916.610
Weinverordnung
vom 20.06.2022 (Stand 01.08.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Zuständigkeit
Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft.
Die Standeskommission bezeichnet das für den Vollzug zuständige Amt.
Art. 2 Weinspezifische Begriffe
Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007.
Die Standeskommission kann weitere Begriffe festlegen.
Art. 3 Weinlesekontrolle
Die systematische Weinlesekontrolle obliegt dem Landwirtschaftsamt. Es kann die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
II. Rebpflanzungen
Art. 4 Neupflanzungen
Das Gesuch um Bewilligung einer Neupflanzung für Weinerzeugung enthält:
die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007;
eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
Die Standeskommission bezeichnet das für die Bewilligung des Gesuchs zuständige Amt. Dieses hört im Bewilligungsverfahren die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an.
Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind dem für den Vollzug zuständigen Amt zu melden.
Neuanpflanzungen bis 400m² für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.
Art. 5 Erneuerung von Rebflächen
Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahrs an das für den Vollzug zuständige Amt.
Die Meldung enthält folgende Angaben:
Standortbezirk;
Parzellennummer;
Rebfläche;
Rebsorten;
Pflanzjahr.
Art. 6 Rebbaukataster
Der Rebbaukataster wird durch das für den Vollzug zuständige Amt geführt.
Die Neupflanzung von Rebflächen mit bis 400m² für den Eigengebrauch wird im Rebbaukataster nicht erfasst.
III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
Art. 7 Grundsatz
Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Innerrhoden» oder «AOC Appenzell Innerrhoden» dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 bis Art. 12 erfüllt sind.
Art. 8 Abgrenzung des geografischen Gebiets
AOC-Wein besteht zu mindestens 90% aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell I.Rh. stammen.
Art. 9 Zugelassene Rebsorten
Die Standeskommission bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.
Art. 10 Zugelassene Anbaumethoden
AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:
Stickelbau;
Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung);
Drahtbau in Querterrassenanlagen.
Die Standeskommission kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.
Art. 11 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag
Die Standeskommission bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.
Art. 12 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.
Art. 13 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins
AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung.
Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:
Alkoholgehalt;
gesamte schweflige Säure.
Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst:
Aussehen;
Geruch;
Geschmack;
Gesamteindruck.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 durch. Sie oder er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.
Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker orientiert die Produzentinnen und Produzenten sowie das für den Vollzug zuständige Amt über das Resultat der Prüfung.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.
Art. 14 Geografische Zusatzbezeichnung
AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen:
Den Namen des Bezirks, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Bezirk stammt;
den Namen des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;
den Namen der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus der entsprechenden Lage stammt.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
cGS 2022-29