814.801
Standeskommissionsbeschluss über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
vom 09.09.2008 (Stand 09.09.2008)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
in Ausführung von Art. 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 15. Dezember 2000 (Chemikaliengesetz, ChemG),
beschliesst:
Art. 1
Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung.
Art. 2
Die Vollzugsbehörde kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Der Standeskommissionsbeschluss zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vom 25. Juni 1973 wird aufgehoben.
cGS -