172.510
Gebührenverordnung
vom 24.06.2019 (Stand 01.11.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren der Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit in Erlassen des Bundes oder des Kantons keine abweichenden Vorschriften bestehen.
Die in diesem Erlass genannten Beträge sind Frankenbeträge.
Art. 2 Gebührenpflicht
Gebühren werden erhoben:
für amtliche Verrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere für Bewilligungen, Genehmigungen, andere Verfügungen, Kontrollen und Bescheinigungen;
für die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen;
in anderen Fällen, wenn die Erhebung durch einen Erlass vorgesehen ist.
Art. 3 Gebührenpflichtige
Gebühren entrichtet, wer eine amtliche Verrichtung veranlasst oder verursacht hat, eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt oder in einem Erlass als gebührenpflichtig bezeichnet wird.
Sind für die gleiche amtliche Verrichtung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie für die Gebühren solidarisch.
Art. 4 Bemessung
Besteht für Gebühren ein Rahmen, werden sie nach dem Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung, ihrer Bedeutung und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen.
Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50% überschritten werden, wenn der Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung besonders gross ist, sie besondere Schwierigkeiten bietet, dringlich ist oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder an einem anderen als dem üblichen Ort vorgenommen wird. Die Überschreitung wird begründet.
Wird die Gebührenhöhe nach festgelegten Grössen berechnet, beispielsweise in Prozenten eines Ausgangswerts bestimmt, ist die Gebühr herabzusetzen, wenn sie nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der gebührenpflichtigen Leistung steht.
Art. 5 Gebühr nach Aufwand
Gebühren nach Aufwand werden erhoben, wenn ein Erlass dies vorsieht.
Gebühren nach Aufwand richten sich nach dem Zeitaufwand und einem Stundenansatz. Die Standeskommission legt Stundenansätze zwischen 50.-- und 300.-- fest.
Mit dem Stundenansatz ist der Einsatz von Gerätschaften und Verbrauchsmaterial abgegolten. Der Gebührentarif kann vorsehen, dass für Gerätschaften zusätzliche Gebühren erhoben werden.
Art. 6 Barauslagen
Entstehen der Behörde bei amtlichen Verrichtungen Barauslagen, können sie zusätzlich zu den Gebühren auf die Gebührenpflichtigen überwälzt werden.
Barauslagen umfassen insbesondere
Zustellungskosten;
Kosten für den Beizug verwaltungsexterner Personen wie Sachverständige oder Übersetzerinnen und Übersetzer ;
Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen,
Taggelder und Spesenentschädigungen für Angestellte und für Behördenmitglieder.
Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebühren hinzugerechnet.
Art. 7 Vorschuss
Für die zu erwartenden Gebühren und Barauslagen kann ein Vorschuss verlangt werden.
Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht fristgerecht geleistet, kann die amtliche Verrichtung unterbleiben.
Art. 8 Verzicht
Auf die Erhebung von Gebühren oder Barauslagen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt oder wenn andere besondere Umstände den Verzicht rechtfertigen.
Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann verzichtet werden, wenn sie gesamthaft einen von der Standeskommission festgelegten Betrag unterschreiten.
Art. 9 Verzugszins
Ab dem 60. Tag nach dem Rechnungsdatum schuldet die gebührenpflichtige Person Verzugszins.
Die Höhe des Verzugszinses beträgt 5%, soweit die Standeskommission keinen tieferen Verzugszinssatz festlegt.
Art. 10 Rechnungsstelle und Inkasso
Die Behörde, die Gebühren oder Barauslagen erhebt, stellt Rechnung. Für die Begleichung wird eine Frist gesetzt.
Das Finanzdepartement ist für das anschliessende Inkasso zuständig. Es kann die Aufgabe für bestimmte Bereiche einem anderen Departement oder Amt oder einer anderen Behörde übertragen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Gebührenpflichtigen gemahnt. Die erste Mahnung ist unentgeltlich. Ab der zweiten Mahnung können Mahngebühren erhoben werden. Die Standeskommission legt die Mahngebühren zwischen 10.-- und 100.-- fest.
Die Standeskommission kann für weitere Inkassomassnahmen Gebühren von 20.-- bis 500.-- festlegen.
Art. 11 Stundung und Erlass
Für rechtskräftige Gebühren und Barauslagen können in begründeten Fällen Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart werden. Zuständig ist die Behörde, die das Inkasso besorgt.
Gegenüber natürlichen Personen können rechtskräftige Gebühren und Barauslagen erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für den Steuererlass nach dem Steuergesetz erfüllt sind. Zuständig ist bis zum Gesamtbetrag von 2‘000.-- die Behörde, die für das Inkasso sorgt, bei höheren Gesamtbeträgen die Standeskommission.
II. Gebührenhöhe
1. Gebührentarife und allgemeine Gebührenrahmen
Art. 12 Delegation; Gebührentarife
Die Standeskommission kann die Gebührenhöhe innerhalb der in Gesetzen oder Verordnungen gesetzten Gebührenrahmen durch Gebührentarife näher bestimmen.
Art. 13 Allgemeiner Gebührenrahmen
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht und kein anderer Erlass die Kostenfreiheit vorschreibt oder eine abweichende Kostenregelung enthält, betragen die Gebühren:
des Grossen Rates 500.-- bis 6’000.--
der Standeskommission 50.-- bis 6’000.--
der Departemente 20.-- bis 3’000.--
der übrigen Dienststellen 10.-- bis 2’500.--
Art. 14 Rahmen für Kanzleigebühren
Verlangen Private Kopien in elektronischer oder Papierform, können Gebühren gefordert werden. Sie betragen 0.20 bis 2.--. Für Kopien von Dokumenten, die grösser sind als Format DIN A3, können Gebühren nach Aufwand erhoben werden.
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, betragen die Gebühren für Beglaubigungen und Bescheinigungen 5.-- bis 75.--.
2. Gebühren im Zivilrecht
Art. 15 Personen und Familienrecht
Die Gebühren im Personen- und Familienrecht, wie für Namensänderungen, Massnahmen der Stiftungsaufsicht oder für Adoptionen betragen 60.-- bis 3’000.--.
Art. 16 Kindes- und Erwachsenenschutz
Die Gebühren beim Kindes- und Erwachsenenschutz betragen 60.-- bis 5‘000.--.
Die jährlichen Entschädigungen für die persönliche Betreuung und die Rechnungslegung im Rahmen von Beistandschaften (Art. 404 Abs. 3 ZGB) und Kindesschutzmassnahmen betragen 100.-- bis 10’000.--.
Art. 17 Erbschaftswesen
Gebühren nach Aufwand werden erhoben für die folgenden Verrichtungen des Erbschaftswesens:
Inventaraufnahme
Siegelung der Erbschaft
Testamentseröffnungen
Erbenversammlungen
Mitwirkung bei und Durchführung der amtlichen Teilung
Für die Durchführung der amtlichen Liquidation werden Gebühren von 3% bis 5% der Nachlassaktiven erhoben, mindestens aber 750.--.
Die Gebühren für Erbbescheinigungen betragen 75.-- pro Seite.
Vorbehältlich der Gebühren für Beurkundungen betragen die Gebühren des Erbschaftswesens im Übrigen 60.-- bis 1‘000.--.
Art. 18 Wasser
Für Entscheide über das Ableiten von Quellen über die Bezirks- oder Kantonsgrenzen (Art. 63 Abs. 1 EG ZGB) und über Wassernutzungskonzessionen (Art. 75 EG ZGB) betragen die Gebühren 60.-- bis 6‘000.--.
Art. 19 Grundbuch
Für Grundbuchauszüge und Bescheinigungen der für das Grundbuch zuständigen Stelle betragen die Gebühren 20.-- bis 600.--.
Art. 20 Handelsregisterwesen
In Handelsregistersachen betragen die Gebühren 20.-- bis 2’000.--.
Zusätzlich werden Gebühren erhoben für:
Prüfen von Belegen und Entwürfen nach Aufwand
Abklärungen nach Aufwand
Beurkundungen und Beglaubigungen nach dieser Verordnung
Art. 21 Beurkundungen
Die Gebühren für Beurkundungen des Eherechts, des Partnerschaftsgesetzes, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, des Erbrechts sowie für vorbereitende Verrichtungen betragen 75.-- bis 1'200.--.
Die Gebühren für sachenrechtliche Beurkundungen betragen:
Handänderungsvertrag, Vorvertrag dazu: Je vom Handänderungswert 1 ‰, mind. 60.--
Begründung oder Abänderung von Mit- oder Stockwerkeigentum 300.-- bis 3’000.--
andere Beurkundungen 20.-- bis 2’000.--
Die Gebühren für gesellschaftsrechtliche Beurkundungen betragen:
Gründung 400.-- bis 4’000.--
Kapitalerhöhung 300.-- bis 4’000.--
Beurkundungen gemäss Fusionsgesetz 400.-- bis 4’000.--
andere Beurkundungen 100.-- bis 2’000.--
Errichtung einer Stiftung (Art. 81 ZGB) 400.-- bis 4’000.--
Die Gebühren für weitere Beurkundungen betragen:
Bürgschaften (Art. 493 OR), vom Haftungsbetrag 1 ‰
Beurkundung von in diesem Artikel nicht erwähnten Willensäusserungen 10.-- bis 200.--
3. Gebühren im Strafrecht
Art. 22 Staatsanwaltschaft
Die Gebühren der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betragen
für verfahrenserledigende Verfügungen, die Vertretung vor Gericht und für Eingaben in Rechtsmittelverfahren 20.-- bis 3’500.--
für andere Verrichtungen 10.-- bis 1’000.--
Art. 23 Haftkosten
Die Haftkosten betragen pro Tag 150.-- bis 300.--.
4. Gebühren im Verwaltungsrecht
Art. 24 Grundstückschätzung
Die Gebühren im Schätzungswesen (Verordnung über die Grundstückschätzungen) betragen:
Grundstückschätzungen 60.-- bis 5’000.--
schriftliche Auskünfte oder Auszüge aus dem Schätzungskataster 10.-- bis 30.--
Art. 25 Veterinärwesen
Beim Vollzug der Gesetzgebungen über den Tierschutz und die Tierseuchen und, soweit Organe des Veterinärdienstes Vollzugsaufgaben wahrnehmen, die Lebensmittel und die Tierarzneimittel betragen:
die Gebühren für amtliche Verrichtungen 60.-- bis 5’000.--
die Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag von Privaten 60.-- bis 5’000.--
die Kaution für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren und die gewerbsmässige Wildtierhaltung 500.-- bis 20’000.--
Art. 26 Bau
Vorbehältlich der Gebühren für die Behandlung von Baugesuchen durch die Baubewilligungsbehörden betragen die Gebühren nach der Baugesetzgebung 20.-- bis 5’000.--.
Werden nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung koordinationspflichtige Verfügungen in einer Verfügung vereinigt, betragen die Gebühren bis 20'000.--.
Art. 27 Gesundheit
Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Gesundheit, die Heilmittel und die Betäubungsmittel betragen:
a) Bewilligungen, Kontrollen, Disziplinarverfügungen und Verfügungen der Berufsverbände über Ersatzabgaben beim Notfalldienst 100.-- bis 2’000.--
b) Aufbewahrung von Krankengeschichten:
1. bei medizinischen Berufen und anderen Berufen der Gesundheitspflege (Art. 7 ff. GesG) bis 5’000.--
2. bei Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Art. 26 GesG) bis 50’000.--
III. Schlussbestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 31 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
cGS 2019-16