916.611
Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung
vom 05.07.2022 (Stand 01.08.2022)
Art. 1 Zweck
Dieser Beschluss regelt den Vollzug der kantonalen Weinverordnung vom 1. August 2022 (WeinV).
Art. 2 Zuständigkeit
Der Vollzug der kantonalen Weinverordnung obliegt dem Landwirtschaftsamt.
Es ist insbesondere zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Gesuchen von Neupflanzungen und die Führung des Rebbaukatasters.
Art. 3 Rebsorten für AOC-Wein
Für AOC-Wein sind nur die Rebsorten gemäss Anhang 1 zugelassen.
Art. 4 Mindestzuckergehalt
Für AOC-Wein ist ein natürlicher Mindestzuckergehalt gemäss Anhang 2 erforderlich.
Art. 5 Höchstertrag
Für AOC-Wein gelten je Flächeneinheit und Rebsorte die Höchsterträge gemäss Anhang 3.
Art. 6 Weinspezifische Begriffe
Ergänzend zu den Weinbegriffen gemäss Art. 13 WeinV gelten im Kanton die zusätzlichen Weinbegriffe gemäss Anhang 4.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Zugelassene Rebsorten für AOC-Wein Anhang 2: Mindestzuckergehalt für AOC-Wein Anhang 3: Höchstertrag für AOC-Wein je Flächeneinheit und Rebsorte Anhang 4: Zusätzliche weinspezifische Begriffe
cGS 2022-31