450.014
Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge
vom 20.12.2016 (Stand 01.07.2020)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 41 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989,
beschliesst:
I. Mähwiesen
Art. 1 Zeitfenster
Für das Einhalten bestimmter Zeitfenster, während der Mähwiesen in Naturschutzflächen gemäht werden, können folgende Abgeltungen vereinbart werden:
a) 15. Juli bis 15. August: 2.-- pro Are
abis) 1. August bis 1. September: 2.50 pro Are
b) 15. August bis 15. September: 3.-- pro Are
c) 1. September bis 15. Oktober: 4.-- pro Are
d) Anderweitige, individuell vereinbarte Schnittperiode: max. 4.-- pro Are
Die Einstufung in die Schnittperiode erfolgt aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung der Flächen durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.
Wird nach der Schnittperiode gemäht, werden die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen. Sie werden gestrichen, und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen:
wenn vor der Schnittperiode gemäht wird;
wenn wiederholt nach der Schnittperiode gemäht wird und dadurch Schäden beispielsweise durch Fahrspuren entstehen;
wenn überhaupt nicht gemäht wird.
Je eine delegierte Person jedes Bezirksrates und eine Vertretung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bilden die Arbeitsgruppe Schnittperioden.
Die Arbeitsgruppe Schnittperioden kann Abweichungen von den Schnittperioden oder einen Verzicht auf das Mähen bewilligen, wenn sich das Einhalten der Schnittperioden wegen der Witterung, insbesondere bei aussergewöhnlich niederschlagsreichen Zeiten, ungünstig auf die Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung im Rahmen bewilligter Abweichungen und Verzichte, werden keine Beitragskürzungen vorgenommen.
Art.
2 Weitere Massnahmen
a) Grundsatz
Wird eine Vereinbarung über das Einhalten bestimmter Zeitfenster getroffen, können Abgeltungen für die folgenden weiteren Massnahmen vereinbart werden.
Art. 3 b) erschwerte Bewirtschaftung
Für die erschwerte Bewirtschaftung von Mähwiesen können folgende Abgeltungen vereinbart werden:
Einsatz eines Einachs-Motormähers: 2.-- pro Are
Schnittgut von Hand (Rechen, Blachen usw.) zusammennehmen und verladen: 4.-- pro Are
Alle Arbeitsschritte, einschliesslich Handmahd, von Hand: 6.-- pro Are
Zusätzliche Erschwernisse: max. 2.-- pro Are
Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.
Art. 4 c) Trocknung
Für die Trocknung von Schnittgut auf dem Boden der gemähten oder einer anderen Fläche kann eine Abgeltung von Fr. 1.50 pro Are vereinbart werden.
Erfolgt die Trocknung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Trocknung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.
Art. 5 d) Blasgeräte
Für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten kann eine Abgeltung von Fr. 1.50 pro Are vereinbart werden.
Wird ein Blasgerät eingesetzt, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten geleistet.
Art. 6 e) Ausmagerung
Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen, die ausgemagert werden sollen, kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Sind vertraglich mehr als zwei Schnittnutzungen vorgesehen, können zusätzlich Fr. 2.-- pro Are vereinbart werden. Erreicht die Ausmagerungsfläche die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert.
Die Abgeltung kann für die Dauer von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren erfolgen.
Eine Vereinbarung über die Ausmagerung kann getroffen werden, wenn
die Eignung der Flächen für eine Ausmagerung aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle bestätigt wird, und
die Fläche als extensive Wiese im Sinne der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gilt; und
die Fläche nicht im Sömmerungsgebiet liegt.
Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.
Art. 7 f) Pufferzonen
Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Pufferzonen kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Erreicht die Pufferzone die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert. In Sömmerungsgebieten beträgt die Abgeltung höchstens Fr. 1.--.
Eine Vereinbarung über Pufferzonen kann getroffen werden, wenn
die Pufferzone aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung auf der Grundlage des eidgenössischen Pufferzonenschlüssels durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle festgelegt worden ist;
die Fläche als extensive Wiese im Sinne der Direktzahlungsverordnung gilt oder im Sömmerungsgebiet liegt.
Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet.
II. Beweidung
Art. 8 Sperrfristen
Werden für die Beweidung von Trocken- und Moorweiden Sperrfristen für die Beweidung vorgegeben, können folgende Abgeltungen vereinbart werden:
Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juni: 1.-- pro Are
Frühestmögliche Beweidung ab 15. Juni: 2.-- pro Are
Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juli: 3.-- pro Are
Zusätzliche Vorgaben (z.B. Besatzstärke, Nutzung nur mit Jungvieh): 2.-- pro Are
In Sömmerungsgebieten werden keine Sperrfristen für die Beweidung vorgegeben.
Erfolgt die Beweidung vor dem vereinbarten Zeitpunkt oder gar nicht, werden die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen.
Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann nach Anhören des Bezirks Abweichungen von den Sperrfristen für die Beweidung oder das gänzliche Unterlassen der Beweidung bewilligen, wenn sich das Einhalten der Sperrfristen für die Beweidung wegen der Witterung, insbesondere bei aussergewöhnlich niederschlagsreichen Vegetationszeiten, ungünstig auf die Weiden in Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung in Übereinstimmung mit den bewilligten Abweichungen, werden keine Kürzungen vorgenommen
Art. 9 Sömmerungsgebiete
Für die erschwerte Bewirtschaftung von Weiden in Sömmerungsgebieten können folgende Abgeltungen vereinbart werden:
Auszäunen am Weiderand, wenn für den Weidegang der Tiere wenige Einschränkungen entstehen: 2.-- pro Are
Auszäunen innerhalb der Weide: 4.-- pro Are
Auszäunen von Hochmooren und anderen besonders sensiblen Flächen in Sömmerungsgebieten: 4.50 pro Are
Pflegeschnitt ohne Abführung des Schnittgutes von Pflanzenbeständen, Horsten, vernässten Stellen und dergleichen, die vom Vieh schlecht oder nicht genutzt werden, bis 15. Oktober: 1.-- pro Are
Der Zaun ist im Herbst wegzuräumen oder abzulegen. Für den Zaun darf kein Stacheldraht verwendet werden. In Hochmooren und besonders sensiblen Flächen entfernt der Bewirtschafter einwachsende Gehölze.
Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.
III. Stundenabgeltung
Art. 10 Abgeltung nach Zeitaufwand
Für die Abgeltung von Massnahmen, die durch die Vereinbarungen nach den Art. 1 bis 9 dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht abgegolten werden, wie das Entbuschen, das Pflegen einer Hecke oder das Anlegen oder Pflegen von Feuchtgebieten, können Abgeltungen von höchstens Fr. 28.-- pro Stunde vereinbart werden.
Bei unsachgemässer Ausführung der Massnahmen können die Abgeltungen ganz oder teilweise gekürzt werden.
IV. Sanktionen
Art. 11 Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln
Die gesamten in der Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Bewirtschafter vereinbarten Abgeltungen werden gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in doppelter Höhe dieser Abgeltungen, wenn Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden und die Vereinbarung keine Ausnahme vorsieht.
Art. 12 Mehrere Sanktionen
Sind für eine vertraglich vereinbarte Massnahme aus mehreren in diesem Standeskommissionsbeschluss vorgesehenen Gründen die Abgeltungen zu streichen oder Rückforderungen vorzunehmen, erfolgt keine Kumulation dieser Sanktionen. Es wird die schärfste Sanktion berücksichtigt.
Art. 13 Sanktion übersteigt Abgeltung
Übersteigen die Sanktionen die Abgeltungen, die einem Bewirtschafter insgesamt ausbezahlt werden können, hat der Kanton Appenzell I.Rh. gegen den Bewirtschafter eine Forderung im Ausmass der übersteigenden Sanktionen. Bis dahin werden die Sanktionen bei anderen Abgeltungsansprüchen abgezogen, auf die der Bewirtschafter nach diesem Standeskommissionsbeschluss Anspruch hat.
V. Dauer der Vereinbarung
Art. 14 Dauer
Vereinbarungen werden in der Regel für acht Jahre abgeschlossen.
Sie können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Vereinbarungsende schriftlich gekündigt werden.
Werden sie nicht gekündigt, verlängern sie sich um weitere acht Jahre.
Art. 15 Bewirtschafterwechsel
Endet das Bewirtschaftungsrecht des Bewirtschafters einer Vereinbarungsfläche, endet die Vereinbarung, sofern
für die Vereinbarungsfläche eine Vereinbarung mit einem anderen Bewirtschafter vorliegt oder
die Fachstelle bestätigt hat, dass für die Vereinbarungsfläche keine neue Vereinbarung abgeschlossen wird oder
das Bewirtschaftungsrecht durch den Eigentümer der Vereinbarungsfläche aufgehoben oder trotz Verlängerungsbereitschaft des Bewirtschafters nicht verlängert wurde.
VI. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 16 Gesuche
Der Bewirtschafter oder Grundeigentümer hat der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu Handen des Bezirks ein Begehren um Abschluss einer Vereinbarung über Abgeltungen von Mehrleistungen für den Naturschutz einzureichen.
Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft das Gesuch und stellt den Parteien den Entwurf einer Vereinbarung zu.
Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter, der Bezirk, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und das Landwirtschaftsamt erhalten eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung.
Bei Streitigkeiten über Sanktionen erlässt die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Verfügung.
Art. 17 Mindestabgeltung
Unterschreiten die jährlichen Abgeltungen an einen Bewirtschafter oder Grundeigentümer insgesamt Fr. 10.--, werden sie nicht ausbezahlt.
VII. Schlussbestimmung
Art. 18 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
cGS -