172.110
Verordnung über die Departemente
vom 26.03.2001 (Stand 01.05.2025)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Gliederung der Departemente
Art. 1
Die Kantonsverwaltung wird in die folgenden sieben Departemente gegliedert:
Bau und Umwelt (BUD)
Erziehung (ED)
Finanzen (FD)
Gesundheit und Soziales (GSD)
Justiz, Polizei und Militär (JPMD)
Land- und Forstwirtschaft (LFD)
Volkswirtschaft (VD)
Die Ratskanzlei (RK) ist die Stabsstelle der Standeskommission.
II. Hauptaufgaben der Departemente und der Ratskanzlei
Art. 2 Bau und Umwelt
Aufgaben Bau
Bau und Unterhalt der Staatsstrassen
Bau und Unterhalt kantonaler Hochbauten des Verwaltungsvermögens
Raum-, Richt- und Zonenplanung mit Ortsbildschutz
Fuss- und Wanderwege
Wasserbau und Naturgefahren
…
…
Aufgaben Umwelt
Gewässerschutz (inkl. Bau, Betrieb und Unterhalt)
Umweltschutz (inkl. Bau, Betrieb und Unterhalt)
Schadendienst
…
Weitere Aufgaben
Energiewesen
Jagd und Fischerei
Seilbahnen und Skilifte
Art. 3 Erziehung
Aufgaben
Volksschule
Mittelschule
Tertiäre Ausbildung
Berufsbildung
Berufsberatung
Stipendien
Kultur
Sport
Kultus
Art. 4 Finanzen
Aufgaben
Finanzverwaltung
Rechnungswesen
Finanzcontrolling
Budget, Staatsrechnung, Finanzplanung
Finanzausgleich
Verwaltung des Finanzvermögens, sofern nicht ein anderes Departement zuständig ist.
Versicherungen für Kanton, einschliesslich Pensionskasse für Staatsangestellte
Steuerverwaltung
Grundstückschatzungen
Informatik und Telefonie
Personal- und Lohnwesen
Art. 5 Gesundheit und Soziales
Aufgaben Gesundheit
Gesundheitsvorsorge
Gesundheitsversorgung
Langzeitpflegeversorgung
Gesundheitspolizei und -aufsicht
…
Kranken- und Rettungstransporte
…
…
Verbraucherschutz
Vollzugsaufgaben Krankenversicherungswesen
Aufgaben Soziales
Sozialversicherungen
Sozialhilfe
Kindes- und Erwachsenenschutz
Behindertenwesen
Asylbetreuung
…
Kinder-, Jugend- und Familienfragen
Art. 6 Justiz, Polizei und Militär
Aufgaben Justiz
Administration der Gerichte, Gerichtskanzleien, der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft, soweit diese nicht selbst zuständig sind.
Strafvollzug
Bewährungshilfe
Opferhilfe
…
…
…
Aufgaben Polizei
Kantonspolizei
Strassenverkehr (ohne Strassenbau und -unterhalt)
Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt, Asylwesen, Passwesen, Integration
Gewerbepolizei
Aufgaben Militär
Militär
Zivilschutz und Feuerschutzwesen
Kantonaler Führungsstab
Weitere Aufgaben
Eichwesen
Zivilstandswesen
Bürgerrecht
Art. 7 Land- und Forstwirtschaft
Aufgaben Landwirtschaft
Förderung und Unterstützung
Milchwirtschaft
Meliorationen
Betriebsberatung
Boden- und Pachtrecht
Veterinärwesen und Tierseuchenbekämpfung
Tierschutz
Landwirtschaftliche Berufsschule und -bildung
Landwirtschaftliche Liegenschaften
Natur- und Landschaftsschutz
Reb- und Obstbau
Pflanzenschutz
Aufgaben Forstwirtschaft
Forstwesen
Staatswaldungen
Forstwirtschaftliche Bildung
…
Weitere Aufgaben
Geoinformation und Vermessungswesen
Art. 8 Volkswirtschaft
Aufgaben
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsförderung
Handelsregister
Neue Regionalpolitik
Stiftungsaufsicht
Öffentlicher Verkehr
Tourismus
Arbeit und Arbeitsvermittlung
Konkurswesen
Betreibungswesen
Grundbuch
Erbschaftswesen
Wohnbau- und Eigentumsförderung
Wirtschaftliche Landesversorgung
Flugwesen
Art. 9 Ratskanzlei
Aufgaben
Vorbereitung und Protokollierung der Sitzungen des Grossen Rates, des Büros und der Standeskommission
Rechtsdienst
Kommunikation
Abstimmungen und Wahlen
Gesetzessammlung und Rechtssetzung
Landesarchiv
Kantonsbibliothek
Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse
Organisation von Anlässen
Weibeldienst, Postdienst und Materialzentrale
Art. 10
Aufgaben, die unter den Art. 2 bis 9 nicht aufgeführt sind, werden von der Standeskommission zugewiesen.
III. Unterschriften
Art. 10a
Für das Departement unterzeichnet die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher oder deren oder dessen Stellvertretung, für die übrigen Dienststellen deren Leitung oder ihre Stellvertretung.
Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten Aufgabengebieten für das Departement oder für eine seiner Dienststellen zu unterzeichnen. Für die Ratskanzlei und ihre Dienststellen hat die Ratschreiberin oder der Ratschreiber diese Befugnis.
Die Ratskanzlei führt ein öffentliches Register über die Unterschriftsberechtigung.
IV. Schlussbestimmung
Art. 11
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -