413.000
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
vom 25.04.2004 (Stand 01.01.2011)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.
Art. 2 Lehrortsprinzip
Für die Anwendung dieses Gesetzes ist grundsätzlich der Ort des Lehrbetriebes massgebend.
Ausnahmen werden durch Verordnung festgelegt.
Art. 3 Zuständigkeit
Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission.
Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) zuständig.
II. Berufliche Bildung
Art. 4 Nachschulische Fördermassnahmen
Der Kanton ergreift Massnahmen, die Personen mit nachschulischen Fördermassnahmen am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundausbildung vorbereiten.
Art. 5 Angebot
Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an
Berufsfachschulen (Art. 22 Abs. 1 BBG),
überbetrieblichen Kursen in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Art. 23 Abs. 2 BBG),
Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 3 BBG),
berufsorientierter Weiterbildung (Art. 31 BBG),
indem er insbesondere den ungehinderten Zugang zu solchen Bildungsangeboten anderer Kantone gewährleistet.
Art. 6 Kosten
Der Kanton übernimmt die Kosten des beruflichen Unterrichts, unter Vereinnahmung der Bundesbeiträge.
Der Kanton übernimmt die Kosten:
der überbetrieblichen Kurse, welche dem Kanton nach Abzug der Leistungen des Bundes, der Organisationen der Arbeitswelt und der Lehrbetriebe belastet werden;
der Qualifikationsverfahren, soweit sie dem Kanton belastet werden;
der Zwischenprüfungen, soweit sie vom Kanton angeordnet werden;
der Lehrmeisterkurse, soweit sie nicht durch Kursgelder gedeckt werden;
für Lehrstellenabklärungen;
für anerkannte Veranstaltungen der berufsorientierten Weiterbildung;
für höhere Berufsbildung.
Der Kanton übernimmt die Kosten der lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschule, soweit sie dem Kanton nach Abzug des Bundesbeitrages belastet werden.
Der Kanton übernimmt die Kosten der Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (BMB), soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes und des Standortkantons sowie durch ein Schulgeld des Studierenden gedeckt sind. Das Schulgeld des Studierenden wird durch die Standeskommission festgelegt.
Für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Erwachsener, welche eine Erstausbildung abgeschlossen haben und während mindestens fünf Jahren erwerbstätig waren, erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren.
Art. 7 Beiträge
Der Kanton kann Beiträge gewähren:
für Bauten, die der Berufsbildung dienen;
an Organisationen der Berufsbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
Die Leistung von Beiträgen gemäss Abs. 1 lit. b dieses Artikels sowie allfällige weitere Beiträge im Rahmen des Bundesgesetzes spricht das Departement zu.
III. Strafbestimmungen
Art. 8
Zuwiderhandlungen gemäss Art. 62 und 63 BBG werden nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 26. April 2009 (EG StPO) verfolgt.
Disziplinarmassnahmen werden durch Verordnung festgelegt.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 10 Inkraftsetzung
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. August 2004 in Kraft.
cGS -