922.103
Standeskommissionsbeschluss über die Regulierung von Steinböcken
vom 01.02.2022 (Stand 01.07.2025)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989,
beschliesst:
I. Allgemeines und Zulassung
Art. 1 Zweck
Dieser Beschluss regelt die Zulassung für Jägerinnen und Jäger zur Regulierung von Steinböcken, den Ablauf dieser Jagd und die zu erhebenden Gebühren.
Art. 2 Zulassungsbedingungen
Zur Regulierung von Steinböcken können sich jagdberechtigte Jägerinnen und Jäger anmelden.
Sie müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Lösen von mindestens fünf Hochjagdpatenten;
…
Teilnahme an einer durch die Jagdverwaltung organisierten Feldbegehung im Alpstein im betreffenden Jagdjahr;
…
…
Art. 3 Auslosung
Unter den angemeldeten Jägerinnen und Jägern wird die Reihenfolge der berechtigten Jägerinnen und Jäger ausgelost. Die zur Regulierung freigegebenen Tiere werden jährlich anhand dieser Liste zugeteilt.
Nach der Auslosung hinzukommende Jägerinnen und Jäger werden der Liste des ersten Jahrs angefügt und erstmals berücksichtigt, wenn alle Jägerinnen und Jäger der Vorjahre die Regulierung der Steinböcke ausgeübt haben. Die Reihenfolge erfolgt nach dem Datum der Anmeldung.
Die Zulosung gilt für das fragliche Jahr und kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Ist eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen, ist eine Verschiebung auf das folgende Jahr möglich, sofern dies der Jagdverwaltung unter Einreichung eines Arztzeugnisses mitgeteilt wird.
Art. 4 Steinbockabschuss der patentältesten Jägerin oder des patentältesten Jägers
Die patentälteste Jägerin oder der patentälteste Jäger darf einen Steinbock erlegen. Hierfür sind die Zulassungsbedingungen nach Art. 2 dieses Erlasses zu erfüllen.
Der Bockabschuss richtet sich nach der Abschussplanung, welche aufgrund der Populationsstruktur erstellt wird. Die Liste der patentältesten Jägerin oder des patentältesten Jägers ist dem Amt für Umwelt vom Patentjägerverein Appenzell I.Rh. jährlich bis zum 30. April zu übermitteln. Es besteht kein Anspruch auf den Abschuss eines älteren Bockes.
Bei einem Ausfall einer Jägerin oder eines Jägers kann der Abschuss von der Jagdverwaltung turnusgemäss weitergegeben werden.
II. Regulierung von Steinböcken
Art. 5 Regulierung von Steinböcken
Anzahl und Aufteilung der Regulierung nach Geschlecht und Alter richten sich nach der eidgenössischen Jagdverordnung und dem vom Bundesamt für Umwelt genehmigten, durch die Jagdverwaltung erstellten Antrag.
Es gelten folgende Kategorien:
Kitze;
ein- und zweijährige Jungtiere beiderlei Geschlechts;
dreijährige und ältere Geissen;
drei- bis fünfjährige Böcke;
sechs- bis zehnjährige Böcke;
elfjährige und ältere Böcke.
Säugende Geissen und Kitze sind geschützt.
Die Anzahl Jagdberechtigter richtet sich nach dem Antrag auf Regulierung von Steinwild.
Art. 6 …
III. Vorschriften für die Regulierung von Steinböcken
Art. 7 Jagd- und Schusszeiten
Die Regulierung von Steinböcken findet zwischen dem 15. September und 20. Oktober statt.
An Sonn- und Feiertagen findet keine Jagd statt.
Die Schusszeiten richten sich nach den Reglementen für die Hochjagd.
Art. 8 Weitere Vorgaben
Für die Verwendung von Fahrzeugen, Waffen und die Munition gelten die Vorschriften für die Hochjagd.
Die Abschussberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Die berechtigten Jägerinnen und Jäger dürfen selbständig jagen. Die Jagdverwaltung kann eine Einteilung in Zweiergruppen vornehmen und ein bestimmtes Gebiet sowie einen bestimmten Abschuss zuteilen.
Erlegte Tiere müssen am Abschusstag der Wildhut gemeldet und innert 24 Stunden zur Vorweisung in die Kühlzelle an der Mettlenstrasse 24 gehängt werden.
Hegeabschüsse werden für die Regulierung von Steinwild nicht angerechnet. Diese Tiere gehen an den Kanton über.
IV. Schlusstitel
Art. 9 Gebühren
Die Jagdgebühren betragen Fr. 250.--.
Rechtmässig erfolgte Abschüsse von Jährlingswild, nichtsäugenden Steingeissen und zweijährigen Böcken werden mit Fr. 250.-- in Rechnung gestellt.
Rechtmässig erfolgte Abschüsse von Steinböcken zwischen drei und fünf Jahren werden mit Fr. 450.-- in Rechnung gestellt.
Rechtmässig erfolgte Abschüsse von sechsjährigen und älteren Steinböcken werden mit Fr. 650.-- in Rechnung gestellt.
Fehlabschüsse werden nach Art. 51 der Jagdverordnung vom 13. Juni 1989 bestraft.
Art. 10 Eigentum
Im Falle von rechtmässig erfolgten Abschüssen geht das Eigentum am Tier auf die Jägerin oder den Jäger über.
Im Falle von Fehlabschüssen wird das Tier eingezogen.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2022 in Kraft.
cGS 2022-1