837.501
Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung
vom 30.08.2005 (Stand 04.12.2018)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 1 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung vom 26. April 1998 (AVALG),
beschliesst:
l. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Art. 1 Zuständigkeit
Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV genannt).
Die Standeskommission regelt die Organisation.
Das Arbeitsamt regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Es hört die direkt betroffenen Stellen an.
Art. 2 Aufgaben
Das RAV sorgt für eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten.
Es arbeitet mit der Arbeitslosenkasse, der Berufsberatung, der öffentlichen Fürsorge, der Sozialberatung und weiteren geeigneten Stellen zusammen.
II. Tripartite Kommission
Art. 3 Aufgaben
Die tripartite Kommission (nachfolgend Kommission genannt) erfüllt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben.
Sie kann dem RAV weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorschlagen.
Die Vertreter1 der Sozialpartner machen in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt.
Art. 4 Zusammensetzung
Der Kommission gehören je eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen, des Arbeitsamts, des RAV sowie der Arbeitslosenkasse an.
Art. 5 Wahl
Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.
Art. 6 Organisation
Das RAV führt das Sekretariat.
Die Kommission tagt in der Regel zweimal jährlich.
Die Vertretung des Arbeitsamts führt den Vorsitz, die Vertretung des RAV das Protokoll.
Art. 7 Beizug Privater
Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören.
Art. 8 Beschlussfassung
Damit die Kommission beschlussfähig ist, müssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
III. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -