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173.000

Gerichtsorganisationsgesetz

vom 25.04.2010 (Stand 01.01.2024)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

A. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und enthält allgemeine Vorschriften über das Gerichtsverfahren.

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts und der Konkordate.

Art. 2 Andere Gesetze

Die Zuständigkeit der Gerichte, die Verfahrensarten und ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

Art. 3 Gerichtskreise

Die Bezirke bilden zwei Gerichtskreise:

  1. Die Bezirke Appenzell, Schwende-Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten bilden den Gerichtskreis Appenzell.

  2. Der Bezirk Oberegg bildet den Gerichtskreis Oberegg.

B. Organisation

B.I. Richter1

B.I.1. Bezirke

Art. 4 Vermittler

Im Bezirk amtet der Vermittler.

Bei Ausstand oder Verhinderung des Vermittlers wird die Streitsache an den Vermittler des gemäss Art. 15 Abs. 1 KV in der Reihe nächstfolgenden Bezirks überwiesen.

B.I.2. Gerichtskreis

Art. 5 Paritätische Schlichtungsstellen

Für jeden Gerichtskreis besteht je eine Schlichtungsstelle für Miet- und nichtlandwirtschaftliche Pachtverhältnisse von Wohn- und Geschäftsräumen, bestehend aus dem Präsidenten und je einem Vertreter der Mieter und der Vermieter sowie dem Sekretär.

Für den Kanton besteht eine Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen nach Art. 200 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Das Volkswirtschaftsdepartement besorgt das Sekretariat.

Die Schlichtungsstellen tagen in Dreierbesetzung.

Die Mitglieder der Schlichtungsstellen werden von der Standeskommission jährlich gewählt.

Art. 6
Art. 7 Bezirksgericht
a. Konstituierung

Das Bezirksgericht für beide Gerichtskreise zusammen besteht aus einem Präsidenten und fünf Mitgliedern.

Der Bezirksgerichtspräsident ist zugleich Präsident von ständigen Kommissionen. Im Übrigen konstituiert sich das Gericht zu Beginn der Amtsperiode selbst, insbesondere wählt es den Bezirksgerichtsvizepräsidenten und den Zwangsmassnahmerichter.

Ersatzrichter in den Kommissionen sind die anderen Mitglieder des Bezirksgerichts.

Die Vermittler sind Ersatzrichter, sofern eine ordentliche Besetzung nicht mit den übrigen Bezirksrichtern möglich ist

Art. 8 b. Zusammensetzung und Rechtsprechung

Das Bezirksgericht spricht Recht als Gesamtgericht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung durch Einzelrichter.

Das Gesamtgericht spricht Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern.

Art. 9

B.I.3. Kanton

Art. 10 Kantonsgericht
a. Konstituierung

Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und zwölf Mitgliedern.

Der Kantonsgerichtspräsident ist zugleich Präsident der Abteilungen. Im Übrigen konstituiert sich das Gericht zu Beginn der Amtsperiode selbst, insbesondere wählt es den Kantonsgerichtsvizepräsidenten sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen.

Für das Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG und Art. 57 UVG wählt es aus seinen Reihen den Vorsitzenden, dessen Ersatz sowie die nötigen Schiedsrichter, welche im Übrigen dem Kantonsgericht nicht angehören.

Ersatzrichter in den Abteilungen und in den Kommissionen sind die anderen Mitglieder des Kantonsgerichtes.

Die Bezirksrichter, bei deren Ausfall die Vermittler, sind Ersatzrichter, sofern eine ordentliche Besetzung nicht mit den übrigen Kantonsrichtern möglich ist

Art. 11 b. Zusammensetzung und Rechtsprechung

Das Kantonsgericht spricht Recht durch Abteilungen. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung durch Kommissionen und Einzelrichter.

Es bestehen folgende Abteilungen:

  1. Zivil- und Strafgericht;

  2. Verwaltungsgericht.

Es bestehen folgende ständige Kommissionen:

  1. Aufsichtsbehörde SchKG;

  2. Kommission für Entscheide in Strafsachen;

  3. Kommission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen;

  4. Kommission für allgemeine Beschwerden.

Zudem besteht ein Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG und Art. 57 UVG (Vorsitzender und je ein Vertreter der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer).

Die Abteilungen sprechen Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern und die Kommissionen in der Besetzung von drei Mitgliedern. Das Schiedsgericht muss vollzählig besetzt sein.

B.II. Ergänzende Vorschriften über Organisation und Verwaltung

Art. 12 Befugnisse
Im Allgemeinen

Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen der Gesetzgebung selbst.

Art. 13 Wahl des Gerichtspersonals

Der Kantonsgerichtspräsident und der Kantonsgerichtsvizepräsident wählen den Kantonsgerichtsschreiber.

Der Bezirksgerichtspräsident und der Bezirksgerichtsvizepräsident wählen den Bezirksgerichtsschreiber.

Der Kantonsgerichtspräsident und der Bezirksgerichtspräsident wählen das übrige Kanzleipersonal.

Die Personalverordnung findet sinngemäss Anwendung. Die Standeskommission legt in Zusammenarbeit mit den Gerichtspräsidenten die Etatstellen und die Besoldung der Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals fest.

Art. 14 Bezirksgericht

Das Bezirksgericht wird zu Beginn jedes Amtsjahrs durch den Bezirksgerichtspräsidenten zur Konstituierung einberufen.

Art. 15 Kantonsgericht

Das Kantonsgericht wird zu Beginn jedes Amtsjahres durch den Kantonsgerichtspräsidenten zur Konstituierung einberufen.

Vorbehalten bleibt die Übertragung administrativer Befugnisse an einen Ausschuss.

Art. 16 Amtssitz und Tagungsort

Amtssitz der Gerichte ist Appenzell.

Tagungsort des Kantonsgerichts ist grundsätzlich Appenzell.

Das Bezirksgericht tagt grundsätzlich in jenem Gerichtskreis, in dem bezogen auf den konkreten Fall eine Zuständigkeit besteht. Auf Antrag einer Partei oder bei Zuständigkeit in beiden Gerichtskreisen kann das Gericht im anderen Gerichtskreis tagen.

B.III. Dienstrecht

Art. 17 Amtsgeheimnis
a. Grundsatz

Richter, Gerichtsschreiber und Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere dürfen sie nichts über die Beratung des Gerichtes und über die Stimmabgabe der Richter verlauten lassen.

Art. 18 b. Ausnahmen

Über die Herausgabe von Gerichtsakten oder die Erteilung von Auskünften über Gerichtsverfahren entscheidet:

  1. der Gerichtspräsident für sein Gericht;

  2. der Bezirksgerichtspräsident bei Vermittlern und Schlichtungsstellen.

Vorbehalten bleibt eine allgemeine Regelung der Ausnahmen vom Amtsgeheimnis durch Reglement oder Weisung.

Art. 19 Erörterung hängiger Fälle

Richter, Gerichtsschreiber und Personal dürfen weder mit den Beteiligten noch mit Personen, die sich für diese verwenden, hängige Fälle erörtern, soweit das Gesetz es nicht vorsieht.

B.IV. Aufsicht

Art. 20 Zuständigkeit

Die Aufsicht obliegt:

  1. dem Kantonsgerichtspräsidenten über das Bezirksgericht;

  2. dem Bezirksgerichtspräsidenten über die Vermittler und die Schlichtungsstellen.

Der Kantonsgerichtspräsident kann zudem zur Gewährleistung einer zielgerichteten und gleichförmigen Rechtspflege allgemeine Weisungen erlassen, die auch in den Aufsichtsbereich des Bezirksgerichtspräsidenten reichen können und dessen Weisungen vorgehen.

Der Kantonsgerichtspräsident kann zur Wahrnehmung der Aufsicht weitere Mitglieder des Kantonsgerichts beiziehen.

Der Kantons- und der Bezirksgerichtspräsident sind unter Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelungen in ihrem Aufsichtsbereich für Aufsichtsbeschwerden zuständig.

Art. 21 Weisungen

Die Aufsicht umfasst:

  1. die organisatorischen, administrativen und personellen Belange;

  2. die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall;

  3. die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die Rüge nicht mit einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann oder konnte.

Die Aufsichtsbehörde hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Jährlich erstatten über ihre Amtstätigkeit mit Statistiken Bericht:

  1. das Bezirksgericht und das Jugendgericht dem Kantonsgerichtspräsidenten;

  2. die Vermittler und die Schlichtungsstellen dem Bezirksgerichtspräsidenten.

Art. 22 Oberaufsicht des Grossen Rates

Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Gerichte.

Er nimmt jährlich den Bericht des Kantonsgerichtspräsidenten über die Amtsführung der Gerichte entgegen; er kann für die Berichterstattung Weisungen erteilen.

Der Grosse Rat kann eine Kommission bezeichnen, die bei Bedarf Gespräche mit dem Kantonsgerichtspräsidenten führt. Die Kommission erstattet dem Grossen Rat in angemessener Weise Bericht.

Art. 23 Lastenteilung
a. Kanton

Der Kanton trägt die Kosten der Rechtspflege, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Kanton erhält die von den Gerichten gesprochenen Gebühren und Ordnungsbussen.

Art. 24 b. Bezirk

Der Bezirk entschädigt den Vermittler und erhält die von ihm gesprochenen Gebühren.

Der Bezirk stellt unentgeltlich angemessene Räume zur Verfügung für:

  1. den Vermittler;

  2. Verhandlungen und Einvernahmen von Bezirksgericht und Schlichtungsstelle, wenn diese im Bezirk zu tagen pflegen;

  3. Beweiserhebungen anderer Gerichte.

C. Verfahren

C.I. Justizgrundsätze

Art. 25 Richterliche Unabhängigkeit

Der Richter ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.

Ein Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt.

Art. 26 Beschlussfassung
a. Stimmenthaltung

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Art. 27 b. Änderung der Zusammensetzung

Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, ist dies den Beteiligten mitzuteilen.

Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen, soweit es im Interesse Beteiligter liegt.

Art. 28 c. Zirkulationsbeschlüsse

Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt und die Parteien auf eine solche verzichten.

Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind als solche zu kennzeichnen. Jeder Richter kann Beratung verlangen.

Art. 29 Rechtsvertretung

Die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten ist den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

Die Vertreter haben sich mit einer entsprechenden Vollmacht auszuweisen.

Die im Kanton niedergelassenen, praktizierenden Rechtsanwälte sind verpflichtet, die Vertretung einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wird, zu einem reduzierten Tarif zu übernehmen.

Art. 30 Weitere Vertretungen und Verbeiständungen

Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung vor den Gerichten Personen, die mit ihr verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihren Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie übertragen.

Die Handlungen und Unterlassungen des Bevollmächtigten sind für den Vollmachtgeber ebenso verbindlich, wie wenn sie von ihm selbst ausgegangen wären.

Art. 31 Vollmacht
a. Form

Wer ausser in der Stellung als gesetzlicher oder statutarischer Vertreter für einen anderen Prozesshandlungen vornehmen will, bedarf dazu einer schriftlichen Vollmacht.

Vertreter von Personen mit umfassender Beistandschaft haben für ihre Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen.

Bei mangelhaftem Ausweis über die Prozessvollmacht entscheidet das Gericht über die Zulassung den Umständen gemäss. Es kann bei fehlendem Ausweis der betreffenden Partei eine Notfrist ansetzen, ihn beizubringen.

Art. 32 b. Umfang

Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zur Vornahme aller im Streite notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen, dagegen nicht zur Übertragung der Vollmacht auf einen andern, zum Abschluss eines Vergleiches, zum Abstand vom Prozesse, zur Stellung eines Konkursbegehrens und zur Entgegennahme des Streitobjektes. Hierfür bedarf es einer besonderen Ermächtigung.

Art. 33 c. Erlöschen

Die Prozessvollmacht erlischt mit dem Tode, mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurse des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. Tritt dieser Fall beim Vollmachtgeber ein, so bleibt der Bevollmächtigte verpflichtet, die zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlichen Vorkehren zu treffen, bis der Rechtsnachfolger oder die zur Interessenwahrung verpflichtete Behörde in der Lage ist, es selbst zu tun.

Die Vollmacht erlischt ferner durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers oder durch Verzicht des Bevollmächtigten. Im letzteren Falle ist der Bevollmächtigte aber verpflichtet, noch während 14 Tagen für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nötig ist, um ihn vor Rechtsnachteilen zu schützen.

Widerruf und Verzicht sind der Gegenpartei und dem Gerichte mitzuteilen; sie erlangen diesem gegenüber erst Gültigkeit mit dieser Mitteilung.

Art. 34 Handeln ohne Vollmacht

Ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen sind nichtig. Der ohne Vollmacht handelnde Vertreter ist zur Bezahlung sämtlicher Prozesskosten zu verurteilen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Bei nachträglicher Ermächtigung gelten jedoch die vorgenommenen Prozesshandlungen als genehmigt.

Art. 35 Amtssprache

Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.

Art. 36 Übersetzung und andere Hilfsmittel

Können sich Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht verständigen, wie es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, zieht der Richter einen Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson bei.

Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sinngemäss angewendet.

Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche ersetzt werden.

Art. 37 Öffentlichkeit der Verhandlungen
a. Anwendungsbereich

Verhandlungen vor dem Richter sind öffentlich. Die Urteilsberatungen sind geheim.

Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:

  1. wenn ohne Verhandlung aufgrund schriftlicher Eingaben entschieden wird;

  2. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige Privatinteressen es erfordern.

Der Gerichtspräsident kann im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend gemacht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.

Art. 38 b. Beschränkung

Zuhörer werden zu den öffentlichen Verhandlungen zugelassen, soweit Platz vorhanden ist.

Personen unter 18 Jahren kann der Zutritt verweigert werden.

Bild- und Tonaufnahmen sind nur für Gerichtszwecke gestattet.

Art. 39 Veröffentlichung

Der Richter kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise bekanntgeben.

Die Gerichte veröffentlichen Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung im Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege.

Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt.

C.II. Geschäftsordnung

Art. 40 Geschäftsleitung
a. Im Allgemeinen

Die Geschäfte des Gerichtes, der Abteilungen und Kommissionen leitet deren Präsident.

Ist der Präsident verhindert und kein Stellvertreter verfügbar, wird er durch den amtsältesten Richter, wenn notwendig durch einen Ersatzrichter, vertreten.

Art. 41 b. Übertragung von Befugnissen

Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Gerichtsmitglied übertragen.

Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.

Art. 42 Präsidialentscheid

Der Präsident kann entscheiden über:

  1. Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige und unbegründete Eingaben;

  2. Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensbescheid zu fällen ist.

Er begründet das Erkenntnis kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid des Gerichtes verlangt werden kann.

Art. 43 Gerichtsschreiber

Der Gerichtsschreiber:

  1. hat im Gericht beratende Stimme mit Antragsrecht, führt Protokolle und verfasst die Entscheide;

  2. wirkt auf Verlangen des Präsidenten in Einzelrichterfällen mit;

  3. erlässt im Auftrage des Präsidenten prozessleitende Verfügungen.

Er steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Gerichtspräsidenten seiner Instanz.

Sofern ein Gerichtsschreiber in den Ausstand tritt oder wenn andere Gründe es rechtfertigen, wird gemäss den Zuständigkeiten in Art. 13 dieses Gesetzes ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber gewählt.

Art. 44 Kleidung

Richter, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte tragen in den Verhandlungen dunkle Kleidung.

C.III. Gebühren und Kosten

Art. 45 Gebühren

Die richterlichen Behörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für ihre Entscheide grundsätzlich Gebühren bis Fr. 90'000.--.

Der Gebührenrahmen erhöht sich in besonders aufwendigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 1'000'000.-- auf das Vierfache.

Der Gebührenrahmen ist indexgebunden (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 31. März 2023).

Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird durch den Grossen Rat auf dem Verordnungsweg geregelt.

D. Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gerichtsorganisationsgesetz vom 25. April 1999 (GOG).

Art. 46a

Art. 47 Inkrafttreten

Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes2.

cGS -