175.610
Fusionsverordnung
vom 24.06.2019 (Stand 01.01.2020)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz) vom 29. April 2012 (FusG),
beschliesst:
Art. 1 Grenzänderungen
Sind sich die Exekutiven der beteiligten Körperschaften über den Bedarf für eine Grenzänderung oder die Durchführung der erforderlichen Abstimmungen nicht einig, kann die Standeskommission um Vermittlung ersucht werden oder von sich aus vermitteln.
Im Falle von kantonsübergreifenden Grenzänderungen sind die Verhandlungen durch die Standeskommission zu führen.
Art. 2 Anordnung von Grenzänderungen
Die Exekutive einer beteiligten Körperschaft kann bei der Standeskommission ein Gesuch um Anordnung von Grenzänderungen eingeben.
Wurde noch keine Abstimmung über die Gebietsänderung durchgeführt, kann die Standeskommission eine solche anordnen.
Ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, unterbreitet die Standeskommission das Gesuch dem Grossen Rat und stellt ihm Antrag.
Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Grenzänderung ist anzunehmen, wenn das Interesse an der Änderung deutlich grösser ist als das Interesse am Festhalten einer Differenz. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wegen einer geringfügigen Gebietsdifferenz eine anschliessende Fusion verunmöglicht wird.
Art. 3 Gebietsdeckung
Eine Grundsatzabstimmung über die Aufnahme einer oder mehrerer Schulgemeinden durch einen Bezirk kann erst vorgenommen werden, wenn die Beschlüsse für allenfalls erforderliche Grenzänderungen vollzogen sind.
Sollen mehrere Schulgemeinden in einem Schritt durch einen Bezirk übernommen werden, müssen die Gebiete der Schulgemeinden in ihrer Gesamtheit dem Gebiet des Bezirks entsprechen. Diesfalls kann die Aufnahme auch ohne vorherigen Zusammenschluss der Schulgemeinden zu einer Schulgemeinde vorgenommen werden, sofern zur Aufnahme übereinstimmende Beschlüsse aller Körperschaften bestehen.
Art. 4 Abstimmungen bei Aufnahmen
Stimmen bei der Aufnahme einer Schulgemeinde durch einen Bezirk beide Körperschaften an der Urne oder beide an Versammlungen über den Grundsatz und danach über den Vertrag ab, führt der Bezirksrat die Abstimmungen über den Grundsatz und über den Vertrag im Namen beider Körperschaften durch. Der Schulrat der aufzunehmenden Schulgemeinde legt seine Position in den Abstimmungsunterlagen dar und vertritt an den gegebenenfalls durchzuführenden Versammlungen seine Anträge.
Entscheidet eine Körperschaft an der Urne, die andere an einer Versammlung, können die beiden Exekutiven auf eine der beiden Abstimmungen verzichten und beschliessen, dass entweder an der Urne oder an der Versammlung abgestimmt wird.
Werden mit einem Entscheid mehrere Schulgemeinden aufgenommen, gilt diese Bestimmung nicht.
Art. 5 Anschluss an Schulgemeinde
Für den Anschluss einer Schulgemeinde, die seit fünf Jahren keine eigene Schule mehr führt, an eine andere Schulgemeinde gelten die Regeln für den Zusammenschluss, ausser:
die Behörden bedürfen für das Erarbeiten eines Vertrags keines Grundsatzbeschlusses;
das Gebiet der inaktiven Schulgemeinde kann auf mehrere Schulgemeinden aufgeteilt werden;
mit dem Anschluss entsteht keine neue Schulgemeinde, die angeschlossene Schulgemeinde gilt aber als aufgehoben;
die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, der Name und die Organisation, die Erlasse der aufnehmenden Körperschaft sowie die Rechte und Pflichten gelten für das ganze neue Gebiet weiter, es sei denn, es wird mit dem Anschluss ausdrücklich Anderes beschlossen;
für den Übergang besorgen die Behörden der aufnehmenden Schulgemeinde das Erforderliche, sodass kein vorbereitendes Organ nötig ist;
der Antrag auf eine Anordnung des Anschlusses durch den Grossen Rat kann auch durch die Standeskommission gestellt werden;
für die Anordnung des Anschlusses ist keine Zweidrittelsmehrheit nötig.
Der Grosse Rat kann einen Anschluss anordnen, wenn sich für eine sachlich begründete Anschlusslösung trotz Vermittlung durch die Standeskommission keine einvernehmliche Lösung ergibt.
Art. 6 Vertrag
Der Vertrag über den Zusammenschluss oder die Aufnahme regelt die wichtigsten Punkte des Verfahrens und der Struktur der künftigen Körperschaft.
Er bezeichnet die bis zur ordentlichen Wahl der Organe der neuen Körperschaft für die Geschäftsführung zuständigen Personen sowie deren Zuständigkeiten und Befugnisse.
Er kann weitere Regelungen über die neue Körperschaft enthalten.
Art. 7 Bezirks- oder Gemeindereglement
Für die Detailregelung über die Organisation, die Zuständigkeiten und das Funktionieren der neuen Körperschaft ist ein neues Bezirks- oder Gemeindereglement zu erlassen; im Falle von Aufnahmen sind auch Reglementsrevisionen möglich.
Über das neue Reglement oder eine Reglementsrevision ist losgelöst vom Beschluss über die Fusion zu befinden.
Bei Aufnahmen kann über das neue Reglement oder die Reglementsrevision unter Vorbehalt des Zustandekommens des Aufnahmebeschlusses am gleichen Abstimmungstermin befunden werden.
Art. 8 Anordnung von Fusionen
Nach einer nicht erfolgreichen Abstimmung über eine Fusion von mehr als zwei Körperschaften kann die Exekutive einer beteiligten Körperschaft bei der Standeskommission ein Gesuch über die Anordnung einer Fusion einreichen.
Die Standeskommission kann zwischen den Körperschaften vermitteln.
Wird auf eine Vermittlung verzichtet oder ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, unterbreitet die Standeskommission das Gesuch dem Grossen Rat und stellt ihm Antrag.
Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Fusion ist anzunehmen, wenn das Interesse an der Fusion deutlich höher ist als das Interesse am Festhalten einer der Fusion entgegenstehenden Differenz.
Art. 9 Abstimmungen
Grundsatzabstimmungen für Fusionen und abschliessende Abstimmungen über Grenzänderungen, Zusammenschlüsse, Aufnahmen und Anschlüsse finden in den betroffenen Körperschaften gleichzeitig statt.
Die Resultate werden gleichzeitig bekanntgegeben.
Art. 10 Sicherungsmassnahmen
Die Sicherungsmassnahmen für Ausgaben, Verpflichtungen, Veräusserungen und Steuermassnahmen gemäss Fusionsgesetz gelten solange, bis die fusionierte Körperschaft entstanden ist oder die Verhandlungen über einen Fusionsvertrag gescheitert sind.
Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn mindestens eine der beteiligten Körperschaften unter Zustimmung der Stimmbevölkerung den Auftrag für Verhandlungen zurückgenommen hat.
Art. 11 Kantonsbeitrag bei Zusammenschlüssen
Beim Zusammenschluss zweier Körperschaften umfasst der Kantonsbeitrag:
die Differenz zwischen der Steuerkraft pro Person in der neuen Körperschaft und der Steuerkraft pro Person der finanzstärkeren der beiden zusammenschliessenden Körperschaften, beschränkt auf die Bevölkerungszahl der finanzstärkeren Körperschaft und den Umfang des dort bisher erhobenen Steuerfusses, abzüglich zweier Steuerprozente;
den Verlust aus wegfallenden Finanzausgleichs- und Härtefallbeiträgen der beiden vormaligen Körperschaften im Vergleich zur neuen Körperschaft.
Für die Steuerkraft wird der Wert im letzten Kalenderjahr vor dem Zusammenschluss mit jener der neuen Körperschaft im Jahr des Zusammenschlusses verglichen, je mit dem Stand der Steuereingänge am Ende des Jahres nach dem Abschluss des fraglichen Kalenderjahrs.
Als Steuerfuss wird der durchschnittliche Steuerfuss in den letzten drei Jahren vor dem Zusammenschluss genommen; allfällige ausserordentliche Aufwendungen, beispielsweise der Neubau eines Schulhauses, werden rechnerisch abgezogen.
Für die Bemessung des Verlusts aus dem Finanzausgleich wird der Wert im Kalenderjahr vor dem Zusammenschluss mit jenem der neuen Körperschaft im Kalenderjahr des Zusammenschlusses genommen.
Art. 12 Kantonsbeitrag in anderen Fällen
Bei Anschlüssen und bei Gebietsänderungen sowie bei Zusammenschlüssen von mehr als zwei Körperschaften wird der Kantonsbeitrag in sinngemässer Anwendung der Regelung für die Zusammenschlüsse berechnet. Es können weitere Sondereffekte berücksichtigt werden.
Bei Aufnahmen einer oder mehrerer Schulgemeinden durch einen Bezirk wird kein Kantonsbeitrag geleistet.
Art. 13 Bemessung und Abstufung des Beitrags
Der Kantonsbeitrag deckt im ersten Jahr die volle rechnerische Differenz, im zweiten Jahr zwei Drittel und im dritten Jahr ein Drittel.
Die Standeskommission kann ab dem Beschluss über die Fusion, den Anschluss oder die Gebietsänderung Akontozahlungen bewilligen.
Art. 14 Ergänzendes Recht
Die Standeskommission kann für den Vollzug dieser Verordnung das Erforderliche regeln.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
cGS 2019-32