Fonte

961.700

Gesetz über die Einigungsämter

Vom 08.03.1944 (Stand 01.01.2008)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

in Ausführung des Art. 60 der Staatsverfassung und der Art. 29–35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914,

beschliesst:

1. Das kantonale Einigungsamt

Art. 1 Befugnisse

Das kantonale Einigungsamt mit Sitz in Aarau vermittelt in Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und entscheidet in Streitfällen über die Auslegung von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen.

Der Grosse Rat kann dem Einigungsamt weitere Befugnisse übertragen.

Art. 2 Wahl und Bestellung

Der Regierungsrat wählt in das kantonale Einigungsamt für eine vierjährige Amtsdauer den Obmann, zwei Stellvertreter und den Aktuar; ferner aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je einen ständigen Vertreter, je drei Ersatzmänner und je drei Fachbeisitzer.

Art. 3 Wählbarkeit

Als Obmann und dessen Stellvertreter können nur Personen gewählt werden, die weder einer Arbeitgeber- noch Arbeitnehmergruppe angehören.

Als ständiger Vertreter, als Ersatzmann und als Fachbeisitzer ist wählbar, wer Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer ist. Als Vertreter der Arbeitgeber können auch Direktoren und höhere Angestellte gewählt werden.

Die Fachbeisitzer unterliegen dem Amtszwang für die Dauer einer Amtsperiode, sofern sie nicht das 60. Altersjahr zurückgelegt haben oder wegen Krankheit oder Gebrechen ausser Stande sind, dieses Amt auszuüben.

Wer seine bisherige Eigenschaft als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verliert oder wer sonst einer Voraussetzung der Wählbarkeit verlustig geht, hört auf, Fachbeisitzer bzw. Mitglied des Einigungsamtes zu sein.

Art. 4 Zusammensetzung als Vermittlungsinstanz, Schiedsgericht

Das kantonale Einigungsamt als Vermittlungsinstanz besteht aus dem Obmann und dem ständigen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Das Einigungsamt ist befugt, wenn Umfang und Bedeutung der Kollektivstreitigkeit es als angezeigt erscheinen lassen, je einen Fachbeisitzer beizuziehen.

Erklären die Parteien, sich einem verbindlichen Schiedsspruch zu unterziehen, so wird das Einigungsamt auf Wunsch beider Parteien durch die Stellvertreter des Obmannes ergänzt.

Art. 5 Austritt und Ablehnung

Der Obmann, Beisitzer oder Aktuar darf an einer Verhandlung nicht teilnehmen und ist von Amtes wegen zum Austritt verhalten:

  1. in Streitsachen, an deren Ausgang er ein persönliches Interesse hat,

  2. in Streitsachen mit Personen, die mit ihm oder seinem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grad von Geschwisterkindern verwandt oder verschwägert sind,

  3. in Streitsachen, in denen er ein Gutachten abgegeben hat oder in denen er als Zeuge einvernommen worden oder noch einzuvernehmen ist.

Austrittsgründe sind dem Aktuar des Einigungsamtes nach Erhalt der Einladung zu einer Verhandlung sofort mitzuteilen.

Die Parteien sind berechtigt, gesetzliche Ablehnungsgründe geltend zu machen. Zu diesem Zwecke ist ihnen die Zusammensetzung des Einigungsamtes mit der Vorladung zur Verhandlung bekannt zu geben.

Ist es strittig, ob ein Austrittsfall vorliegt oder ob ein Mitglied abgelehnt werden kann, so entscheidet endgültig der Obmann, wenn es sich um einen Beisitzer oder den Aktuar handelt; der Regierungsrat, wenn es sich um einen Obmann handelt.

Art. 6 Verfahren

Das Einigungsamt lässt seine Vermittlung auf Begehren der Beteiligten, auf Weisung des Regierungsrates oder von sich aus eintreten.

Art. 7 Anzeigepflicht

Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Einigungsamt schriftlich anzuzeigen, sobald direkte Verständigungsversuche der Parteien zu keinem Erfolg geführt haben oder sobald eine wirtschaftliche Kampfhandlung, wie Streik, Sperre, Kollektivkündigung, Boykott, Aussperrung vorgenommen wird.

Art. 8 Erscheinungspflicht

Alle vor das Einigungsamt oder den Obmann Vorgeladenen sind bei Busse von Fr. 5.– bis 500.– verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln, Auskunft zu erteilen und sich bis zum Schlusse des Verfahrens aller eigenmächtigen Vorkehren gegenüber der Gegenpartei zu enthalten.

Das Einigungsamt ist befugt, den Parteien unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Weisungen zu erteilen.

Art. 9 Vertretung

Jede Partei ist berechtigt, zur Verhandlung höchstens drei Vertreter abzuordnen.

In besonderen Fällen kann einer Partei auf Ansuchen hin vom Obmann eine grössere Anzahl von Vertretern bewilligt werden. Die Gegenpartei ist hievon rechtzeitig zu verständigen, und es ist ihr die gleiche Befugnis einzuräumen.

Art. 10 Vermittlungsverfahren

Der Obmann kann in jedem Stadium der Verhandlung den Parteien einen Vorschlag machen oder sie zu einer Präsidialverhandlung vorladen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so stellt das Einigungsamt nach Abschluss der Verhandlungen einen Vermittlungsvorschlag auf und eröffnet ihn den Parteien unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Erklärung über Annahme oder Ablehnung.

Art. 11 Schiedsverfahren

Sind die Vermittlungsverhandlungen gescheitert, so sind die Parteien zu befragen, ob sie sich in Bezug auf die unerledigten, vom Einigungsamt genau zu umschreibenden Streitpunkte einem verbindlichen Schiedsspruch unterziehen wollen. Erklären sich beide Parteien hiezu bereit, so wird sofort das Schiedsverfahren eingeleitet.

Der Schiedsspruch ist für beide Parteien verbindlich und kann nicht weitergezogen werden.

Art. 12 Beschlussfassung

Die Beschlüsse und Schiedssprüche des Einigungsamtes werden mit Stimmenmehrheit in geheimer Sitzung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Sämtliche Mitglieder des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Der Aktuar hat beratende Stimme.

Art. 13 Kosten

Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

Der Grosse Rat setzt die Entschädigungen für den Vorsitzenden, die Mitglieder des Einigungsamtes und die Sachverständigen fest.

Art. 14 Aufsicht

Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungsrates, dem es alljährlich zuhanden des Grossen Rates über seine Tätigkeit Bericht erstattet.

Beschwerden gegen seine Amtsführung und gegen seine Bussenverfügungen sind innert zehn Tagen beim Regierungsrat anzubringen.

2. Einigungsstellen von Berufsverbänden

Art. 15 Verbandsmässige Einigungsstelle

Errichten mehrere Arbeitgeber und die Arbeitnehmer desselben Wirtschaftszweiges eine Einigungsstelle, so tritt diese statt des kantonalen Einigungsamtes in Tätigkeit.

Art. 16 Verbindliche Schiedssprüche

Die Parteien können der verbandsmässigen Einigungsstelle allgemein die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedssprüche zu fällen.

Art. 17 Besetzung der Einigungsstellen

Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichmässig zu berücksichtigen.

Wenn die Parteien über die Zusammensetzung oder Tätigkeit der Einigungsstelle keine oder ungenügende Vereinbarungen getroffen haben oder wenn die Einigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig amtet, kann der Regierungsrat auf Antrag einer Partei den Streitfall dem kantonalen Einigungsamt überweisen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufgehobenes Recht

Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen über die Einigungsämter, insbesondere die §§ 47–51 des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte und Einigungsämter vom 4. Dezember 1908 sowie alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird durch den Regierungsrat bestimmt.

Er erlässt die nötigen Vollzugsvorschriften.

Aarau, den 8. März 1944

Präsident des Grossen Rates Dr. Baumann Der Staatsschreiber Dr. Heuberger

Inkrafttreten: 1. Januar 1945

Bd. 3 S. 302