410.610
Grossratsbeschluss betreffend Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung
vom 24.06.2002 (Stand 01.01.2010)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 29. April 2001 (Sozialhilfegesetz, ShiG),
beschliesst:
Art. 1
An den Besuch von anerkannten Kinderhorten oder die Betreuung durch anerkannte Tageseltern kann der Kanton dem Inhaber1 der elterlichen Sorge aufgrund des steuerbaren Einkommens Beiträge von bis zu Fr. 60.-- pro Tag und Kind gewähren.
Art. 2
Die Standeskommission erlässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -