderfische nicht verwendet werden.

6. Schutz und Hege

Art. 33 Schonzeiten und Schonmasse

In allen aargauischen Gewässern gelten für die nachgenannten Fischarten und Krebse folgende Schonzeiten und Schonmasse:

  • a) Schonzeiten

  • 1. Bach-, Fluss- und Seeforellen 1. Oktober bis Ende Februar

  • 2. Äschen 1. Februar bis 30. April

  • 3. Felchen (Hallwilersee-Balchen) 1. Oktober bis 31. Dezember

  • 4. Hechte 1. Februar bis 30. April

  • 5 …

  • 6. Edel-, Dohlen- und Steinkrebs 1. Oktober bis 15. Juli

  • b) Schonmasse

  • 1. Forellen im Bach und Weiher 22 cm

  • 2. Forellen im Fluss 28 cm

  • 3. Forellen im See 35 cm

  • 4. Äschen 32 cm

  • 5. Felchen (Hallwilersee-Balchen) 25 cm

  • 6. Hechte 50 cm

  • 7. Barsche (Egli) 15 cm

  • 8. Aale 50 cm

  • 9. Karpfen 30 cm

  • 10. Schleien 25 cm

  • 11. Barben im Bach 30 cm

  • 12. Barben im Fluss 35 cm

  • 13. …

  • 14. Edelkrebs 12 cm

  • 15. Dohlen- und Steinkrebs 9 cm

Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. Die Angel ist von der Schnur abzuschneiden, wenn sie sich nicht ohne Verletzung des gefangenen Fisches aus diesem lösen lässt.

Art. 34 Verbotsstrecken

Im Bereich von Zuflüssen und technischen Anlagen kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt die Fischerei zeitlich und örtlich beschränken. Solche Verbotsstrecken werden durch Verbotstafeln bezeichnet.

Art. 35 Aufzuchtanlagen

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann die Pächter von Zuchtgewässern zur Errichtung und zum Betrieb eigener Fischbrutanstalten verpflichten.

Art. 36 Laichfischfang

Während ihrer Schonzeit dürfen Fische nur zur Gewinnung des für die Fischzucht erforderlichen Brutmaterials und nur mit besonderer, pro Fischereijahr gültiger Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gefangen werden. Die Bewilligung nennt die erlaubten Fanggeräte.

Art. 37 Bestandesregulierungen

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann die Befischung der Fluss- und Hallwilerseereviere mit Netzen anordnen.

Art. 38 Kontrolle von Netzen und Reusen

Ausgelegte Netze und Reusen sind täglich zu kontrollieren.

Art. 39 Fangzahlbeschränkung

In Flussrevieren und im Hallwilersee dürfen die Inhaber von Jahres-, Wochen- und Tageskarten sowie die Freiangler pro Tag höchstens 6 Edel- oder Gutfische (Forellen, Äschen, Hechte) fangen.

7. Schutz der Lebensräume

Art. 40 Refugien

Erstellt ein Pächter in seinem Revier Hegeplätze (Refugien), Laichplätze usw., hat er sie nach Ablauf der Pachtperiode ohne Entgelt zu belassen.

Art. 41 Laufen lassen von Wassergeflügel

Die Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse usw.) sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass diese Tiere in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April in die öffentlichen Fliessgewässer mit Ausnahme der Flüsse (Aare, Limmat, Reuss, Rhein) gelangen können.

Art. 42 Technische Eingriffe

Für die fischereirechtliche Bewilligung technischer Eingriffe, welche die Gewässer oder ihren Wasserhaushalt, die Wasserläufe oder die Ufer und den Grund der Gewässer verändern, ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zuständig. Allfällige Kosten für fischereiliche Massnahmen sind dem Bewilligungsnehmer aufzuerlegen.

Die Vornahme bewilligter technischer Eingriffe ist mindestens 10 Tage vor deren Ausführung dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt zu melden. Bei nichtstaatlichen Fischenzen gilt die Meldepflicht auch gegenüber dem Fischenzinhaber.

Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung gemäss den Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und die Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen wird eine Gebühr zwischen Fr. 50.– und Fr. 5'000.– erhoben. Die Gebühr wird nach dem Aufwand bemessen.

Art. 43 Bachreinigungen

Während der Forellenschonzeit dürfen Bachreinigungen jeglicher Art nur mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vorgenommen werden.

8. Organisation und Kontrolle

Art. 44 Fischereijahr

Das Fischereijahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 45 Ausweispflicht

Jeder Fischer ist verpflichtet, beim Fischen sein Patent oder seine Fischerkarte zusammen mit einem Personalausweis bei sich zu haben und sie den Aufsichtsorganen oder denjenigen, die sich als Fischereiberechtigte ausweisen, auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 46 Fischereistatistik

Jede Fischerin beziehungsweise jeder Fischer ist verpflichtet, über die von ihr oder ihm gefangenen Fische und Krebse genaue Kontrolle nach Massgabe des ihr oder ihm abgegebenen Statistikformulars zu führen. Die Freianglerinnen beziehungsweise Freiangler haben diese Fangstatistik jährlich dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, die übrigen Fischereiberechtigten der Fischenzinhaberin oder dem Fischenzinhaber beziehungsweise der Fischenzpächterin oder dem Fischenzpächter einzureichen.

Der Freiangler, welcher seine Fischfangstatistik nicht abliefert, hat im folgenden Jahr keinen Anspruch auf eine Freianglerkarte. Die Fischenzinhaber oder -pächter können die Abgabe einer Fischerkarte von der Einreichung des Statistikformulars für das vorangegangene Fischereijahr abhängig machen.

Jeder Fischenzinhaber und -pächter ist verpflichtet, bis spätestens Ende Februar dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt auf besonderem Formular eine Zusammenstellung der Fangstatistiken der betreffenden Fischenz im abgelaufenen Fischereijahr einzureichen.

Die einzelnen Statistikformulare sind vom Fischenzinhaber oder -pächter während mindestens 10 Jahren aufzubewahren und der Fischereiaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 47 Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt obliegt die Aufsicht über die Fischerei im Kanton.

Art. 48 Fischereikommission

Als beratendes Organ des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in Fachfragen wählt der Regierungsrat auf je 4 Jahre eine Fischereikommis-sion und deren Präsidenten.

Art. 49 Fischereiaufsicht

Den vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt für bestimmte Gebiete ernannten und instruierten staatlichen Fischereiaufsehern obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Ausübung der Fischerei.

Die privaten Fischereiaufseherinnen beziehungsweise Fischereiaufseher üben ihre Tätigkeit nach Instruktion des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in einem bestimmten Gebiet aus. Sie werden auf Vorschlag der Fischenzinhaberin oder des Fischenzinhabers beziehungsweise der Fischenzpächterin oder des Fischenzpächters vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Pflicht genommen und erhalten einen Ausweis. Sie sind verpflichtet, die periodischen Fischereiaufseherkurse des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu besuchen. Bei Nichtbesuch der Instruktionskurse kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt den Ausweis entziehen.

9. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 50 Strafen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die sich darauf stützenden Verfügungen oder Entscheide werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 Anwendung finden, mit Busse bis Fr. 500.– bestraft.

Art. 51 Mitteilung von Strafentscheiden

Sämtliche Einstellungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile in Fischereistrafsachen sind innerhalb der Rechtsmittelfrist auch dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt zuzustellen.

Dem Anzeiger ist vom Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder des Urteils Mitteilung zu machen.

Art. 52 Inkrafttreten

Die §§ 1, 2, 6, 7, 8, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 35, 40 und 44 dieser Verordnung, soweit sie sich auf die Neuverpachtung der aargauischen Staatsfischenzreviere für die Pachtperiode vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1985 beziehen, treten acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1978 in Kraft.

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Die aargauische Vollziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei, die Verordnung vom 21. September 1926 über das Laufenlassen der Enten in öffentlichen Gewässern und die Verordnung vom 25. August 1961 über die Festsetzung der Mindestmasse für den Fischfang sind aufgehoben.

Art. 54 Übergangsrecht

Die nach bisherigem Recht am 30. September 1977 ablaufende Pachtperiode wird bis zum 31. Dezember 1977 verlängert, ohne dass dafür ein zusätzlicher Pachtzins geschuldet würde.

Die Neuverpachtung der aargauischen Staatsfischenzreviere für die Pachtperiode vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1985 erfolgt nach neuem Recht.

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren ist das bisherige Recht anwendbar.

Der Sachkunde-Nachweis ist bis spätestens am 31. Dezember 2009 zu erbringen. Für die Zeit davor genügt es, dass die Kartenausgabestellen gemäss den §§ 4, 12, 13, 22 und 24 dieser Verordnung die Nachweispflichtigen in geeigneter Form und nach den Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt über den tierschutzgerechten Umgang mit Fischen und Krebsen informieren.

Personen, die sich an der Versteigerung im Rahmen der Neuverpachtung der Staatsfischenzen für die Periode 2010–2017 beteiligen, haben ihre Sachkunde mit der Bewerbung nachzuweisen.

Aarau, den 26. September 1977

Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Ursprung Der Staatsschreiber Suter

Veröffentlichung: 15. Oktober 1977

Bd. 9 S. 431