910.000
Landwirtschaftsgesetz
vom 30.04.2000 (Stand 01.05.2024)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft, Art. 32 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
die Förderung und Stärkung überlebensfähiger Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft;
die Förderung einer marktorientierten, tiergerechten und umweltschonenden Landwirtschaft;
die Erhaltung der natürlichen Produktionsgrundlagen;
die Förderung der Produktion gesunder Nahrungsmittel und deren Absatz;
die Sicherstellung der Kulturlandschaft in ihrer Schönheit durch nachhaltige Bewirtschaftung.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle landwirtschaftlichen Gewerbe und Grundstücke – einschliesslich Alpen und Weiden – sowie für Betriebe mit Nutztierhaltung und des produzierenden Gartenbaus.
Das Gesetz gilt ferner für weitere einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Projekte, die gemäss Bundesrecht im Geltungsbereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen liegen.
II. Zuständigkeiten
Art. 3 Grosser Rat
Dem Grossen Rat obliegt:
…
die Bewilligung der notwendigen Kredite im Rahmen des Budgets;
die Wahl einer kantonalen Bodenrechtskommission und einer kantonalen Landwirtschaftskommission mit je fünf Mitgliedern. Der Landeshauptmann führt in beiden Kommissionen von Amtes wegen den Vorsitz.
Art. 4 Standeskommission
Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die Landwirtschaftspolitik aus.
Sie kann zur Erfüllung wichtiger Aufgaben
Verträge mit anderen Kantonen oder mit Organisationen abschliessen;
Aufträge für Projekte und Arbeiten vergeben;
eine sinnvolle, überregionale Erledigung von Aufgaben festlegen.
Sie kann das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) ermächtigen, Aufgaben an öffentliche oder private Leistungserbringer zu übertragen.
Sie wählt eine Kommission für Beiträge und Betriebshilfe.
Art. 5 Land- und Forstwirtschaftsdepartement
Das Departement
vollzieht die Landwirtschafts-, die Tierseuchen- und die Tierschutzgesetzgebung;
organisiert einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst;
regelt die Zusicherung von Hilfen und Krediten;
organisiert Viehschauen und Viehabsatzveranstaltungen, sofern ein Bedürfnis besteht.
Art. 6 Bezirke
Die Bezirke
stellen Notschlachtanlagen zur Verfügung;
…
wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz mit;
beteiligen sich an Aufwendungen im Rahmen dieses Gesetzes und der entsprechenden Verordnungen.
III. Produktion und Absatz
Art. 7 Bodennutzung
Der Boden, der für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht, ist flächendeckend seiner Eignung entsprechend zu nutzen.
Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften sind zu erhalten. Als Beurteilungskriterium gilt unter anderem eine ausgeglichene Nährstoffbilanz nach den Vorgaben des Bundes. Düngerverträge und andere, vom Amt für Umweltschutz anerkannte Massnahmen zur Anpassung des Nährstoffaustrages, sind anrechenbar.
Art. 8 …
Art. 9 Qualitäts- und Absatzförderung
Der Kanton fördert die Selbsthilfe und kann Institutionen unterstützen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte bezwecken.
Er kann Anbau, Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützen.
Art. 10 Förderung Viehzucht
Der Kanton fördert die Viehzucht und -haltung. Er kann Förderungsmassnahmen organisieren, unterstützen oder daran Beiträge ausrichten.
Art. 11 Viehabsatz
Der Kanton kann für Massnahmen und Projekte im Bereich Viehabsatz Leistungen erbringen.
Er kann die Unterstützung von der Beteiligung der Tierhalter1 abhängig machen.
Art. 12 Viehzuchtgenossenschaften
Rindvieh-, Kleinvieh- und Pferdezuchtgenossenschaften können von der Standeskommission als juristische Personen des öffentlichen Rechts erklärt werden. Sie unterstehen der Aufsicht durch die Standeskommission.
Art. 13 Viehversicherungen
Der Kanton unterstützt die freiwilligen Viehversicherungen.
Er leistet jährlich einen auf Grund der Versicherungssumme errechneten Kantonsbeitrag.
Die Höhe des Beitrages wird durch Verordnung festgesetzt.
Art. 14 Milchwirtschaft
Der Kanton fördert und sichert die Qualität der Milch und der Milchprodukte.
Er legt die Grundsätze fest, welche bei der Vermarktung milchwirtschaftlicher Produkte im Alpgebiet einzuhalten sind.
Art. 15
Art. 16 Pflanzenproduktion und Pflanzenschutz
Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenproduktion und Pflanzenschutz.
Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung bedrohlicher Krankheiten und Schädlinge sowie Massnahmen zur Förderung der Pflanzenproduktion erlassen.
IV. Tierhaltung
Art. 17 Tierschutz
Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung. Er stellt eine angemessene Information sicher.
Der Tierschutz obliegt dem Kantonstierarzt.
Das Meliorationsamt beurteilt im Rahmen von Baubewilligungsverfahren den baulichen Tierschutz.
Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht zu.
Art. 18 Tiergesundheit
Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechts und dieses Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.
Er kann Gesundheitsdienste organisieren und Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterstützen.
Art. 19 Bekämpfung von Tierseuchen
Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und schafft die dafür notwendige Organisation.
Zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen besteht eine kantonale Tierseuchenkasse. Sie wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.
Der Kanton, die Bezirke, die Viehhalter und die Viehhandelsbetriebe haben jährlich einen Beitrag in die Tierseuchenkasse zu entrichten. Der Beitrag der Viehhalter und Viehhandelsbetriebe beträgt höchstens Fr. 10.-- je Grossvieheinheit.
…
Art. 19a Schutz vor weiteren Gefahren
Der Kanton kann zum Schutz der Nutztiere vor weiteren Gefahren, insbesondere zum Herdenschutz, Massnahmen ergreifen oder unterstützen.
V. Beiträge und Hilfen
Art. 20 Strukturverbesserungen
Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Gegenleistung voraussetzt.
Der Kanton kann an seine Leistung eine Beteiligung des zuständigen Bezirks voraussetzen.
Art. 21 Kantonale Leistungen
An unterstützungswürdige Erschliessungsprojekte oder landwirtschaftliche Hochbauten können auch ohne Bundesleistungen Beiträge ausgerichtet werden.
Die Unterstützung setzt eine anteilsmässige Beteiligung des Bezirks voraus.
Art. 22 Verantwortlichkeit
Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Verantwortung seitens des Kantons oder Bezirkes für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden.
Art. 23 Nicht ausgeführte Projekte
An Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 24 Publikation
Projekte, die mit Beiträgen von Bund und Kanton unterstützt werden, sind im amtlichen Publikationsorgan zusammen mit dem baurechtlichen Verfahren gemäss kantonalem Baugesetz zu publizieren.
Art. 25 Investitionsdarlehen
Die Gewährung von zinslosen Investitionsdarlehen erfolgt nach den Ausführungsbestimmungen des Bundes.
Die Gesuchseingabe hat beim Departement zu erfolgen.
Dieses behandelt die Gesuche, regelt den Zahlungsverkehr und die Erstellung des Jahresabschlusses zu Handen des Bundes.
Art. 26 Betriebshilfedarlehen
Der Kanton unterstützt betriebliche Sanierungen mit zinslosen Betriebshilfedarlehen gemäss Bundesrecht.
Art. 27 Sicherheiten / Kosten
Die Bewilligungsinstanz hat bei den gewährten Investitions- oder Betriebshilfedarlehen für die notwendigen Sicherheiten zu sorgen.
Der Kanton hat die Kosten der Verwaltung zu tragen und haftet nach Massgabe des Bundesrechts für allenfalls zu deckende Verluste.
Art. 28 Rückerstattungen
Bezogene Beiträge oder Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der Bezug zu Unrecht erfolgte, die Zusicherungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder mit dem Entscheid verfügte Auflagen nicht erfüllt wurden.
Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, welche den Beitrag oder die Leistung zugesprochen hat.
Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.
VI. Berufsbildung – Betriebsberatung
Art. 29 Berufsbildung
Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und die hauswirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung.
Er organisiert zu diesem Zweck eine landwirtschaftliche Berufsschule, welche zur Erreichung einer angemessenen Schülerzahl zusammen mit anderen Kantonen geführt werden kann.
Er kann für die hauswirtschaftliche Ausbildung zusammen mit anderen Kantonen Sonderkurse organisieren.
Art. 30 Weiterbildung
Für die berufliche Weiterbildung schliesst der Kanton mit der Trägerschaft von Fachschulen und Fachhochschulen Vereinbarungen über den freien Zutritt ab.
Er übernimmt die Kosten des Schulgeldes im Rahmen der schweizerischen Schulgeldvereinbarung.
Art. 31 Beratungsdienst
Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.
Der Beratungsdienst bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft.
Er hat der Weiterbildung und der Beratung der Landwirte in allen Fachfragen zu dienen. Er soll zu einem vertieften Verständnis für eine markt- und tiergerechte, sowie umweltschonende Produktion beitragen.
VII. Kosten und Gebühren
Art. 32 Höhe und Verrechnung
Für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren und Kosten bis Fr. 3000.-- erhoben. Die Höhe der Gebühren und Kosten werden auf dem Verordnungswege festgelegt.
Sonderleistungen von beauftragten Fachstellen werden separat verrechnet.
Die Verrechnung der Gebühren und Kosten mit Direktzahlungen ist zulässig.
VIII. Arbeitsvertragsrecht
Art. 33 Normalarbeitsvertrag
Die Standeskommission erlässt im Sinne des Bundesrechts Normalarbeitsverträge über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 34 …
Art. 35 Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Die Standeskommission kann Massnahmen zum Schutz der Nutztiere vor weiteren Gefahren oder die Unterstützung solcher Massnahmen regeln.
Art. 36 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 37 …
cGS -