822.020
Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
vom 22.06.2015 (Stand 22.06.2015)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug für das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981.
Art. 2 Vollzugsbehörde
Kantonale Vollzugsbehörde ist das Arbeitsamt.
Art. 3 Zuständigkeit in Zweifelsfällen
Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Behörde, die in Zweifelsfällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten entscheidet.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 28. Mai 1942 wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -