836.010
Verordnung über die Familienzulagen
vom 20.10.2008 (Stand 01.01.2020)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2008 über die Familienzulagen (FZG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufsicht
Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus.
Sie nimmt die Registrierungen von Durchführungsstellen nach Art. 14 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entgegen.
Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse und erlässt das Geschäftsreglement.
Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.
Art. 2 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.
Art. 3 Auskünfte
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durchführung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
Art. 4 Auskunfts- und Meldepflicht
Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss
den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen;
den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechtigung verändern, melden.
Art. 4a Höhe der Familienzulagen
Die Kinder- und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.-- pro Monat und Kind über den Mindestansätzen gemäss der Bundesgesetzgebung.
II. Kantonale Familienausgleichskasse
Art. 5 Kassenvorsteher
Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Familienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Standeskommission verantwortlich.
Art. 6 Kasse
Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen.
Art. 7 Anmeldung
Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bei der kantonalen Familienausgleichskasse mit dem vorgeschriebenen Formular (Meldeschein) geltend zu machen.
Art. 8 Verwaltungskosten
Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten.
Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Familienzulagen am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen andererseits.
Art. 9 Kantonsbeitrag
Der Kantonsbeitrag wird jährlich aufgrund der Vorjahreszahlen ausgerichtet.
III. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2009 in Kraft.
cGS -