822.200
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
vom 25.04.1982 (Stand 01.01.2011)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Öffentliche Ruhetage
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bestimmt die öffentlichen Ruhetage und ordnet den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.
Abweichende Bestimmungen in der eidgenössischen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 2 Öffentliche Ruhetage und Feiertage
Öffentliche Ruhetage sind:
die Sonntage;
den Sonntagen gleichgestellte Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachts-Heiligtag, Stephanstag, sofern durch dessen Feier nicht drei Ruhetage aufeinander folgen);
die übrigen lokalen Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und im innern Landesteil zudem der St. Mauritiustag).
Art. 3 Hohe Feiertage
Hohe Feiertage sind der Karfreitag, der Oster- und der Pfingst-Heiligtag, der Eidgenössische Bettag und der Weihnachts-Heiligtag.
Art. 4 Öffentliche Ruhe
An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem Tag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, untersagt. Zudem ist jede Störung des Gottesdienstes, namentlich durch geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe der Kirche verboten.
An Hohen Feiertagen sind ausserdem verboten:
Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art;
öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art;
Kino- und Varietevorstellungen;
öffentliche Theateraufführungen und Konzerte;
Heuen und Emden.
Öffentliche Theater- und Filmvorführungen und Darbietungen von Musikvereinen, die dem Charakter des Hohen Feiertages Rechnung tragen, sowie Ausstellungen kultureller Art können vom zuständigen Bezirksrat bewilligt werden.
Art. 5 Ausnahmen
An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt:
die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
Hilfeleistungen und Arbeit bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen;
landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Viehhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind;
unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten;
der Betrieb der öffentlichen Dienste;
der Betrieb von Gastgewerbebetrieben im Sinne des Gastgewerbegesetzes;
der Betrieb von Verkaufsgeschäften nach Massgabe der vom Grossen Rat zu diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsbestimmungen;
die Durchführung von Kilbenen.
Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) kann im Einverständnis mit dem zuständigen Bezirksrat in besonderen Fällen weitergehende Ausnahmen gestatten.
Bei der Ausführung erlaubter Arbeiten und bei Verrichtungen im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken.
II. Vollzug, Strafbestimmungen und Gebühren
Art. 6 Zuständige Organe
Die behördliche Kontrolle über die öffentlichen Ruhetage wird nach Massgabe dieses Gesetzes und der dazugehörenden Verordnung unter der Oberaufsicht der Standeskommission durch das Departement bzw. die Kantonspolizei sowie den zuständigen Bezirksrat ausgeübt.
Art. 7 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazugehörenden Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung erfolgt gemäss dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
Art. 8 …
Art. 9 Gebühren
Für Bewilligungen können Gebühren bis Fr. 300.-- erhoben werden.
III. Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
cGS -