748.010
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt
vom 16.02.2004 (Stand 01.12.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG) und der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 (Luftfahrtverordnung, LFV) sowie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art.
1 Zuständigkeit
a. Standeskommission
Die Standeskommission übt die dem Kanton zugewiesenen Befugnisse aus, insbesondere:
Stellungnahme zu Landeplätzen im Gebirge, Flugräumen und Flugwegen (Art. 8 LFG);
Erlass von Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg (Art. 2a Abs. 2 LFV);
Erhebung von Einwendungen zu Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 LFV).
Art. 2 b. Bezirksrat
Der Bezirksrat übt die den Gemeinden zugewiesenen Befugnisse aus. Insbesondere gibt er sein Einverständnis zu Ausnahmen im Bereich Landeplätze im Gebirge, Flugräume und Flugwege (Art. 8 Abs. 5 LFG und Art. 86 Abs. 2 lit. c LFV).
Art. 3 c. Kantonspolizei
Die Kantonspolizei übt die den Ortsbehörden zugewiesenen Befugnisse aus.
Art. 4 …
Art. 5 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -