171.210
Geschäftsreglement des Grossen Rates
vom 21.11.1994 (Stand 01.01.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 24 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachliche Geltung
Das Geschäftsreglement regelt die Arbeitsweise, die Organisation und die Befugnisse des Grossen Rates.
Für Verfahren, in denen der Grosse Rat Verfügungen erlässt oder Rechtsmittelentscheide fällt, gelten die Vorgaben für das Verwaltungsverfahren.
Art. 2 Parlamentarische Immunität
Die parlamentarische Immunität richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO).
Art. 2a Ausstand
Grossräte treten im Grossen Rat und in Kommissionen in den Ausstand, wenn sie selber oder eine ihnen besonders nahestehende Person an einem Geschäft, das nicht an einen generellen Adressatenkreis gerichtet ist, ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
Als besonders nahestehende Personen gelten Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen, Eltern oder Nachkommen sowie in der Regel die im gleichen Haushalt lebenden weiteren Personen.
Kein Ausstandsgrund besteht bei Wahlen durch den Grossen Rat oder eine Kommission.
In Zweifelsfällen entscheidet der Grosse Rat oder die Kommission nach Anhörung des Betroffenen und unter dessen Ausschluss endgültig.
Die Mitglieder der Standeskommission beachten den Ausstand im Grossen Rat und in Kommissionen in gleicher Weise.
2. Organisation
Art. 3 Präsidium
Der Präsident1 leitet die Geschäfte des Grossen Rates und dessen Büros. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Er leitet die Verhandlungen des Grossen Rates und des Büros.
Er sorgt für einen störungsfreien Ablauf der Sitzungen und entscheidet über die Erstellung von Fotografien, Film- und Tonaufnahmen.
Er unterzeichnet die vom Grossen Rat oder vom Büro ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratschreiber.
Der Präsident stimmt und wählt mit Ausnahme der Stichentscheide nicht mit.
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten amten die Büromitglieder nach ihrer Rangordnung als Vertreter. Kann die Vertretung im Rahmen dieser Regelung nicht gestellt werden, wird ein Tagespräsident gewählt.
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Der Präsident und der Vizepräsident des Grossen Rates dürfen nicht zugleich Präsident der Staatswirtschaftlichen Kommission, der Gerichtskommission oder einer vorberatenden Kommission sein.
Art. 4 Büro des Grossen Rates
Das Büro des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei Stimmenzählern.
Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Dem Büro obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Regelung der Vertretung des Grossen Rates nach aussen,
die Akkreditierung der Medienberichterstattern,
die Führung der Geschäftskontrolle,
die Budgetplanung und -verwaltung,
die Prüfung von Beschwerden und Eingaben an den Grossen Rat.
Art. 5 Sekretariat
Der Ratschreiber führt das Sekretariat des Grossen Rates und des Büros.
Für die vorberatenden Kommissionen stellt die Verwaltung den Protokollführer.
Von den Verhandlungen des Grossen Rates werden Tonaufnahmen gemacht. Sie werden unter Vorbehalt geheimer Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Über eine Löschung der Aufnahmen entscheidet das Büro.
Die vom Grossen Rat gefassten Beschlüsse werden von der Ratskanzlei summarisch im "Appenzeller Volksfreund" veröffentlicht.
3. Konstituierung
Art. 6 Erste Sitzung der Amtsperiode
Die Standeskommission beruft zur ersten Sitzung einer neuen Amtsperiode ein.
Bis zur Wahl des Präsidenten wird die Sitzung vom ältesten anwesenden Mitglied des Grossen Rates geleitet. Der Präsident nimmt anschliessend die Wahl der weiteren Mitglieder des Büros vor.
Art. 7 Erste Sitzung des Amtsjahres
Zur ersten Sitzung eines neuen Amtsjahres wird der Grosse Rat durch das Büro eingeladen.
Die Sitzung wird bis zur Wahl des Präsidenten durch den abtretenden Präsidenten geleitet.
Art. 8 Konstituierung des Büros
Unter den Büromitgliedern besteht folgende Rangordnung: Präsident, Vizepräsident, 1. Stimmenzähler, 2. Stimmenzähler, 3. Stimmenzähler.
Die Mitglieder des Büros werden auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich, wenn man in der Rangordnung aufsteigt.
4. Sitzungen
Art. 9 Sitzungsmodalitäten
Einberufung, Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Grossen Rates richten sich nach Art. 23 und Art. 24 KV.
Die Termine werden nach Rücksprache mit der Standeskommission durch das Büro festgelegt.
Art. 10 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung wird vom Büro auf Vorschlag der Standeskommission festgelegt und veröffentlicht.
Art. 11 Geschäfte
Die Geschäfte der Standeskommission, die an das Büro zur Behandlung im Grossen Rat weitergeleitet werden, sind allen Mitgliedern des Grossen Rates zuzustellen und der Öffentlichkeit bereitzustellen.
Geschäfte, für die Geheimhaltung gilt oder für welche das Büro dem Grossen Rat Geheimhaltung beantragt, werden der Öffentlichkeit nur im Rahmen der Vorgaben des Büros bereitgestellt. Das Büro kann auf eine Bereitstellung ganz verzichten.
Das Büro entscheidet über die Einsetzung einer vorberatenden Kommission.
Die Einladung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Grossen Rates und der Standeskommission zusammen mit der Geschäftsordnung und den ergänzenden Unterlagen spätestens 21 Tage vor der Sitzung zuzustellen. Gleiches gilt für das Bereitstellen zuhanden der Öffentlichkeit. In begründeten Einzelfällen können Unterlagen nachgereicht werden.
Art. 12 Abmeldungen
Die Mitglieder des Grossen Rates haben sich im Falle von Verhinderungen beim Präsidenten abzumelden.
Art. 13 Teilnahme der Standeskommission
Die Mitglieder der Standeskommission nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 15 Kleidung
Die Mitglieder des Rates haben in schicklicher Kleidung zu erscheinen.
Art. 16 Protokoll- und Weibeldienst
Die Ratskanzlei besorgt den Protokoll- und Weibeldienst.
Die schriftlichen Protokolle sind dem Grossen Rat in der Regel an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 17 Öffentlichkeit
Die Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit geschieht geheim.
5. Beratung
Art. 18 Eintreten
Zu Beginn der Beratung findet in der Regel eine Eintretensdebatte statt, in welcher der Reihe nach der Präsident der zuständigen Kommission, die übrigen Mitglieder der Kommission, die Mitglieder des Rates, der zuständige Departementsvorsteher und die übrigen Mitglieder der Standeskommission das Wort erhalten.
Geschäfte, die nicht in einer Kommission vorberaten oder vorbereitet wurden, und von der Standeskommission überwiesene Berichte werden vom zuständigen Departementsvorsteher erläutert. Hierauf erhalten die übrigen Mitglieder der Standeskommission, danach der Präsident der zuständigen Kommission, die übrigen Mitglieder der Kommission und die übrigen Mitglieder des Rates das Wort.
Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen, beim Budget, bei der Staatsrechnung, bei Berichten und bei der Festsetzung der Landsgemeindeordnung.
Art. 19 Detailberatung und Rückweisung
Ist Eintreten beschlossen oder obligatorisch, folgt die Detailberatung.
Das Geschäft kann artikelweise, abschnittweise oder in seiner Gesamtheit beraten werden.
Ein Geschäft kann in der Detailberatung zurückgewiesen werden. Die Rückweisung ist mit einem Auftrag zu verbinden.
Art. 19a Änderungsanträge
Änderungsanträge für die Detailberatung sollen nach Möglichkeit vor Sitzungsbeginn schriftlich und ausformuliert eingereicht werden. Der Antrag gilt formell als gestellt, wenn er während der Detailberatung mündlich vorgebracht wird.
Der Präsident kann bei mündlich vorgebrachten Anträgen eine schriftliche Formulierung verlangen.
Art. 20 Ordnungsanträge
Als Ordnungsanträge gelten Anträge auf Vertagung der Sitzung oder Verschiebung eines Geschäfts, Anträge mit Bezug auf die Art der Behandlung eines Geschäfts oder auf die Handhabung der Geschäftsordnung.
Über Ordnungsanträge ist nach Möglichkeit sofort abzustimmen.
Art. 21 Rückkommen
Bis zur Gesamtabstimmung über eine Vorlage kann verlangt werden, dass auf einen bereits bereinigten Verhandlungspunkt der Vorlage zurückzukommen sei.
Über einen Rückkommensantrag nach der Gesamtabstimmung entscheidet der Grosse Rat nach kurzer Begründung des Antragstellers. Für einen solchen Rückkommensbeschluss ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Art. 22 Zweite Lesung
Schreibt die Verfassung keine zweite Lesung vor, ist der Grosse Rat frei, ob er ein Geschäft einer oder mehreren Lesungen unterzieht.
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6. Parlamentarische Vorstösse
Art. 24 Aufträge
Jedes Mitglied des Grossen Rates und seine Kommissionen haben das Recht, die Standeskommission zu beauftragen, einen Entwurf für eine Abänderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung, für den Erlass, die Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen oder Grossratsbeschlüssen vorzulegen oder eine bestimmte Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.
Verweigert die Standeskommission die Annahme des Auftrages, kann sie durch Ratsbeschluss dazu verpflichtet werden.
Über Gegenstände, die in der Kompetenz von grossrätlichen Kommissionen oder des Büros liegen, können diesen im gleichen Verfahren Aufträge erteilt werden.
Art. 25 Anfrage
Mit der Anfrage kann jedes Ratsmitglied unter dem Geschäft "Allfälliges" Auskunft über eine Angelegenheit des Kantons verlangen.
Die Standeskommission kann zur Anfrage sofort oder an einer späteren Sitzung Stellung nehmen.
7. Abstimmungen
Art. 26 Übersicht
Vor der Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die gestellten Anträge und legt dem Rat seine Vorschläge über die Fragestellung und die Reihenfolge der Fragen bei der Abstimmung vor.
Einwendungen gegen diese Vorschläge aus der Mitte des Rates werden sofort erledigt.
Art. 27 Gesamtabstimmung
Wird keine weitere Lesung mehr durchgeführt, ist nach erfolgter Detailberatung eine Gesamtabstimmung durchzuführen.
Das Ergebnis der Abstimmung, mit der ein Geschäft an die Landsgemeinde überwiesen wird, ist im Landsgemeindemandat vollständig anzugeben.
Art. 28 Mehrheit
Soweit die Verfassung oder dieses Reglement nichts anderes vorschreiben, ist ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vorlage angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden dafür ist.
Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr, soweit der Rat nicht geheime Abstimmung beschliesst.
Bei offensichtlichem Mehr kann der Präsident auf die Auszählung der Stimmen verzichten, es sei denn, ein Ratsmitglied verlange die Auszählung oder das Resultat werde für das Landsgemeindemandat benötigt.
Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gibt der Präsident den Stichentscheid, der nicht zu begründen ist.
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8. Wahlen und Demissionen
Art. 29 Verfahren
Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, soweit der Rat nicht geheime Wahl beschliesst.
Ein Kandidat ist sofort gewählt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anwesenden für ihn gestimmt hat.
Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, werden pro Wahlgang ein Kandidat oder mehrere Kandidaten aus dem Wahlverfahren entlassen, bis noch zwei Kandidaten zur Wahl stehen.
In Wahlgängen mit zwei oder einem Kandidaten ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Ergibt sich zweimal nacheinander Stimmengleichheit, entscheidet das durch den Präsidenten zu ziehende Los.
Art. 30 Demissionen
Die Demission aus einer vom Grossen Rat gewählten Kommission ist dem Präsidenten des Grossen Rates bis 10. Mai des jeweiligen Amtsjahres bekanntzugeben.
Wird ein Mitglied der Staatswirtschaftlichen Kommission oder einer vorberatenden Kommission zusätzlich in eine weitere dieser Kommissionen gewählt, kann es unmittelbar nach der Wahl den Rücktritt aus der bisherigen Kommission erklären.
9. Kommissionen
Art. 31 Staatswirtschaftliche Kommission
Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für jeweils ein Jahr die Staatswirtschaftliche Kommission mit einem Präsidenten und sieben Mitgliedern.
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Die Kommission prüft die Geschäfts- und Rechnungsführung der kantonalen Verwaltung. Nicht geprüft werden die Kantonalbank und die Ausgleichskasse.
Die Einzelheiten zu den Aufgaben und Kompetenzen der Staatswirtschaftlichen Kommission werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
Art. 31a Oberaufsicht Gerichte
Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte jeweils für ein Jahr die Gerichtskommission mit einem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
Die Gerichtskommission führt jährlich zur Wahrnehmung der Oberaufsicht mindestens ein Gespräch mit dem Kantonsgerichtspräsidenten. Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.
Der Gerichtskommission können durch Verordnung weitere Funktionen im Zusammenhang mit den Gerichten übertragen werden.
Art. 32 Vorberatende Kommissionen
Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für jeweils ein Jahr als ständige vorberatende Kommissionen mit je höchstens acht Mitgliedern:
Kommission für Wirtschaft (WiKo) für Geschäfte des Finanzdepartementes, des Volkswirtschaftsdepartementes sowie des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes;
Kommission für Soziales, Gesundheit, Erziehung, Bildung (SoKo) für Geschäfte des Erziehungsdepartementes sowie des Gesundheits- und Sozialdepartementes;
Kommission für öffentliche Bauten, Verkehr, Energie, Raumplanung, Umwelt (BauKo) für Geschäfte des Bau- und Umweltdepartementes;
Kommission für Recht und Sicherheit (ReKo) für Geschäfte des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes.
Der Grosse Rat und bei Dringlichkeit auch das Büro können in Einzelfällen ad hoc vorberatende Kommissionen einsetzen.
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Art. 32a Zuweisung
Das Büro kann Geschäfte einer vorberatenden Kommission zuweisen.
Bei nicht zugewiesenen Geschäften kann der Grosse Rat nachträglich eine Vorberatung verlangen, gegebenenfalls unter Aussetzung der Beratung.
Geschäfte, die kein spezifisches Departement oder die mehrere Departemente betreffen, kann das Büro nach eigenem Ermessen einer bestehenden vorberatenden Kommission zuweisen.
Das Büro kann bei einer Zuweisung bestimmen, dass eine weitere Kommission mitwirkt, und festlegen, wer das Geschäft im Grossen Rat vertritt.
Art. 32b Vorberatung
Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte vor. Sie können hierfür Experten beiziehen.
In der Regel nehmen die zuständigen Vertreter der Standeskommission mit beratender Stimme an den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen teil.
Art. 33 Wiederwahl und Ausscheiden
Die Wiederwahl in die Staatswirtschaftliche Kommission, die Gerichtskommission oder vorberatende Kommissionen ist möglich.
Das Ausscheiden aus dem Grossen Rat hat das Ausscheiden aus der Staatswirtschaftlichen Kommission, der Gerichtskommission oder vorberatenden Kommissionen zur Folge.
Art. 34 Weitere Kommissionen
Der Grosse Rat wählt jene kantonalen Kommissionen, deren Bestellung ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.
Wiederwahlen sind möglich.
Art. 34a Ergänzungswahlen
Ergänzungswahlen werden in der Regel an der nächsten Sitzung vorgenommen.
In begründeten Fällen kann davon abgewichen oder auf eine Ergänzung verzichtet werden.
Art. 34b Kommissionsgeheimnis
Die Beratungen im Büro des Grossen Rates, in der Staatswirtschaftlichen Kommission, der Gerichtskommission und in den vorberatenden Kommissionen sind geheim.
Unter Vorbehalt abweichender Beschlüsse durch die Kommission dürfen nach Abschluss der Beratung eines Geschäfts die gefassten Beschlüsse und die Argumente zur weiteren politischen Meinungsbildung in den politischen Verbänden diskutiert werden. Nicht bekannt gegeben werden dürfen die Urheber der Meinungen und die einzelnen Stimmabgaben sowie weitere Belange, die ihrer Natur nach geheim sind.
Über eine Information der Öffentlichkeit entscheidet die Kommission.
Die Geheimhaltung in den übrigen vom Grossen Rat zu wählenden kantonalen Kommissionen richtet sich nach dem für sie geltenden Recht.
Art. 34c Konstituierung der Kommissionen
Die Kommissionen konstituieren sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selber.
10. Inkrafttreten
Art. 35
Das Geschäftsreglement tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf die Landsgemeinde vom 30. April 1995 in Kraft.
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