730.000
Energiegesetz
vom 29.04.2001 (Stand 09.05.2021)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Vollziehung des Energiegesetzes des Bundes vom 26. Juni 1998 und der dazugehörigen Verordnungen sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf dem Gebiete der Energiepolitik.
Es schafft Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
Art. 2 Vorbild der öffentlichen Hand
Für öffentliche Bauten im Eigentum von Kanton, Bezirk, Schul- und Kirchgemeinden werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Die Standeskommission legt einen Standard fest.
Der Elektrizitätsverbrauch ist bis 2030 bezogen auf die Geschossfläche um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken oder im gleichen Umfang durch neu zugebaute erneuerbare Energien zu ersetzen.
Art. 3 Zuständigkeit
Der Standeskommission obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesrechts und der darauf gestützten kantonalen Bestimmungen im Bereich der Energie.
Sie bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.
Art. 4 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
Das Departement kann Dritte zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
Es erteilt ihnen Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.
Es veröffentlicht die Namen und Adressen der für den Vollzug beigezogenen Dritten.
Art. 5 Ausnahmen
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, kann das Departement Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen, wenn dadurch keine öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen verletzt werden.
Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
Vom Gesuchsteller1, kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik etc.) verlangt werden.
II. …
Art. 6 Grundsatz
Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.
Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb möglich ist.
Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass verstärkt Abwärme und erneuerbare Energien genutzt werden.
Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsverordnung nichts Anderes bestimmen, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen nicht entsprechen, an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird.
Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsverordnung nichts Anderes bestimmen, sind gebäudetechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie erneuert oder umgebaut werden.
IIa. Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen
Art. 7 Erweiterte Anforderungen
Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, insbesondere Aufstockungen und Anbauten, müssen nach dem Stand der Technik energieeffizient erstellt und ausgerüstet werden.
Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz sowie Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituation.
Art. 7a Eigenproduktion
Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität auf der Parzelle der Neubaute selber produziert.
Die Verordnung regelt Art, Umfang und Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selbst zu erzeugende Elektrizität.
Art. 8 Erfassung Wärmeverbrauch
Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten (Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, VHKA).
Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.
Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten.
Mehrere bestehende Gebäude mit gemeinsamer zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle saniert wird.
Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.
Art. 9 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird; ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird; ausgenommen sind Anlagen, bei denen nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese sich auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand herstellen lässt.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig, wenn der Betrieb der Anlage samt den Probeläufen höchstens 50 Stunden pro Jahr umfasst.
Art. 10 Heizungen im Freien
Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
Ausnahmen vom Erfordernis der Verwendung erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme für den Bau neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn:
die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und
bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) sowie betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und
die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
Art. 11 Beheizte Freiluftbäder
Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
Elektrische Wärmepumpen dürfen für Massnahmen gemäss Abs. 1 dieses Artikels eingesetzt werden. In diesem Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.
Als Freiluftbäder im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gelten Wasserbecken, die der Baubewilligungspflicht unterstehen.
Art. 11a Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.
Das Ersetzen ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
Der Einsatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen als Zusatzheizung ist nicht zulässig.
Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
…
Art. 11b Ersatz Wärmeerzeuger
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist die Wärmeerzeugung so einzurichten, dass mindestens 10% des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energie gedeckt wird. Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.
Art. 11c Elektro-Wassererwärmer
Die Neuinstallation und das Ersetzen zentraler Wassererwärmer, die ausschliesslich elektrisch beheizt werden, ist nicht zulässig.
Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.
Art. 12 Grossverbraucher
Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können vom Departement verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
Abs. 1 dieses Artikels ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Departement vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Solche Grossverbraucher können vom Departement überdies von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbunden werden.
Art. 12a Vollzug
Der Kanton kann für den Vollzug vereinheitlichte Gebäudeausweise verlangen.
III. Förderung
Art. 13 Förderung
Finanzhilfen können gewährt werden für Massnahmen betreffend:
sparsamer und rationeller Energienutzung;
Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;
Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere solche von Fachleuten;
Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.
Finanzhilfen zur rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme richten sich nach der eingesparten beziehungsweise nach der absetzbaren Energiemenge.
Art. 14 Finanzierung
Der Grosse Rat bewilligt die Mittel zur Finanzierung der Förderung unter gebührender Berücksichtigung einer optimalen Ausschöpfung der Bundesbeiträge im Rahmen des ordentlichen Budgets.
Für die Verwendung der Mittel erstellt die Standeskommission Förderprogramme.
Art. 14a Kantonale Energieplanung
Der Grosse Rat kann auf dem Verordnungsweg eine kantonale Energieplanung einführen.
Art. 14b Erneuerbare Energie
Der Kanton leistet einen Beitrag zur Versorgungssicherheit durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie.
Art. 14c Windkraft
Der Kanton setzt sich dafür ein, rechtliche und planerische Voraussetzungen zu schaffen, damit mindestens 10GWh/Jahr elektrische Energie aus Windkraftanlagen erzeugt werden können.
Dieses Ziel ist in erster Linie am Standort Honegg, Bezirk Oberegg, zu erreichen.
Für die definitive Festsetzung des Standorts Honegg im Richtplan ist der Grosse Rat zuständig. In der dafür vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse an der Versorungssicherheit mit elektrischer Energie mindestens gleich stark zu gewichten wie das Interesse des Landschaftsschutzes.
IV. Bestimmungen zur Stromversorgung
Art. 15 Versorgungssicherung
Die Standeskommission ist für die Versorgungssicherung mit elektrischer Energie zuständig und trifft die dazu erforderlichen Massnahmen.
Art. 16 Netzgebiete
Die Standeskommission bezeichnet die Netzgebiete der auf Kantonsgebiet tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Zuteilung des Netzgebietes kann mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiberin verbunden werden.
Vor der Bezeichnung der Netzgebiete und der Erteilung von Leistungsaufträgen werden die Versorgungsunternehmen angehört.
Art. 17 Anschlusspflicht
Innerhalb ihrer Netzgebiete sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
Die Standeskommission bestimmt jene Gebiete, in denen für die Versorgungsunternehmen die Pflicht besteht, Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeuger an das Netz anzuschliessen.
Mittels Verfügung kann die Standeskommission die auf ihrem Gebiet tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, wenn:
die Selbstversorgung oder der Anschluss an ein anderes Netz nicht möglich oder unverhältnismässig ist;
der Anschluss an das zu verpflichtende Elektrizitätsversorgungsunternehmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Die Standeskommission kann in den Verfügungen nach Abs. 2 und 3 dieses Artikels die Kriterien für die Berechnung der Anschlusskosten oder deren Höhe festlegen.
Die Kosten für die Hausanschlussleitungen sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu verrechnen.
V. Gebühren und Strafbestimmungen
Art. 18 Gebühren
Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidgenössischem und kantonalem Energierecht werden Gebühren bis höchstens Fr. 5'000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw. Publikation von Gesuchen, für Kontrollen und allfällige Gutachten etc. hat der Gesuchsteller zu tragen.
Art. 19 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und der sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide werden mit Busse bis zu Fr. 40'000.-- bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.
Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Vorbehalten bleibt das Recht zur Ersatzvornahme.
…
VI. Übergangsbestimmung
Art. 20 Preise für feste Kundinnen und Kunden
Bis zur vollständigen Marktöffnung legt die Standeskommission die Bedingungen fest, unter denen festen Kunden in Ausnahmefällen unterschiedliche Anschlussgebühren verrechnet werden dürfen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 21 Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 22 …
Art. 23 Inkrafttreten
Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2
cGS -