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3-BU.2026.76

Spezialverwaltungsgericht Aargau

Del 19 mag 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/spezialverwaltungsgericht/3-bu-2026-76/de/3-bu-2026-76

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Spezialverwaltungsgericht Aargau
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3-BU.2026.76

Rubrum

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-BU.2026.76 2023/18595

Urteil vom 19. Mai 2026

Besetzung

Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Sciolli

Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau

Angeklagte A._____ GmbH

Gegenstand

Strafbefehl Nr. 2023/18595 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten

1.

Anfang 2024 wurde der A.____ GmbH (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 15. April 2025 erstmals gemahnt. Am 16. September 2025 erfolgte eine letzte, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 16. Oktober 2025 zur Einreichung der Steuererklärung 2023 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug vom 5. Januar 2026 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 12. Januar 2026 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2026 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 28. April 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage:

"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.

2.

Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 30. April 2026 wurde die Angeklagte bzw. deren Organ auf den 19. Mai 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

8.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 wurde der Angeklagten bzw. deren Organ die Vorladung zusätzlich per A-Post Plus zugestellt.

9.

Die Angeklagte bzw. deren Organ ist nicht zur Verhandlung erschienen.

Der Präsident zieht in Erwägung

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2

Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

Erscheint die Angeklagte bzw. deren Organ – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).

II.

1.

1.1

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.

Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton eine Steuerpflicht begründet (§§ 62 f. StG).

1.2

1.2.1

Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der letzten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 16. September 2025 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.

1.2.2

Die Angeklagte bringt vor, sie habe ihr Steuerdomizil in S._____ (Kanton T._____) und verfüge über kein Steuerdomizil im Kanton Aargau. Sie sei über drei Jahre vollständig inaktiv, und die Liquidation der Gesellschaft sei bereits eingeleitet worden. Zudem bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen der Angeklagten und dem Restaurant D._____ in U._____ oder der Gesellschaft, welche dieses Restaurant betreibe.

1.3

1.3.1

Es besteht keine Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen, solange die subjektive Steuerpflicht im Kanton Aargau bestritten ist und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die steuerpflichtige Person kann entsprechend nach Erhalt der Steuererklärung die Steuerpflicht bestreiten und eine Feststellungsverfügung hierüber verlangen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri Bern 2023, § 180 StG N 18, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.3.2

Nach Zustellung des Steuererklärungsformulares durch die Aargauer Steuerbehörden und erfolgten Mahnungen erhob die Angeklagte mit E-Mail vom 27. Dezember 2025 Einwände gegen das durch den Kanton Aargau beanspruchte Besteuerungsrecht. Die Angeklagte hatte damit schon vor der Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2023 die Steuerpflicht im Kanton Aargau bestritten.

1.4

Da die subjektive Steuerpflicht der Angeklagten im Kanton Aargau rechtzeitig bestritten und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, fehlten die Voraussetzungen für eine ordentliche Veranlagung. Demensprechend bestand auch keine Pflicht, dem KStA, Sektion juristische Personen, eine Steuererklärung einzureichen.

1.5

Fehlt die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung, kann der Angeklagten – auch wenn sie mehrfach gemahnt wurde – keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Fehlt damit eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung, ist die Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen.

III.

1.

Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.

2.

Nachdem die Angeklagte freigesprochen wird und die vom KStA beantragte Busse von CHF 100.00 nicht bestätigt wird, sind der Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 251 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).

Dispositiv

Der Präsident erkennt:

1.

Die Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug das Kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 19. Mai 2026

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Sciolli