445.010
Archäologieverordnung
vom 22.10.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 43 des Baugesetzes (BauG) vom 29. April 2012 und auf Art. 34 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 29. April 2012,
beschliesst:
Art. 1 Kantonale Fachstelle
Als kantonale Fachstelle für Archäologie amtet das Kulturamt.
Die Fachstelle sorgt für den Vollzug, soweit nicht andere Organe dafür vorgesehen sind.
Wer archäologische Stätten oder Objekte oder Anzeichen für das Vorhandensein entdeckt, meldet dies unverzüglich der Fachstelle.
Archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen sowie das Suchen nach Altertümern bedürfen der Zustimmung der Fachstelle.
Art. 2 Standeskommission
Die Standeskommission kann Grundstücke, auf denen archäologische Funde vermutet werden oder gefunden wurden, untersuchen lassen.
Zur Sicherung der Untersuchungen kann sie das Erforderliche anordnen, insbesondere Probegrabungen oder Untersuchungszeitfenster während einer bestimmten Bauphase.
Wird eine Anordnung getroffen, die sich auf ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auswirkt, kann sie dafür sorgen, dass die entsprechende Verfügung in die Baubewilligung integriert wird.
Für archäologische Stätten und deren unmittelbare Umgebung kann sie beim zuständigen Bezirksrat oder der Feuerschaukommission ein Unterschutzstellungsverfahren nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) beantragen.
Art. 3 Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben
Veränderungen an geschützten archäologischen Stätten und an der geschützten Umgebung bedürfen der Bewilligung der Fachstelle. Die Bewilligung ist in eine allfällige Baubewilligung zu integrieren.
Die Baubewilligungsbehörden melden der Fachstelle Bauermittlungsgesuche und Baugesuche mit Grabarbeiten in einer Archäologiezone von Amtes wegen.
Weitere Grabarbeiten in einer Archäologiezone ab einer Tiefe von einem halben Meter sind der Fachstelle vorgängig zu melden. Davon ausgenommen sind Grabungen auf einer befestigten Verkehrsfläche, soweit sie nicht unter die Kofferung reichen.
Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben können der Fachstelle nach Möglichkeit zur Vorprüfung unterbreitet werden.
Art. 4 Zutritt zu Grundstücken
Die Fachstelle und die für die Unterschutzstellung zuständigen Behörden sind gegen Schadloshaltung berechtigt, die notwendigen Abklärungen auf dem betreffenden Grundstück vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Art. 5 Rechte
Archäologische Funde fallen ins Eigentum des Kantons.
Urheberrechte, die bei der Durchführung und Auswertung von angeordneten archäologischen Untersuchungen entstehen, gehören dem Kanton. Im Falle von Beauftragten sind sie vertraglich zugunsten des Kantons zu sichern.
Art. 6 Übertretungen und Beschädigungen
Wer geschützte archäologische Objekte oder Stätten ohne Bewilligung verändert oder in ihrem Bestand gefährdet, wer sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder wer Melde- oder Bewilligungspflichten nach dieser Verordnung verletzt, wird mit Busse bestraft.
Bei Beschädigung von Schutzobjekten oder archäologischen Gegenständen oder bei Beeinträchtigung der Schutzziele dieser Verordnung ist Schadenersatz zu leisten. Stattdessen kann die zuständige Stelle die Wiederherstellung anordnen.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Bei Inkrafttreten der Verordnung oder bei Einführung einer Archäologiezone laufende Arbeiten im Sinne von Art. 3 sind der Fachstelle umgehend zu melden. Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten sinngemäss.
Art. 8
Art. 9 Inkrafttreten
Die Standeskommission legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.2
cGS -