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Fischereigesetz

vom 28.04.1996 (Stand 01.01.2011)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und der dazugehörenden Verordnung sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Fischereiregal

Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer und privaten Fischzuchtanlagen, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können und umgekehrt.

Art. 2 Fischereiberechtigung

Die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. erteilt. Der Grosse Rat kann in bezug auf die berechtigten Personen auf dem Verordnungswege Ausnahmeregelungen erlassen.

Art. 3 Interkantonale Vereinbarungen

Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Fischereiwesen abzuschliessen.

Art. 4 Patenttaxen

Für die Ausübung der Fischerei ist eine periodische Patenttaxe zu entrichten, welche im Minimum Fr. 20.-- und im Maximum Fr. 1'000.-- beträgt. Die Patenttaxen werden jährlich von der Standeskommission festgesetzt.

Art. 5 Uferbegehungsrecht

Den Fischereiberechtigten ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten der Ufer gestattet.

Art. 6 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 7 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz sowie der Bundesgesetzgebung über die Fischerei notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere bezüglich der Fischereiberechtigung, der zuständigen Behörden, der Fanggeräte und Fangmethoden, der Schutzvorschriften, der Förderung der Fischerei sowie der Haftpflicht.

Art. 8 Inkrafttreten

Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 1 und 2 durch den Bund1 das Inkrafttreten dieses Gesetzes2.

cGS -