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Gesetz über Lotterien und Glücksspiele
Vom 08.05.1838 (Stand 01.01.2018)
Wir Präsident und Grosser Rat des Kantons Aargau
tun kund hiermit,
dass wir, in der Überzeugung, dass die Errichtung von Lotterien und andern Glücksspielen den Hang zu einem arbeitslosen Gewinn verbreite, dadurch dem wahren Gewerbsfleiss hinderlich sei und zugleich die Moralität und die häuslichen Verhältnisse derjenigen Bürger, welche sich einer solchen Spielsucht hingeben, in hohem Grade gefährde, verfassungsmässig
beschlossen haben:
Art. 1 ...
Art. 1a
Die Ausgabe und die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 sind grundsätzlich dem Kanton vorbehalten. Der Regierungsrat bezeichnet die Ausnahmen.
Er ist ermächtigt, den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Lotterien zu erklären.
Art. 1b
Für die Bewilligung der Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art. 515 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes massgebend.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, über Lotterien zu wohltätigen oder gemeinnützigen öffentlichen Zwecken und den Handel mit Prämienlosen besondere Vorschriften aufzustellen.
Art. 2
Die Widerhandelnden, welche entweder für sich oder andere Lotterien errichten oder Pläne oder Lose zu inländischen oder ausländischen Lotterien herumbieten, verfallen in eine Busse von Fr. 30.– bis 150.–.
Art. 3
Jede in einem öffentlichen inländischen Blatt oder für sich erscheinende Auskündigung von Lotterien ist als Herumbietung von Plänen zu betrachten und demgemäss zu bestrafen.
Art. 4 ...
Art. 5 ...
Art. 6
Alle in den §§ 2–5 bestimmten Fälle werden von dem betreffenden Bezirksgericht nach dem für Übertretungen geltenden Verfahren untersucht und erledigt, die Strafen im Wiederholungsfalle jedesmal verdoppelt.
Art. 7 ...
Art. 8
Von den Geldbussen kommt die eine Hälfte dem Verleider zu, die andere dem Staate.
Art. 9 ...
Art. 10
Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes, durch welches alle früheren mit demselben im Widerspruch stehenden Verfügungen aufgehoben sind, beauftragt.
Aarau, den 8. Mai 1838
Präsident des Grossen Rates J.P. Bruggisser Staatsschreiber J. Geissmann/Welti
Inkrafttreten: 14. Mai 1838
Bd. 1 S. 45