520.020
Verordnung über die Schutzdienstpflichtverlängerung
vom 19.06.2023 (Stand 01.01.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 99 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Die Zivilschutzdienstpflicht von Schutzdienstpflichtigen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits 12 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahrs, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
Art. 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
cGS 2023-6