415.000
Sportgesetz
vom 30.04.2000 (Stand 30.04.2017)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton fördert die sportliche Betätigung der Bevölkerung aller Altersstufen, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird und nicht der Bund zuständig ist.
Er kann Einzelpersonen sowie private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen.
Art. 2 Turnen und Sport an den Schulen
Ausführungsbestimmungen über Turnen und Sport in der Schule im Sinne des Bundesrechts sind Gegenstand der Schulgesetzgebung.
Art. 3 Veranstaltungen
Der Kanton kann die von Einzelpersonen, privaten oder öffentlich-rechtlichen Organisationen angebotenen sportlichen Veranstaltungen wie Kurse, Lager und dgl. koordinieren.
Er kann solche Veranstaltungen durch Beiträge unterstützen.
Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen auch eigene Veranstaltungen anbieten.
Art. 4 Ausbildung
Der Kanton kann das erforderliche Leitungs-, Betreuungs- und Aufsichtspersonal ausbilden, ausbilden lassen oder an dessen Ausbildung Beiträge leisten.
Er kann diese Personen für ihre Tätigkeit entschädigen oder Beiträge an deren Entschädigung entrichten.
Art. 5 Sportmaterial
Der Kanton kann an die Anschaffung von erforderlichem Material Beiträge entrichten.
Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen selbst Anschaffungen vornehmen.
Art. 6 Sportanlagen
Der Kanton kann an die Erstellung von erforderlichen Anlagen Beiträge entrichten.
Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen selbst Anlagen erstellen.
Als Erstellung im Sinne dieses Artikels gelten auch Erweiterungen und Gesamtsanierungen von Anlagen, nicht aber Unterhaltsarbeiten.
Art. 6a Hallenbad
Der Kanton baut und unterhält in Appenzell ein Hallenbad.
Er kann eine Betriebsgesellschaft oder eine andere Betriebsorganisation einsetzen oder die Betriebsführung mittels Leistungsvereinbarung übertragen.
Die Schulgemeinden des inneren Landesteils beteiligen sich mit 55 Prozent am Betriebsdefizit für das Hallenbad. Die Beitragsverteilung unter den Schulgemeinden wird finanzkraftabhängig vorgenommen, wobei Standortvorteile und weitere besondere Umstände berücksichtigt werden können.
Art. 7 Versicherung
Der Kanton schliesst eine Haftpflichtversicherung ab, die Leiterinnen und Leiter sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sporttätigkeiten im Kinder- und Jugendsportbereich umfassend versichert.
Art. 8 Finanzierung
Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Sportförderung nach den Art. 3–7 dieses Gesetzes aus allgemeinen Staatsmitteln, aus den zu diesem Zwecke bereitgestellten Fonds sowie mit den vom Bund hierfür bereitgestellten Mitteln.
Ein Rechtsanspruch auf kantonale Leistungen besteht nicht.
Art. 9 Beitragsvoraussetzungen
Kantonsbeiträge an Veranstaltungen und Ausbildung können abhängig gemacht werden von
angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers1;
Leistungen interessierter Bezirke und Gemeinden;
Leistungen interessierter Dritter;
der Leitung, Betreuung und Beaufsichtigung durch kantonal anerkanntes Personal;
der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Kantonsbeiträge an Materialanschaffungen und Anlagenerstellungen können abhängig gemacht werden von den in Abs. 1 lit. a–c dieses Artikels genannten Voraussetzungen.
Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet an gewinnstrebige Personen oder Organisationen.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
cGS -