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Hundegesetz

vom 24.04.2005 (Stand 01.01.2011)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 30 und 59 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt das Halten und die Kontrolle von Hunden sowie die Erhebung einer Hundesteuer.

Art. 2 Oberaufsicht

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die Hundegesetzgebung aus.

Art. 3 Zuständigkeit

Sofern die Zuständigkeit für den Vollzug in diesem Gesetz nicht geregelt ist, wird diese von der Standeskommission festgelegt.

Die Zuständigkeit der Bezirke richtet sich nach dem Wohnsitz des Hundehalters1 bzw. dem Gebiet, in welchem streunende oder herrenlose Hunde aufgegriffen worden sind.

II. Hundehaltung

Art. 4 Artgerechte Haltung

Hunde sind entsprechend den Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung artgerecht zu halten.

Art. 5 Gefährdung und Belästigung

Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen sowie fremdes Eigentum nicht beschädigen.

Bösartige oder bissige Hunde sind zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung sowie einer Beschädigung von fremdem Eigentum insbesondere in einem sicheren Gehege zu halten, an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen.

Art. 6 Leinenzwang und Betretungsverbot

Das Laufenlassen von Hunden auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen sowie auf Spiel- oder Sportplätzen ist untersagt. Für spezielle Anlässe kann der Bezirk mit Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Der Bezirk kann im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weitere Zonen mit Leinenzwang oder auch hundefreie Zonen anordnen.

Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass sein Hund ohne Einwilligung der Eigentümer private Gärten oder Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum nicht betritt. Bei Miet- und Pachtverhältnissen steht das Einwilligungsrecht dem Mieter bzw. dem Pächter zu.

Das Halten oder Mitführen von Hunden in Räumen, in denen Lebensmittel verarbeitet, zubereitet, gelagert oder abgegeben werden, ist verboten. Ausgenommen sind:

  1. Hunde, die eine blinde Person führen;

  2. Hunde in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben, wenn die für den Betrieb verantwortliche Person dies erlaubt.

Art. 7 Beseitigung von Verunreinigungen

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Hundes von öffentlichen und fremden privaten Grundstücken fachgerecht zu beseitigen.

Art. 8 Angriffe

Es ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder absichtlich zu reizen. Dieses Verbot gilt sinngemäss nicht für Jagdzwecke, den ordentlichen Viehtrieb sowie Ausbildungszwecke im Hinblick auf eine anerkannte Schutzhundeprüfung.

Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen oder ein Tier bedroht oder angreift.

Vorbehalten bleibt Art. 2 des Polizeigesetzes vom 29. April 2001 (PolG).

Art. 9 Meldung von Bedrohungen, Angriffen und Bissverletzungen

Bedrohungen, Angriffe oder Bissverletzungen durch Hunde können der Kantonspolizei oder dem zuständigen Bezirksrat gemeldet werden.

Polizeifunktionäre und Versicherungsunternehmungen sowie Ärzte sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gebrachten bzw. von ihnen behandelten Bissverletzungen durch Hunde zu melden.

Art. 10 Massnahmen

Der Bezirk hat – allenfalls unter Beizug des Veterinäramtes oder verwaltungsexterner Experten – die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn

  1. der Hundehalter seinen Pflichten nicht nachkommt;

  2. ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;

  3. bei einem Hund Verhaltensauffälligkeiten wie Bösartigkeit, ausserordentliche Gefährlichkeit etc. festgestellt werden.

Er hat insbesondere:

  1. Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes zu erlassen;

  2. Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich eines ständigen Leinen- oder Maulkorbzwangs zu erlassen;

  3. einen Hund unter Beobachtung zu stellen;

  4. einen Wesenstest des Hundes anzuordnen;

  5. den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses für Hunde anzuordnen;

  6. in schwerwiegenden Fällen dem betreffenden Halter die Hundehaltung zu verbieten bzw. die entschädigungslose Beseitigung des Hundes anzuordnen;

  7. andere geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Im Hinblick auf Massnahmen im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels kann der Bezirk den Hund vorläufig einziehen und diesen geeignet unterbringen.

Die Kosten für Massnahmen im Sinne von Abs. 2 und 3 dieses Artikels sind vom Hundehalter zu übernehmen.

Rechtskräftige Verfügungen ausserkantonaler Amtsstellen oder Behörden im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels haben auch im Kanton Appenzell I.Rh. Gültigkeit. Hundehalter, die im Kanton Appenzell I.Rh. neu Wohnsitz begründen, haben derartige Verfügungen dem Bezirk zu melden.

Art. 11 Streunende oder herrenlose Hunde

Der Bezirk sorgt auf Kosten des Hundehalters für die Unterbringung, Fütterung und Pflege streunender Hunde.

Kann der Hundehalter nicht binnen drei Tagen ausfindig gemacht werden, wird der Hund vom Bezirk einer geeigneten Person oder Institution zur Betreuung auf deren Kosten übergeben. Für den bisherigen Hundehalter besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 722 Abs. 1bis ZGB.

Verlangt der Hundehalter die Herausgabe des Hundes vor Ablauf der Frist im Sinne von Art. 722 Abs. 1bis ZGB, hat er die aufgelaufenen Kosten für die Unterbringung und Fütterung des Hundes zu übernehmen bzw. jener Person oder Institution zurückzuerstatten, welcher der Hund im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels übergeben worden ist.

Streunende oder herrenlose Hunde können auch von der Kantonspolizei aufgegriffen werden, wobei sie diese jedoch jenem Bezirk zu übergeben hat, auf dessen Gebiet sie aufgegriffen worden sind. Mit dessen Zustimmung können solche Hunde direkt von der Kantonspolizei an geeignete Personen oder Institutionen im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels weitergegeben werden.

III. Hundekontrolle

Art. 12 Meldepflicht

Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen anlässlich der nächsten Hundelösung dem Bezirk zu melden.

Art. 13 Tierärztliche Kontrolle

Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage erfordert, sind vom Kantonstierarzt tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen. Die diesbezüglichen Kosten sind von den Hundehaltern zu übernehmen.

Art. 14 Kennzeichnung und Registrierung

Alle Hunde sind unter Vorbehalt der einschlägigen Bundesgesetzgebung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Hundeverordnung auf Kosten des Hundehalters zu kennzeichnen und registrieren zu lassen.

IV. Hundesteuer und Haftung

Art. 15 Hundesteuer

Die Steuer beträgt für einen mehr als drei Monate alten Hund im Minimum Fr. 50.-- und im Maximum Fr. 500.-- pro Jahr.

Der Steuerertrag verbleibt dem Bezirk. Er ist kostendeckend zu erheben und zweckgebunden zu verwenden.

Der Einzug der Steuer im Sinne dieses Artikels obliegt dem Bezirk.

Der Bezirk ist verpflichtet, für jeden Hund jährlich einen Beitrag in die Tierseuchenkasse abzuliefern.

Art. 16 Steuerbefreiung

Der Grosse Rat kann auf dem Verordnungswege gewisse Hunde teilweise oder ganz von der Steuerpflicht befreien.

Art. 17 Haftung und Versicherungspflicht

Die Haftung für Schäden, die durch Hunde verursacht werden, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Die Hundehalter haben für ihre Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

V. Strafverfolgung

Art. 18 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 20 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

cGS -