995.100
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Vom 02.09.1975 (Stand 01.01.2018)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den Öffentlichen Verkehr,
beschliesst:
1. Grundlagen und Ziele
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz schafft die kantonalen Grundlagen für den öffentlichen Verkehr in den Regionen und Agglomerationen sowie für den Anschluss an den übergeordneten öffentlichen Verkehr.
Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr im Interesse einer nachhaltigen Umwelt-, Energie-, Wirtschafts- und Siedlungspolitik sowie einer guten Erschliessung aller Gebiete. Er soll ein ausreichendes Angebot gewährleisten.
Die Förderungsmassnahmen richten sich nach volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der Regierungsrat kann eine minimale Auslastung und Kostendeckung vorschreiben.
2. Verkehrsbereiche und -massnahmen
Art. 2 Infrastrukturen
Die Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs sind mit Hilfe des Bundes, der Transportunternehmen und des Kantons bedürfnisgerecht auszubauen und in gutem technischem Zustand zu erhalten.
An Investitionen für Bahn- und Businfrastrukturen von regionaler Bedeutung, die dem Zweck gemäss § 1 Abs. 2 und 3 auf dem Gebiet des Kantons Aargau dienen, kann der Kanton einmalige Beiträge leisten. Diese können von angemessenen Leistungen von Bund, Gemeinden, Transportunternehmen oder Dritten sowie von weiteren Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden.
Der Kanton kann Beiträge an Umsteigeinfrastrukturen ausrichten, die den Wechsel vom Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr begünstigen. Die Beiträge bemessen sich nach dem Nutzen, den die Anlagen für den öffentlichen Verkehr darstellen.
Art. 3 Betriebsumstellungen
Sind die Voraussetzungen für die Umstellung einer Bahn auf ein Strassenverkehrsmittel gegeben, kann sich der Kanton an den entstehenden Kosten beteiligen.
Art. 3a Allgemeines Angebot
Das allgemeine Angebot umfasst diejenigen Angebote des öffentlichen Verkehrs, die eine angemessene Erschliessung aller Gebiete sicherstellen und eine gemäss § 1 Abs. 3 genügende Auslastung und Kostendeckung aufweisen.
Art. 4 …
Art. 5 Abgeltungen
Zur Finanzierung des allgemeinen Angebots leistet der Kanton an konzessionierte Transportunternehmen Abgeltungen im Ausmass der anerkannten ungedeckten Kosten für
das vom Kanton und vom Bund gemeinsam bestellte Verkehrsangebot;
die eigenen, zusätzlichen Bestellungen von Verkehrsangeboten;
von ihm bestellte wiederkehrende Infrastrukturleistungen wie Unterhalt, Instandhaltung, Abschreibungen und Kapitalverzinsung;
Rollmaterial, Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen.
Gemeinden, Regionalplanungsverbände, Organisationen oder Private können mit Transportunternehmen zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen) vereinbaren. Der Kanton kann sich ausnahmsweise an den ungedeckten Kosten aus Sonderleistungen zu höchstens 25 % beteiligen. Die Beteiligung wird linien- oder streckenweise festgesetzt und richtet sich nach dem Nutzen, den die Sonderleistungen in Ergänzung zum allgemeinen Angebot haben. Abgeltungen an Transportunternehmungen gehen zulasten des Globalbudgets, soweit es sich nicht um Investitionen handelt.
Der Kanton knüpft Abgeltungen an Bedingungen, wie
die Erfüllung von Verträgen;
die Beteiligung an Tarifverbunden;
die rationelle Betriebsführung, unter anderem mit Leistungsvergleichen;
die Rechnungslegung nach bundesrechtlichen Vorschriften;
die Zusammenarbeit mit anderen Transportunternehmen.
Abgeltungen an Transportunternehmungen gehen zulasten des Globalbudgets, soweit es sich nicht um Investitionen handelt.
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 Tarifmassnahmen
Der Kanton strebt die Angleichung der Tarife an.
Er kann Tarif- oder Verkehrsverbunde unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
Er leistet Abgeltungen für von ihm anerkannte Tariferleichterungen.
3. Finanzierung und Organisation
Art. 8a Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur
Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 20121 mit der Bezeichnung öV-Infrastruktur geführt.
Erträge der Spezialfinanzierung sind
ein Viertel des Kantonsanteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe,
Einlagen aus allgemeinen Staatsmitteln, die der Grosse Rat jährlich mit dem Budget festlegt,
weitere Erträge zu Gunsten der öV-Infrastruktur wie Projektbeiträge von Bund, Gemeinden, Transportunternehmen und Dritten, Rückzahlungen aus Vorfinanzierungen sowie Finanzerträge.
Aufwände der Spezialfinanzierung sind
Investitionen und Investitionsbeiträge zur Erfüllung der Aufgaben gemäss den §§ 2 und 3,
Investitionen zur Vorfinanzierung von Infrastrukturprojekten des Bundes im Bereich des öffentlichen Verkehrs,
jährliche Pauschalabgeltungen von Fr. 1 Mio. an die Strassenrechnung für den Unterhalt von Busspuren sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Bushaltestellen auf Kantonsstrassen.
Die Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur kann sich verschulden. Der Beschluss des Grossen Rats über ein Vorhaben, das zu einer Erhöhung der Verschuldung der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur führt, unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung. Die Höherverschuldung darf nur für die Finanzierung dieses Vorhabens verwendet werden.
Die Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur wird gemäss den Bestimmungen des Finanzrechts verzinst.
Art. 9 Finanzierung aus allgemeinen Staatsmitteln
Die Finanzierung der in den §§ 3a–8 vorgesehenen Aufgaben erfolgt aus allgemeinen Staatsmitteln.
…
…
…
…
Art. 9a Angebotsbestellungen
Bei Angebotsbestellungen ist vorbehältlich anders lautender Bestimmungen im Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 20122 kein Verpflichtungskredit notwendig.
Art. 10 Art der Leistungen
Der Kanton erbringt seine Leistungen in Form von Abgeltungen, Kapitalbeteiligungen, Beiträgen oder Darlehen. Er kann seine Leistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 11 Berücksichtigung der Gemeinden
Der Kanton sorgt dafür, dass die Anliegen und Anträge der Gemeinden bei der Festlegung des Verkehrsangebots angemessen berücksichtigt werden.
Die Regionalplanungsverbände koordinieren die Anliegen und Anträge der Gemeinden. Im Weiteren umfassen ihre Aufgaben insbesondere die
Beteiligung an der Entwicklung der Mehrjahresplanung;
Mitgestaltung des Verkehrsangebots;
Antragstellung gemäss lit. a und b.
Die Regionalplanungsverbände koordinieren untereinander Aufgaben und Anträge gemäss Absatz 2.
Die Regionalplanungsverbände können ihre Aufgaben nach Absatz 2 und 3 und nach § 5 Abs. 2 auf andere Gemeindeverbände übertragen.
Art. 12 Zuständigkeit
Der Grosse Rat
…
genehmigt periodisch das Mehrjahresprogramm zum öffentlichen Verkehr sowie den Bericht über die Entwicklung der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur.
Der Regierungsrat
a) beschliesst und bestellt das Angebot; er berücksichtigt dabei die Anträge der Gemeindeverbände und Gemeinden gemäss § 11 und begründet die Abweichungen;
b) beschliesst über Ausgaben für Einzelmassnahmen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;
c) schliesst in endgültiger Zuständigkeit die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Verträge ab, insbesondere mit Transportunternehmen, Bund, Kantonen und dem benachbarten Ausland;
d) …
e) kann durch Verordnung Vollzugsvorschriften zum Bundesrecht und zu diesem Gesetz erlassen. Er kann insbesondere präzisieren, welche Leistungen zum allgemeinen Angebot zählen und welche Sonderleistungen der Kanton mitfinanziert.
1. …
2. …
3. …
4. …
Art. 13
Art. 13a Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) vom 17. März 19693 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
…
…
Art. 14a Übergangsrecht zur Änderung vom 29. August 2017
Zu Lasten der allgemeinen Staatsmittel bewilligte, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 29. August 2017 noch nicht getätigte Investitionen und Investitionsbeiträge für Aufgaben gemäss den §§ 2 und 3 werden zu Lasten der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur finanziert.
Zu Lasten der Strassenrechnung bewilligte, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 29. August 2017 noch nicht getätigte Ausgaben gemäss § 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 des Gesetzes über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) vom 17. März 19694 gehen zu Lasten der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Förderung konzessionierter Verkehrsunternehmungen (Verkehrsgesetz) vom 23. August 19605 und die Verordnung zum Vollzug des Verkehrsgesetzes vom 28. August 19626 sind aufgehoben.
Aarau, den 2. September 1975
Präsident des Grossen Rates Bürgi Staatsschreiber i.V. Salm
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dezember 1975.
Bd. 9 S. 231