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Standeskommissionsbeschluss über die Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung

410.611 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ai/gs/410-611/de/standeskommissionsbeschluss-uber-die-leistung-von-beitragen-an-die-familienexterne-kinderbetreuung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Interno
  3. Legislazione Appenzello Interno
Fonte

410.611

Standeskommissionsbeschluss über die Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung

vom 24.09.2002 (Stand 01.01.2022)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 2 des Grossratsbeschlusses betreffend Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung vom 24. Juni 2002,

beschliesst:

Art. 1 Beitragsberechtigung

An die Kosten des Besuchs von anerkannten Kinderhorten oder der Betreuung durch anerkannte Tageseltern kann der Kanton dem Inhaber1 oder den Inhabern der elterlichen Sorge Beiträge gewähren.

Anspruchsberechtigt ist nur, wer im Kanton Wohnsitz hat und mit dem Kind zusammenlebt.

Den Sorgeberechtigten, welche die Möglichkeit haben, ihre Kinder selber zu betreuen oder durch nahestehende Personen betreuen zu lassen, kann der Anspruch auf Beiträge gekürzt oder verweigert werden.

Beiträge an die Betreuungskosten werden nur ausgerichtet, wenn die Betreuungsdauer mindestens vier Stunden pro Tag ausmacht, oder im Falle von Tageseltern, wenn diese nicht nahe Verwandte wie Grosseltern oder Tanten sind.

Footnotes

  1. [1] Die Verwendung männlicher Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 1a Anerkennung

Die Anerkennung als Kinderhort setzt voraus, dass eine Bewilligung gemäss Art. 7 der Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) vom 24. Juni 2013 besteht.

Die Anerkennung als Tageseltern setzt voraus, dass eine vom Verein Tagesfamilien Appenzell I.Rh. bezeichnete oder durchgeführte Ausbildung absolviert wurde und eine Meldung nach Art. 5 APV erfolgt ist.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Liste der anerkannten Kinderhorte oder Tageseltern.

Art. 2 Beitragsgesuch

Beiträge sind beim Finanzdepartement im Voraus schriftlich zu beantragen.

Für Leistungen vor der schriftlichen Antragstellung werden grundsätzlich keine Beiträge verfügt.

Art. 3 Massgebendes Gesamteinkommen

Das Finanzdepartement legt die Höhe des Beitrags aufgrund des massgebenden Gesamteinkommens anhand der Anhänge 1 und 2 fest.

Das massgebende Gesamteinkommen umfasst folgende Positionen gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung:

  1. das steuerpflichtige Gesamteinkommen;

  2. 10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens;

  3. Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden Erträge übersteigen;

  4. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);

  5. Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

  6. sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSH) abgerechnet werden;

  7. Dividenden, die infolge Teilbesteuerung in Abzug gebracht werden.

Lebt der anspruchsberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge im Konkubinat, werden die massgebenden Gesamteinkommen beider zusammengezählt.

In Spezialfällen, insbesondere wenn die finanziellen Verhältnisse seit der definitiven Veranlagung auf Dauer massiv geändert haben, kann die Festlegung aufgrund aktueller Finanzdaten vorgenommen werden. Für die Zeit der Abklärung können Vorschüsse geleistet werden.

Art. 4 Vollzug

Die Beiträge werden gegen Rechnung des betreffenden Kinderhortes oder des Vereins Tagesfamilien monatlich vergütet.

Bei Bezügern von Sozialhilfe gehen die Beiträge an das zuständige Sozialamt.

Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge oder Vorschüsse sind zurückzuerstatten.

Art. 5 Sonderfälle

Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, die an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrunde liegende Einkommen massgebend.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

A1 Anhang 1: Beiträge Kindertagesstätten

Art. A1-1

Massgebendes Gesamteinkommen

Ganztägige Betreuung

Halbtägige Betreuung mit Mittagessen

Halbtägige Betreuung ohne Mittagessen

bis Fr. 25'000

Fr. 60.--

Fr. 45.--

Fr. 36.--

ab Fr. 25'001

Fr. 55.50

Fr. 41.50

Fr. 33.25

ab Fr. 30'001

Fr. 51.--

Fr. 38.--

Fr. 30.50

ab Fr. 35'001

Fr. 46.50

Fr. 34.50

Fr. 27.75

ab Fr. 40'001

Fr. 42.--

Fr. 31.--

Fr. 25.--

ab Fr. 45'001

Fr. 37.50

Fr. 27.50

Fr. 22.25

ab Fr. 50'001

Fr. 33.--

Fr. 24.--

Fr. 19.50

ab Fr. 55'001

Fr. 28.50

Fr. 20.50

Fr. 16.75

ab Fr. 60'001

Fr. 24.--

Fr. 17.--

Fr. 14.--

ab Fr. 65'001

Fr. 19.50

Fr. 13.50

Fr. 11.25

ab Fr. 70'001

Fr. 15.--

Fr. 10.--

Fr. 8.50

ab Fr. 75'001

Fr. 10.50

Fr. 6.50

Fr. 5.75

ab Fr. 80'001

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A2 Anhang 2: Beiträge Tagesfamilien

Art. A2-1

Massgebendes Gesamteinkommen

Beitrag pro Stunde und Kind2

bis Fr. 25'000

Fr. 6.50

ab Fr. 25'001

Fr. 6.--

ab Fr. 30'001

Fr. 5.50

ab Fr. 35'001

Fr. 5.--

ab Fr. 40'001

Fr. 4.50

ab Fr. 45'001

Fr. 4.--

ab Fr. 50'001

Fr. 3.50

ab Fr. 55'001

Fr. 3.--

ab Fr. 60'001

Fr. 2.50

ab Fr. 65'001

Fr. 2.--

ab Fr. 70'001

Fr. 1.50

ab Fr. 75'001

Fr. 1.--

ab Fr. 80'001

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Footnotes

  1. [2] mindestens vier und maximal neun Stunden Fremdbetreuung bei einer Tagesfamilie pro Tag

cGS -