997.111
Verordnung über die Schifffahrt
Vom 26.01.1981 (Stand 01.07.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 und 5, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9–11 und 18–19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 19801 sowie § 6 Abs. 2 des Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 20082,
beschliesst:
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt3 und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt4.
Diese Verordnung gilt auch auf dem zum Kanton Aargau gehörenden Teil des Rheins, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften Anwendung finden.
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2. Zulassung der Schiffe
Art. 2 Zuteilung der Kennzeichen
Es werden folgende Kennzeichen zugeteilt für:
a) Schiffe mit Standplatz auf oder an öffentlichen Gewässern:
1. Hallwilersee: Nr. 0001–0599: Schiffe mit Verbrennungsmotoren; Nr. 0600–1499: Segelschiffe; Nr. 1500–1999 und Nr. 5100–5999: übrige Schiffe
2. Rhein: Nr. 2000–2999
3. Limmat: Nr. 3000–3999
4. Aare: Nr. 4000–4999
5. Reuss: Nr. 5000–5099
b) Schiffe ohne Standplatz auf oder an öffentlichen Gewässern (Wanderboote): Nr. 6000–7999
c) Kollektiv-Schiffsausweise: Nr. 8000–8050
d) Unverzollte Schiffe: Nr. 90000–90100
Art.
3 Zulassung von Schiffen auf dem Hallwilersee
a) Mit Standplatz
Auf dem Hallwilersee wird die Zulassungsbewilligung für Schiffe mit Standplatz auf oder am See mit der Zuteilung der Kennzeichen der Serie Nr. 1–1999 oder Nr. 5100–5999 und der Abgabe des eidgenössischen Schiffsausweises erteilt. Inhaber einer Bewilligung müssen natürliche Personen sein. Ausnahmen können bei öffentlichen Diensten und Wassersportvereinen gemacht werden.
Segelschiffe, die auf dem Hallwilersee ohne Verbrennungsmotor zugelassen sind, einen solchen jedoch beim Einsatz auf anderen Gewässern verwenden können, dürfen den Motor auf dem Hallwilersee nicht mitführen. Diese Auflage ist im Schiffsausweis einzutragen.
Das Strassenverkehrsamt führt nach Ausschöpfung der Kontingente gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt eine Warteliste. Unter das festgesetzte Kontingent für Segelschiffe fallen auch solche mit Elektromotoren. Für den Eintrag und die Bewilligungserteilung ist die Reihenfolge der Anmeldungen massgebend. Beim Freiwerden eines Platzes verfällt die Bewilligungszusicherung, wenn der an die Reihe kommende Gesuchsteller nicht innert sechs Monaten ein Schiff immatrikuliert.
Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innert einem Jahr wieder immatrikuliert oder durch ein anderes ersetzt, so verfällt die Zulassungsbewilligung.
Die Zulassungsbewilligung lautet auf die im Schiffsausweis eingetragene Person und ist nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten, den eingetragenen Partner, eine einzelne Person innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie, ein Geschwister oder beim Bootsgewerbe mit Geschäftsübergabe.
Wird ein Halterwechsel gemäss Art. 97 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19785 nicht gemeldet und dadurch die Zulassungsbewilligung missbräuchlich verwendet, so ist diese zu entziehen.
Art. 4 b) Ohne Standplatz
Immatrikulierte Ruderboote und nicht kennzeichnungspflichtige Schiffe dürfen auf dem Hallwilersee ohne besondere Bewilligung verkehren.
Schiffe mit Verbrennungsmotoren, die auf dem Hallwilersee keinen Standplatz haben, sind auf ihm nicht zugelassen.
Segelschiffe ohne Standplatz auf dem Hallwilersee dürfen auf diesem nur mit einer zusätzlichen Saisonbewilligung verkehren.
Bei Segelregatten auf dem Hallwilersee wird die Zulassung für Segelschiffe ohne Standplatz auf dem See mit der nautischen Bewilligung erteilt.
Art. 4bis c) Segelschiffe mit Foils
Segelschiffe mit Foils (flügelähnliche Vorrichtungen am Schiffsrumpf) werden auf dem Hallwilersee zum Verkehr zugelassen.
Art. 5 Ausnahmen von der Beschränkung der Schiffsgrösse
Die in § 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt enthaltenen Höchstmasse gelten nicht für Güterschiffe, Schiffe der öffentlichen Dienste und für Forschungszwecke, schwimmende Geräte für Arbeiten auf dem Wasser, Weidlinge, Rennruderboote, Übersetzboote der Pontonier- und Wasserfahrvereine auf Flüssen sowie für Drachenboote mit einer Bewilligung für nautische Veranstaltungen.
Das Strassenverkehrsamt kann beim Vorliegen triftiger Gründe für die Berufsfischer Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und für Schiffe zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht Ausnahmen von der Höhe mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m über der Wasserlinie bewilligen.
Art.
6 Fährbetrieb
a) Bewilligungspflicht
Bau und Betrieb einer Fähre bedürfen der Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
Die Ufergemeinden sind vor dem Entscheid anzuhören.
Art. 7 b) Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
ein genügendes Bedürfnis besteht;
der Inhaber des Fährbetriebes für einen einwandfreien Betrieb die erforderliche Gewähr bietet;
die Fährleute geeignet sind;
die Betriebssicherheit des Fährbetriebes gewährleistet ist.
Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere betreffend Bau und Ausrüstung der Fähre sowie der Landungsanlagen, des Unterhaltes und der Kontrolle, verbunden werden.
Art. 8 Flosse
Das Fahren mit Flossen mit einer Seitenlänge von mehr als 2,5 m sowie deren vorübergehendes Stationieren und Verankern bedarf einer Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Die Flosse sind vor dem Einsatz durch das Strassenverkehrsamt zu prüfen.
Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere betreffend Bau und Ausrüstung, Haftpflichtversicherung, Rettungsmaterial und Stationieren, verbunden werden.
Flosse ohne Aufbauten mit einer Seitenlänge bis 2,5 m sind, vorbehältlich der Bewilligungspflicht für nautische Veranstaltungen, bewilligungsfrei zugelassen.
Art. 9 Schiffe mit besonderen Antriebsanlagen oder Bauarten
Beim Auftreten von Schiffen mit bisher in der Kleinschifffahrt nicht üblichen oder neuen Antriebsanlagen oder Bauarten trifft das Departement Volkswirtschaft und Inneres vorläufige Anordnungen.
3. Beschränkungen der Schifffahrt
Art. 10 Allgemeines Fahrverbot, Verbot für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe
Das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art ist verboten:
a) auf dem Hallwilersee:
1. im Bereich vor dem Boniswiler Ried, begrenzt durch die Bojenfelder Alliswil – Südspitze Risle-Wald, im Bereich der UNESCO-Pfahlbau-Fundstelle Beinwil-Ägelmoos, begrenzt durch das Bojenfeld Ägelmoos, und im Bereich Erlenhölzli, begrenzt durch das Bojenfeld Teufenbach – Moos;
2. auf dem öffentlichen Badeanlagen vorgelagerten Wasserstreifen von 150 m, ausgenommen sind Badegeräte;
b) auf dem Aabach im Bereich des Wassergrabens um das Schloss Hallwil sowie zwischen dem Ausfluss aus dem See und dem Schloss;
c) auf dem Flachsee Unterlunkhofen, ausgenommen das Durchfahren der 25 m breiten Fahrrinne entlang des linken Ufers im Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober;
d) auf der Reuss zwischen der Kantonsgrenze Jonen und der Brücke Rottenschwil vom 1. November bis 15. März, und von der Brücke Rottenschwil bis zur Einmündung des Unterwasserkanals des Kraftwerks Bremgarten-Bruggmühle vom 16. Oktober bis 31. März;
e) auf den Altläufen der Reuss;
f) auf den Moorseen;
g) auf dem Egelsee (Bergdietikon);
h) 300 m oberhalb und 100 m unterhalb von Kraftwerken und Stauwehren, ausgenommen für Schiffe zum Übersetzen bei Kahnrampen und zum Schleusen;
i) auf neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse nach Publikation gemäss § 16.
Der Verkehr von Schiffen mit Maschinenantrieb ist untersagt:
auf der Reuss;
auf dem Aabach.
Der Klingnauer Stausee darf mit Segelschiffen nicht befahren werden.
Vorbehalten bleiben notwendige Fahrten für:
den Unterhalt der Gewässer und die Aufsicht;
Forschungszwecke mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt;
die Fischereibewirtschaftung mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt;
den Rettungsdienst sowie Übungen im Rahmen der Hochwasseralarmorganisation;
militärische Übungen;
polizeiliche Übungen und Einsätze;
die Zufahrt zu bewilligten Schiffsliegeplätzen mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
Art. 10bis Abstand von Uferröhrichten und Seerosen
Vom 1. März bis 31. August haben Schiffsführer gegenüber Flussuferröhrichten einen Abstand von mindestens 10 m einzuhalten.
Auf dem Hallwilersee gilt für Schiffe und Schwimmkörper jeder Art gegenüber Röhrichten und Seerosenbeständen ganzjährig der bundesrechtliche Abstand von 25 m6.
Vorbehalten bleiben der notwendige Zugang zu bewilligten Anlagen und die Ausnahmen gemäss § 10 Abs. 4.
Art. 10ter Verkehrsbeschränkung für Schiffe mit Foils
Das Foilen, wodurch der Schiffsrumpf aus dem Wasser gehoben wird, ist auf dem Hallwilersee in der inneren Uferzone von 150 Meter verboten.
Art. 11 Einsetzen und Verwenden von Segelbrettern
Auf dem Hallwilersee dürfen Segelbretter in Naturschutz-, Schilf- und Seerosengebieten sowie in öffentlichen Badeanlagen nicht eingesetzt und an Land gebracht werden.
Die Verwendung von Segelbrettern ist verboten:
bei Nacht;
auf dem Hallwilersee im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Schifffahrtsgesellschaft, wenn deren Fahrgastschiffe anlegen und auslaufen;
auf dem Klingnauer Stausee.
Art. 11bis Verwendung von Drachensegelbrettern
Die Verwendung von Drachensegelbrettern ist auf allen Gewässern verboten.
Art. 12 Verwendung von Wellenbrettern und ähnlichen Geräten
Das Wakeboarden und das Fahren mit Wasserski ist ausschliesslich in den am Rhein signalisierten Abschnitten zulässig.
Auf fliessenden Gewässern ist die Verwendung von Wellenbrettern, die ortsfest angebracht sind, gestattet. Sie sind nach der Benützung einzuziehen.
Art. 13 Verwendung von Modellschiffen, Modellflugzeugen und Drohnen
Im Rahmen des Gemeingebrauchs und des Bundesrechts ist die Verwendung von Modellschiffen, Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen gestattet. Beim Betrieb dürfen weder Personen gestört noch Tiere aufgescheucht, vertrieben oder anderweitig gestört werden.
Nicht gestattet ist der rennmässige Betrieb mit Modellschiffen, Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen auf und über den Gewässern.
Die Verwendung von Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist zudem verboten auf und über
dem Hallwilersee im Bereich vor dem Boniswiler Ried, begrenzt durch die Bojenfelder Alliswil – Südspitze Risle-Wald, im Bereich der UNESCO-Pfahlbau-Fundstelle Beinwil-Ägelmoos, begrenzt durch das Bojenfeld Ägelmoos, und im Bereich Erlenhölzli, begrenzt durch das Bojenfeld Teufenbach – Moos;
dem Aabach im Bereich des Wassergrabens um das Schloss Hallwil sowie zwischen dem Ausfluss aus dem See und dem Schloss;
dem Klingnauer Stausee;
der Reuss ab dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon bis zur Kantonsgrenze in Jonen, inklusive Flachsee Unterlunkhofen;
den Altläufen der Reuss;
den Moorseen;
dem Egelsee (Bergdietikon);
neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse nach Publikation gemäss § 16.
Art. 14 Höchstgeschwindigkeit
Die Höchstgeschwindigkeit für Schiffe mit Maschinenantrieb beträgt, unter Vorbehalt der besonderen bundesrechtlichen Vorschriften für die Häfen und Uferzonen, 20 km/h und auf Stauseen 10 km/h.
Von den Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sind, unabhängig von der Tageszeit, die Schiffe der Polizei und der Rettungsdienste. Zudem kann das Strassenverkehrsamt im Rahmen von Schiffsprüfungen die Höchstgeschwindigkeit überschreiten.
Auf fliessenden Gewässern ist die Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.
Art. 15 Wassern und Anlegen auf der Reuss im Bereich des Flachsees
Das Wassern von Schiffen auf der Reuss zwischen der Brücke Rottenschwil und den Geisshöfen ist nur von den militärischen Aufrüstplätzen linksufrig der Reuss aus gestattet.
Das Anlegen von Schiffen ist nur an Bootsstegen und den dafür vorgesehenen Stellen mit Anbindevorrichtung gestattet.
Art. 16 Veröffentlichung von Verkehrsbeschränkungen
Verkehrsbeschränkungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage dauern sollen.
Gegen Verkehrsbeschränkungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Die Kosten für die Signalisation und die Veröffentlichung wegen Bauarbeiten oder Bauten werden den Verursachern in Rechnung gestellt.
4. Sturmwarn- und Rettungsdienst auf dem Hallwilersee
Art. 17 Sturmwarndienst auf dem Hallwilersee
Der Kanton richtet auf dem Hallwilersee einen Sturmwarndienst ein. Die Sturmwarnleuchte befindet sich beim Zopf in Meisterschwanden.
Bei Sturmwarnung mit rund 90 Intervallen pro Minute haben die Schiffsführer und die Insassen der Schiffe die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Die nicht kennzeichnungspflichtigen Schiffe, wie Paddelboote, Kajaks, Windsurfer, Strand- und ähnliche kleine Vergnügungsboote, und Ruderboote haben unverzüglich die nächsten windgeschützten Anlegestellen anzulaufen.
Art. 18 Rettungsdienst auf dem Hallwilersee
Auf dem Hallwilersee wird der Rettungsdienst vom 1. Mai bis 30. September durch private Institutionen aufrechterhalten. Die Kantonspolizei kann Beginn und Ende der Einsatzdauer abweichend festlegen, wenn die Verhältnisse es erfordern.
Dem Rettungsdienst obliegen:
die Überwachung des Sees bei Sturmwarnung;
die Hilfeleistung auf dem See gegenüber Personen, die in Not geraten sind, sowie bei Unfällen jeder Art;
die sofortige Benachrichtigung der Kantonspolizei, wenn Personen vermisst werden oder ertrunken sind;
die Unterstützung der Kantonspolizei bei Suchaktionen;
die Ausbildung der Rettungsmannschaften.
Der Regierungsrat setzt den jährlichen Kostenbeitrag des Kantons für den Rettungsdienst fest.
Art. 19 Auferlegung der Rettungskosten
Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet und den Anordnungen der Kantonspolizei und des Rettungsdienstes Folge geleistet haben. Vorbehalten bleibt die Auferlegung der Kosten bei schwierigen und Zeit raubenden Bergungseinsätzen.
Über die Auferlegung der Rettungskosten entscheidet die Kantonspolizei auf Antrag des Rettungsdienstes.
5. Steuern
Art. 20 Berechnungsgrundlagen
Als Motorenleistung gilt die an der Motorwelle gemessene Kraft des Motors, ausgedrückt in Kilowatt. Bei der Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben der Herstellers massgebend.
Bruchteile bis 0,49 kW werden ab-, solche von 0,5 kW an aufgerundet.
Bei den Segelschiffen wird auf die im Schiffsausweis eingetragene Länge abgestellt.
Art. 21 Fälligkeit der Steuern
Die Jahressteuer wird Ende März fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Art. 22 Verwirkung
Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Steuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
Art. 23 …
6. …
Art. 24 …
Art. 25 …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
Art. 31 …
Art. 32 …
7. Bezug der Steuern
Art. 33 Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Zuteilung der aargauischen Kennzeichen oder in dem Zeitpunkt, in dem ein Schiff mit aargauischen Kennzeichen hätte versehen werden müssen.
Für die Rheinschiffe, die im eidgenössischen Schiffsregister eingetragen sind, beginnt die Steuerpflicht mit der Registrierung im Schiffsregisteramt oder im Zeitpunkt der Registrierungspflicht.
Wird ein Schiff ausser Verkehr und unter dem gleichen Kennzeichen ein neues Schiff in Verkehr gesetzt, so ist die Steuer für das Schiff mit dem höheren Steuertarif zu entrichten.
Art. 34 Verrechnung
Beim Wechsel des Schiffes oder der Kennzeichen werden dem gleichen Halter die bezahlten und nicht verfallenen Steuern angerechnet.
Beim Halterwechsel erfolgt eine Verrechnung nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters.
Art. 35 Bezug
Die Steuern können durch Vorauszahlung, Barzahlung oder durch Zustellung einer Rechnung oder Nachnahme erhoben werden. Bei Nachnahmezustellung werden die Postspesen in Rechnung gestellt.
Bei der Berechnung der Steuern werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.
Art. 36 Rückerstattung, Gutschrift
Bezahlte und nicht verfallene Steuern werden bei Rückgabe des Schiffsausweises zurückerstattet oder gutgeschrieben.
Gutschriften werden bei einer Mutation verrechnet.
Die Rückerstattung der Hälfte der Steuer oder die Gutschrift erfolgt dann, wenn der Schiffsausweis spätestens am ersten Arbeitstag im Monat August hinterlegt oder der Post übergeben wird.
…
8. Verschiedene Vorschriften
Art. 37 Bewilligte Standplätze
Als Standplätze gelten:
bewilligte Liegeplätze auf den öffentlichen Gewässern;
bewilligte Land-Liegeplätze auf Uferparzellen; vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.
Art. 38 Schleppangelfischerei auf dem Hallwilersee
Schiffe mit Maschinenantrieb, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, dürfen gestützt auf Art. 53 Abs. 1 lit. a der bundesrätlichen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19787 auch in der inneren Uferzone von 150 m verkehren.
Art. 39 Ausnahme vom Nachtfahrverbot auf dem Hallwilersee
Für Berufsfischer auf dem Hallwilersee gilt im Berufseinsatz das Nachtfahrverbot gemäss § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt nicht.
Art. 40 Anforderungen an Fahr- und Segelschulen
Die Bewilligung für die Eröffnung einer Fahr- oder Segelschule jeder Art wird erteilt, wenn der Inhaber:
das 20. Altersjahr vollendet hat;
nach seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bietet;
sich über die notwendigen fachlichen, methodischen und pädagogischen Voraussetzungen ausweist.
Die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 gelten auch für Angestellte einer Fahr- oder Segelschule.
In der Fahr- oder Segelschule muss eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung nach pädagogischen und methodischen Grundsätzen geboten werden.
Die Bewilligung nach Absatz 1 ist nach erfolgloser Verwarnung zu entziehen, wenn Missstände vorliegen, die eine zweckmässige Ausbildung oder eine einwandfreie Geschäftsführung in Frage stellen.
Art.
41 Zuständigkeit
a) Strassenverkehrsamt
Dem Strassenverkehrsamt obliegen:
die Zulassung von Schiffsführern und Schiffen zum Verkehr, die Festlegung der Prüfungsmodalitäten sowie der Entzug von Schiffsführer- und Schiffsausweisen,
der Bezug von Steuern,
die Ermässigung der Steuern;
…
die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb einer Fahr- und Segelschule.
Art. 42 b) Kantonspolizei
Der Kantonspolizei obliegen:
die Aufsicht über den Wasserverkehr;
die Koordination des Rettungsdienstes auf dem Hallwilersee mit den Ufergemeinden und den am Rettungsdienst beteiligten privaten Institutionen.
Für den Hallwilersee ist ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig.
Art. 43 c) Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für:
die Stationierung von Schiffen und die Bewilligung von Standplätzen auf öffentlichen Gewässern,
die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen,
den Erlass von Verkehrsbeschränkungen,
die Signalisation mit Unterhalt der Sturmwarnleuchten,
…
die Prüfung und Vorbereitung des Erlasses von Verboten der Schifffahrt, namentlich bei neuen Wassersportarten, wenn hauptsächlich der Natur-, Landschaft- oder Umweltschutz betroffen sind.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44 Übergangsrecht
Die altrechtlichen kantonalen Schiffsausweise sind bis zum Austausch gültig. Sie sind auf Aufforderung hin auszutauschen. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Kennzeichen nach § 2.
Muss einem im Verkehr stehenden Schiff ein neues Kennzeichen gemäss § 2 zugeteilt werden, so wird der Schiffsausweis kostenlos ausgestellt.
…
Art. 45 …
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. April 1981 in Kraft.
Anhänge
Anhang 997.111 : Ausser Kraft
Aarau, den 26. Januar 1981
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Sieber
Bd. 10 S. 321