Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

3-BU.2026.78

Spezialverwaltungsgericht Aargau

Del 19 mag 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/spezialverwaltungsgericht/3-bu-2026-78/de/3-bu-2026-78

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Spezialverwaltungsgericht Aargau
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

3-BU.2026.78

Rubrum

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-BU.2026.78

Urteil vom 19. Mai 2026

Besetzung

Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Sciolli

Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau

Angeklagter A._____

Gegenstand

Strafbefehl Nr. 2024/6643 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten

1.

Anfang 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 6. August 2025 erstmals gemahnt. Am 11. September 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 4. November 2025 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 14. November 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 29. April 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage:

"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.

2.

Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 30. April 2026 wurde der Angeklagte auf den 19. Mai 2026 vorgeladen und aufgefordert, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

8.

Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 12. Mai 2026).

9.

Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.

Der Präsident zieht in Erwägung

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2

Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).

II.

1.

1.1

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.

Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

1.2

Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q.____ die Steuererklärung 2024 einzureichen.

1.3

1.3.1

Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 11. September 2025 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.

1.3.2

In der Einsprache machte der Angeklagte geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Steuererklärung einzureichen. Er sei seit Anfang Oktober 2025 krankgeschrieben gewesen und deswegen nicht in der Lage, die Unterlagen für die Steuererklärung fertigzustellen oder seinem Buchhalter die Informationen bereitzustellen.

Der Angeklagte legte seiner Einsprache drei verschiedene Arztzeugnisse bei, die eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 2. Oktober 2025 und dem 10. Oktober 2025, zwischen dem 13. Oktober 2025 und dem 24. Oktober 2025 sowie zwischen dem 27. Oktober 2025 und dem 7. November 2025 bescheinigen.

1.3.3

Der Angeklagte wurde mit Verfügung vom 30. April 2026 aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht mit einem detaillierten Arztzeugnis nachzuweisen, dass er vom 13. September 2025 bis zum 2. Oktober 2025 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen oder ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen.

1.3.4

Der Angeklagte reichte das verlangte Arztzeugnis nicht ein. Aus den Akten ergeben sich keine genügenden Hinweise darauf, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen die Steuererklärung 2024 nicht hätte einreichen können und nicht in der Lage war, wenigstens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Obwohl der Angeklagte zwischen dem 27. Oktober 2025 und 7. November 2025 (Arztzeugnis vom 30. Oktober 2025) arbeitsunfähig war, war er dennoch in der Lage, am 4. November 2025 die Einsprache einzureichen. Es kann ohne detailliertes Arztzeugnis auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte während der letzten Frist vom 13. September 2025 bis 2. Oktober 2025 überhaupt nicht um seine steuerlichen Angelegenheiten kümmern konnte.

1.3.5

Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2024 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2024 verletzt.

1.4

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.

Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Busse sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.

1.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.

2.

Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor.

3.

3.1

Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00).

3.2

Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 125'000.00 (steuerbares Einkommen 2023 gem. provisorischer Rechnung) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Das in der Anklage erwähnte steuerbare Einkommen CHF 125'000.00 ist noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wäre daher für die Bussenbemessung im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht massgebend. Das letzte rechtskräftige Einkommen beträgt CHF 172'200.00 (Steuerjahr 2021). Aufgrund des höheren steuerbaren Einkommens müsste auch die Busse höher ausfallen. Vorliegend ist jedoch darauf zu verzichten und zu Gunsten des Angeklagten auf das (noch nicht rechtskräftig veranlagte) steuerbare Einkommen von CHF 125'000.00 abzustellen.

3.3

Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2019 bis 2023) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten einmal gebüsst werden (2023). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 125'000.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 1'100.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'100.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.

III.

1.

Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.

2.

Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.).

3.

Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'100.00 und die Gebühren von CHF 100.00 bestätigt werden, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Dispositiv

Der Präsident erkennt:

1.

Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'100.00 verurteilt.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.

3.

Der Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 150.00, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q.____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 19. Mai 2026

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Sciolli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 12 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.