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Verordnung zum Gesetz über die Standortförderung

940.111 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/sar/940-111/de/verordnung-zum-gesetz-uber-die-standortforderung

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Legislazione Argovia
Fonte

940.111

Verordnung zum Gesetz über die Standortförderung

Vom 11.11.2009 (Stand 01.11.2012)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 8 des Gesetzes über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz, SFG) vom 31. März 20091,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 940.100

Art. 1 Zuständige Stelle

Die Abteilung Standortförderung ist die zuständige Stelle für Standortpflege und Standortmarketing.

Art. 2 Verwaltungsinterne Koordination

Die Abteilung Standortförderung betreibt die zentrale Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der kantonalen Verwaltung für Fragen im Zusammenhang mit Standortentscheidungen von Unternehmen und Privatpersonen.

Bei Anfragen und Projekten, die mehrere Verwaltungsstellen betreffen, legt die Abteilung Standortförderung in Zusammenarbeit mit den weiteren betroffenen Verwaltungsstellen den Prozess für die Bearbeitung und Erledigung fest.

Anfragen und Projekte, die ausschliesslich den Fachbereich anderer Verwaltungsstellen betreffen, leitet die Abteilung Standortförderung zur direkten Erledigung an diese weiter.

Bei Anfragen und Projekten, die mehrere Fachbereiche betreffen, jedoch bei anderen Verwaltungsstellen eingehen, informieren diese die Abteilung Standortförderung zwecks Koordination gemäss Absatz 2.

Abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen über die verwaltungsinterne Koordination, namentlich für Baugesuche, bleiben vorbehalten.

Art. 3 Verwaltungsexterne Koordination

Die Abteilung Standortförderung stellt die Zusammenarbeit mit den Organisationen und Institutionen gemäss § 9 SFG sicher.

Es koordiniert und unterstützt insbesondere die Aktivitäten und die Entwicklung der regionalen und lokalen Standortförderungen sowie der Tourismusorganisationen.

Art. 4 Weitere Aufgaben

Die Abteilung Standortförderung ist für die Umsetzung der Massnahmen gemäss den §§ 6 und 7 SFG zuständig.

Im Bereich der Standortentwicklung gemäss den §§ 4 und 5 SFG obliegt der Abteilung Standortförderung die Federführung für Querschnittsmassnahmen, die mehrere oder alle Departemente oder die Staatskanzlei betreffen.

Art. 5 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Aarau, 11. November 2009

Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2009 S. 484