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Vermessungsverordnung

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Vermessungsverordnung (VermV) vom 24. Oktober 1994 1

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf die eidgenössische Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV), auf die Technische Verordnung über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV), Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 sowie auf Art. 18 des Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 24. April 1994 (VermG), 2

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 3

Das Departement koordiniert den Aufbau und den Betrieb des geographischen In- Aufgaben des formationssystems (GIS). Departementes

Es ist verantwortlich für das Ausführungsprogramm der amtlichen Vermessung gemäss Art. 3 VAV.

Die Delegation von Aufgaben des Departementes an den Bund oder Dritte ist möglich.

Art. 2

Die Mehranforderungen gegenüber der vom Bundesrecht vorgesehenen amtlichen Entscheid über Vermessung bestimmt die Standeskommission. Mehranforderungen

Art. 3 4

Das Departement bestimmt, welche Datenschnittstellen zusätzlich zur amtlichen Koordination für Vermessungsschnittstelle (AVS, Art. 44 TVAV) beim Bezug und bei der Abgabe der den Aufbau und Daten der amtlichen Vermessung eingesetzt werden. Betrieb des GIS

Es legt fest, welche Daten beim GIS von öffentlichem Interesse sind.

Mit Revision vom 23. Juni 2003.

Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.

Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Juni 2003.

Abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.

211.610 2 Die Standeskommission kann mit anderen Dauerbenützern * von Daten der amtli-

chen Vermessung Verträge abschliessen, welche den gemeinsamen Betrieb des GIS ermöglichen.

Art. 4

Ausführungs- Das Departement nimmt von den Bezirken, der Feuerschaugemeinde Appenzell programm und den anderen Dauerbenützern die Bedürfnisse an Grundlagedaten entgegen und koordiniert entsprechend das Ausführungsprogramm der amtlichen Vermessung.

In Zusammenarbeit mit dem Verifikationsdienst des Bundes bestimmt das Departement das Programm für die periodische Nachführung gemäss Art. 24 VAV.

II. Erneuerung und Nachführung

Art. 5 1

Submission Das Departement regelt die Submission gemäss Art. 28 und Art. 45 VAV sowohl für die Erneuerung als auch für die periodische Nachführung.

Art. 6

Anbringen von Das Departement bestimmt, wo im Sinne von Art. 17 Abs. 2 VAV auf Grenzzeichen Grenzzeichen verzichtet werden kann.

Art. 7

Laufende Nach- Der Nachführungsgeometer ist für die laufende Nachführung gemäss Art. 23 VAV führung verantwortlich.

Art. 8

Meldewesen Das Departement regelt das Meldewesen.

III. Unterhalt, Datensicherung und Datenhaltung

Art. 9

Unterhalt Der Nachführungsgeometer hat die Bestandteile der amtlichen Vermessung zu unterhalten.

* Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.

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Art. 10 1

Die Sicherung der Daten der amtlichen Vermessung obliegt gemäss Vertrag über Datensicherung, die Nachführung der Grundbuchvermessung dem Geometer. Datenhaltung

und Daten- Die Nutzniesser der Daten der amtlichen Vermessung sind verantwortlich für die abgabe Sicherung und Haltung ihrer eigenen anwendungsspezifischen Daten.

Die Standeskommission legt den Tarif für den Aufwand, welcher bei der Datenabgabe anfällt, fest.

Die Richtigkeitsbescheinigung gemäss Art. 37 VAV kann nur beim Nachführungsgeometer eingeholt werden.

IV. Kosten 2

Art. 11

Die Kosten für die Erneuerung und den Unterhalt übernehmen nach Abzug der Erneuerung und Bundesbeiträge der Kanton zu 70% und die Bezirke zu 30%. Unterhalt V. Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung

Art. 12

Wer mit einem Vertragsabschluss Daten über eine zusammenhängende, in einer Dauerbenützer oder mehreren Bezirken liegenden Fläche von mindestens 50 Hektaren oder eine und Gelegendas ganze Baugebiet eines Bezirkes umfassende Fläche erwirbt, gilt als Dauerbe- heitsbenützer nützer. Es ist ein Vertrag von mindestens 10 Jahren abzuschliessen. beim Bezug von

Daten der Alle andern Benützer gelten als gelegentliche Benützer. Sie erhalten Daten im akamtlichen tuell erhältlichen Zustand zum Zeitpunkt der Datenausgabe. Vermessung

Vorbehalten bleiben die Gebühren über die gesteigerte Nutzung gemäss Art. 39 VAV.

Art. 13

Die Dauerbenützer zahlen einmalige Gebühren als Investitionskostenanteil. Sie Gebühren für die betragen: Dauerbenützer – für das Baugebiet Fr. 85.— pro ha – für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 5.— pro ha – für das Berggebiet Fr. 0.50 pro ha

Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Juni 2003.

Titel abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.

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Die Dauerbenützer zahlen Gebühren als Betriebskostenentschädigung. Sie betragen pro Jahr: – für das Baugebiet Fr. 5.— pro ha – für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 0.50 pro ha – für das Berggebiet Fr. 0.10 pro ha

Der Investitionskostenanteil ist bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Die Gebühr für die Betriebskostenentschädigung ist jährlich zu entrichten.

Nach 10 Jahren verlängert sich der Vertrag ohne vorherige Kündigung jeweils automatisch um ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Art. 14

Gebühren für die Die gelegentlichen Benützer zahlen pro Bezug von EDV-Daten der amtlichen Vergelegentlichen messung Gebühren als Investitionskostenanteil und als Betriebskostenentschädi- Benützer gung: – für das Baugebiet Fr. 135.— pro ha – für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 10.— pro ha – für das Berggebiet Fr. 1.50 pro ha

Die Gebühren sind mit jedem Datenbezug fällig.

Die Minimalgebühr beträgt in jedem Fall Fr. 5.—.

Art. 15

Herabsetzung Werden anstelle des ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Geder Gebühr bühr herabgesetzt. Sie beträgt für die – Fixpunkte 20% – Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente/Rohrleitungen 20% – Gebäude 20% – Höhen 10% – Liegenschaften mit Nomenklatur 30%

Bei jedem Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20% verrechnet.

Art. 16

Bezug einzelner Für den Bezug von Daten einzelner Fixpunkte sind folgende Gebühren zu entrich- Koordinaten ten: – je Koordinatenpaar Fr. 5.— – je Höhe Fr. 5.—

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Art. 17

Für den Bezug von Auszügen in graphischer Form ist eine Benützungsgebühr zu Bezug der Daten entrichten: in graphischer

– Kopie des Grundbuchplanes Fr. 3.—/dm Form nutzbare Planfläche

– Graphischer Plan mit beliebigem Fr. 10.—/dm Inhalt und Massstab nutzbare Planfläche

2 Es werden mindestens 5 dm Planfläche berechnet. Art. 15 dieser Verordnung ist nicht anwendbar.

Im übrigen gilt Art. 12 Abs. 3 VG.

Art. 18 1

Nebst den Gebühren ist eine Entschädigung zu entrichten, welche die Datenabga- Weitere bestelle für die zeitabhängigen Personalaufwendungen und auftragsbedingten Ma- Bestimmungen terialkosten gemäss dem gültigen Kostentarif nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung bei jeder Datenabgabe in Rechnung stellt.

Die Datenabgabestelle zieht die Gebühren ein und rechnet jährlich mit dem Kanton ab. Die Gebühreneinnahmen sind dem Kanton alle zwei Monate zu überweisen.

Den Dienststellen der Bundesverwaltung sowie beim Bezug für schulische und wissenschaftliche Zwecke dürfen nur die zeitabhängigen Personalaufwendungen und die auftragsbedingten Materialkosten in Rechnung gestellt werden.

Die Standeskommission ist ermächtigt, die Gebühren bei einer Änderung von fünf Indexpunkten des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen. Indexstand der Gebühren ist der 1. Januar 1995.

Die Standeskommission kann mit Dauerbenützern des gesamten Vermessungswerkes Rahmenverträge abschliessen. Soweit dieser Grossbezug von Daten es rechtfertigt, kann die Standeskommission von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

Art. 19

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1995 in Inkrafttreten Kraft.

Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 23. Juni 2003.