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173.001

Reglement über die Gerichtsberichterstattung

vom 05.12.2006 (Stand 11.02.2026)

Der Kantonsgerichtspräsident,

gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 25. April 1999 (GOG),

beschliesst:

Art. 1 Zulassung

Journalisten1, die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.

Der Kantonsgerichtspräsident bewilligt die Zulassung für vier Jahre.

Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich mit einer Bestätigung des hauptsächlichen Arbeitgebers, einem Lebenslauf mit Angabe der bisherigen journalistischen Tätigkeit und einem höchstens drei Monate alten Strafregisterauszug einzureichen.

Akkreditierungsgesuche, die im Hinblick auf eine bestimmte Gerichtsverhandlung gestellt werden, müssen spätestens vier Arbeitstage vor dem Verhandlungstag beim Kantonsgerichtspräsidium eingereicht werden.

Die Zulassung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers bestehen.

Art. 2 Rechte

Der Gerichtsberichterstatter kann Entscheide einsehen, soweit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht, das die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegt, sowie

  1. in Strafsachen: Anklageschrift und Rechtsschriften;

  2. in Zivilsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustimmung der Parteien, welche durch den Gerichtsberichterstatter einzuholen ist;

  3. in öffentlich-rechtlichen Streitsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustimmung der Parteien, welche durch den Gerichtsberichterstatter einzuholen ist.

Sofern in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur eine Partei die schriftliche Zustimmung erteilt, wird die Einsicht ganz verweigert.

Vorbehalten bleiben der Ausschluss der Öffentlichkeit oder schützenswerte Interessen Dritter.

Die Akteneinsicht kann mit verbindlichen Auflagen verbunden werden.

Art. 3 Pflichten

Der Gerichtsberichterstatter

  1. wahrt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und insbesondere die Unschuldsvermutung;

  2. verwertet seine Aktenkenntnisse nicht vor Abschluss der Parteiverhandlung;

  3. berichtet nicht aktenwidrig;

  4. berichtet sachlich und gemäss den für Medienschaffenden geltenden Standesregeln;

  5. hat darauf hinzuweisen, wenn ein Entscheid noch nicht rechtskräftig ist.

Im Übrigen ist er in der Berichterstattung frei.

Das Gericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

Art. 4 Entzug der Zulassung

Die Zulassung wird entzogen, wenn der Gerichtsberichterstatter seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 5

cGS -