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177.101

Geschäftsordnung der Anwaltskammer

vom 11.06.2003 (Stand 11.06.2003)

Die Anwaltskammer des Kantons Appenzell I.Rh. beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Der Präsident1 der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.

Art. 2

Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6 AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG.

Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.

Art. 3

Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.

Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.

II. Registereinträge

Art. 4

Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizulegen:

Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 5

Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;

  2. Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 6

Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;

  2. Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten

Art. 7

Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Lebenslauf;

  2. Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA;

  3. Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit;

  4. Strafregisterauszug;

  5. Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;

  6. Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;

  7. Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts;

  8. Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

IV. Schlussbestimmung

Art. 8

Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft.

cGS -