Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

KE 5-2025

KE 5-2025

Rubrum

Forderung / Haftbarkeit der Beklagten In der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im Namen der versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt. Die Wirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der Vertreter seine Absicht, im fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er bevollmächtigt ist. Vorliegend wurden Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Streitberufenen weder ausdrücklich noch stillschweigend im Namen der Beklagten abgegeben, weshalb ihr diese nicht zuzurechnen sind. Die aus einem Unfall vom 1. Januar 2019 hergeleiteten Schadenersatzansprüche waren im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens somit bereits verjährt.

Erwägungen

I.

1.

A. und B. erlitten am 1. Januar 2019 vor dem Restaurant von C. (folgend: Beklagte) in X. einen Unfall, indem sie im Dunkeln eine an die Strasse grenzende, ungesicherte Treppe hinunterstürzten. Die Versicherung E. (folgend: Klägerin 2) als Krankenversicherung von A. und die Versicherung F. (folgend: Klägerin 3) als Krankenversicherung von B. sowie der Kanton Y. (folgend: Kläger 4) als Kostenanteilsträger für stationäre Leistungen waren für die verursachten Unfallkosten leistungspflichtig.

2.

Mit Klage vom 25. Mai 2023 machten A. (Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren), die Klägerin 2, die Klägerin 3 und der Kläger 4 ihre Regressansprüche gegenüber der Beklagten beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gemeinsam geltend.

3.

Mit Schreiben vom 26. September 2023 verkündete die Beklagte ihrer Haftpflichtversicherin, der Versicherung G., den Streit. Die Versicherung G. intervenierte in der Folge gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO zugunsten der Beklagten.

4.

Im Nachgang zum Augenschein und erfolgloser Einigungsverhandlung vom 15. November 2023 wurde das Verfahren auf die Frage der Haftbarkeit der Beklagten beschränkt. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 28. August 2024 mit Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen erliess das Bezirksgerichtspräsidium am 15. November 2024 (…) folgenden Zwischen- und Teilentscheid:

«1. Die Klagen der Klägerinnen 2 bis 3 und des Klägers 4 werden infolge Verjährung abgewiesen.

2.

Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin 1 im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019.

3.

Die Prozesskosten in Bezug auf die Klägerin 1 werden im Endentscheid verlegt.

4.

Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Klägerinnen 2 bis 3 und dem Kläger 4 auferlegt, der Klägerin 2 im Umfang von CHF 400.00, der Klägerin 3 im Umfang von CHF 800.00 und dem Kläger 4 im Umfang von CHF

1 - 10

800.00. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerinnen 2 bis 3 und des Klägers 4 verrechnet. Der jeweilige Überschuss aus dem Kostenvorschuss von je CHF 700.00 wird zurückerstattet.

5.

Die Klägerinnen 2 bis 3 und der Kläger 4 werden verpflichtet, die Beklagte mit CHF 9'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Anteil der Klägerin 2 beträgt CHF 1'800.00, derjenige der Klägerin 3 und des Klägers 4 je CHF 3'600.00.»

5.

Am 10. Januar 2025 erhob der Rechtsvertreter der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh., und stellte das Rechtsbegehren, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Zwischen- und Teilentscheids des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 seien aufzuheben, die Beklagte hafte gegenüber den Klägerinnen und dem Kläger im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 in Bezug auf die Klägerinnen und den Kläger seien im Endentscheid zu verlegen und die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen.

6.

Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 18. Februar 2025 die Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung.

7.

Die Versicherung G. (folgend: Streitberufene) liess sich nicht vernehmen.

(…)

II.

(…)

2.

2.1

Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Art. 308 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt.

2.2

Vorliegend werden die Streitwerte der Klägerinnen 2 und 3 sowie der Klägers 4 als einfache Streitgenossen zusammengerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2). Der Streitwert der Klage der Klägerin 2 beträgt CHF 7’019.70, jener der Klägerin 3 CHF 16'598.00 und jener des Klägers 4 CHF 17'263.50, zusammen also CHF 40'871.20. Die Streitwerthöhe von über CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist damit erfüllt und somit das Berufungsverfahren durchzuführen.

2 - 10

3.

3.1

Der Kantonsgerichtspräsident ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZPO). Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet erstinstanzlich im vereinfachten Verfahren (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZPO). Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’0000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO).

3.2

Auch bei einem zusammengerechneten Streitwert von CHF 40'871.00 bleibt damit das vereinfachte Verfahren anwendbar. Der Kantonsgerichtspräsident ist folglich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten sachlich zuständig.

4.

Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen, unter anderem die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses von CHF 2‘400.00, erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

5.

Festzuhalten bleibt, dass die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids der Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 nicht angefochten wurden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen sind.

III.

1.

1.1

Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin 1 aufgrund eines Werkmangels im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019. Die Verjährung gegenüber der Klägerin 1 sei durch das Einreichen des Betreibungsbegehrens der Klägerin 1 am 27. Dezember 2021 unterbrochen worden. Betreffend die Klägerinnen 2 und 3 sowie den Kläger 4 führte die Vorinstanz demgegenüber aus, ihre geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfallereignis seien verjährt. Das Unfallereignis habe am 1. Januar 2019 vor der Revision von Art. 60 VVG stattgefunden. Art. 60 Abs. 1bis VVG sei folglich nicht auf das vorliegende Unfallereignis anwendbar. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 hätten infolgedessen keinen direkten Forderungsanspruch gegenüber der Streitberufenen. Die Beklagte habe nach dem ersten Verjährungseinredeverzicht vom 9. Oktober 2019 keine weiteren Verjährungseinredeverzichte gegenüber den Klägerinnen 1 bis 3 und dem Kläger 4 abgegeben. Die Verjährungseinredeverzichtserklärungen ab dem 14. Oktober 2020 seien nur noch im Namen der Streitberufenen abgegeben worden. Die Differenzierung und zusätzliche Nennung der Beklagten als Versicherungsnehmerin, in deren Namen die Verzichtserklärungen abgegeben wurden, seien nur in den ersten zwei Erklärungen vom 9. Oktober 2019 erfolgt. Selbst wenn die Streitberufene von der Beklagten zur Abgabe der Verzichtserklärungen bevollmächtigt gewesen wäre, seien diese nicht im Namen der Beklagten erfolgt. Allein aus der Tatsache, dass die Streitberufene in der Klagebewilligung vom 9. Februar 2023 als Vertreterin der Beklagten aufgeführt sei, könne nicht auf einen stillschweigenden Verjährungseinredeverzicht der Beklagten gegenüber den Klägerinnen geschlossen werden, zumal ein solcher nur bei klaren Indizien anzunehmen sei.

3 - 10

Der Verjährungseinredeverzicht der Beklagten sei lediglich bis zum 1. Januar 2021 ausgesprochen worden. Die danach durch die Streitberufene ausgestellten Verjährungseinredeverzichte bis zum 1. Januar 2023 entfalteten gegenüber der Beklagten keine Wirkung. Die Einreichung des Schlichtungsbegehrens durch die Kläger am 27. Dezember 2022 sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Unter Berücksichtigung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren sei die Verjährung betreffend die Klägerin 2 am 10. Dezember 2022, betreffend die Klägerin 3 am 30. Mai 2022 und betreffend den Kläger 4 am 3. September 2022 eingetreten.

1.2

Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 machen mit der Berufung geltend, die Beklagte habe der Streitberufenen als ihre Haftpflichtversicherung eine Generalvollmacht zur Schadensregulierung erteilt und die Beklagte habe von den Verjährungseinredeverzichten der Streitberufenen bis zum 1. Januar 2023 Kenntnis gehabt. Rein vorsorglich werde die Beweisofferte, dass die Police und die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung der Beklagten bei der Streitberufenen im Unfallszeitpunkt und heute bei der Beklagten und/oder Nebenintervenientin zu edieren seien, hiermit wiederholt. Zudem stehe fest, dass die Streitberufene am 9. Oktober 2019 das Vertretungsverhältnis kundgegeben habe (« […] in eigenem wie auch im Namen unserer Versicherungsnehmerin […]»), sowie dass die Beklagte für die Schadensregulierung am Augenschein der K. AG (L.) am 4. September 2019 auf die Streitberufene verwiesen («das sei ja Sache zwischen der Versicherung G. und der K. AG») und im Schlichtungsverfahren die Streitberufene als ihre Vertreterin bezeichnet habe. Die K. AG vertrete die Kläger in ihren Regressfällen vorprozessual. Rein vorsorglich werde die Beweisofferte, dass L. als Zeuge, eventualiter als Partei zu diesem Vorbringen einzuvernehmen sei, wiederholt.

Daraus ergebe sich, dass die Streitberufene zur Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019 der Beklagten i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR befugt sei. Eventualiter bestünde trotzdem Vertretungswirkung, weil der Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR greife. Unabhängig davon habe die Beklagte die Handlungen der Streitberufenen ausdrücklich oder zumindest stillschweigend genehmigt (Art. 38 OR). Die Beklagte sei somit an sämtliche Handlungen der Streitberufenen im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019, namentlich an die Verjährungseinredeverzichte bis 1. Januar 2023, gebunden. Entgegen der Vorinstanz habe die Streitberufene mit den Erklärungen vom 9. Oktober 2019, 14. Oktober 2020, 14. September 2021 bzw. 16. September 2021 und 11. Oktober 2021 nicht nur für sich, sondern auch für die Beklagte gegenüber den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 bis zum 1. Januar 2023 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Infolgedessen seien ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht verjährt.

Die Verjährungseinredeverzichte seien als empfangsbedürftige Willenserklärung im Rahmen der von Art. 18 OR entwickelten Auslegungsmethoden auszulegen. Lasse sich der tatsächliche Wille nicht bestimmen, komme das Vertrauensprinzip zum Tragen, d.h. es sei zu fragen, wie diese Erklärungen von den Berufungsklägern in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es müsse dabei dem Verständnis des Empfängers Rechnung getragen werden. In den beiden ursprünglichen Verjährungseinredeverzichten vom 9. Oktober 2019 erkläre die Streitberufene, «im eigenen Namen wie auch im Namen unserer Versicherungsnehmerin» auf die Verjährungseinrede zu verzichten. In den Verlängerungserklärungen vom 14. Oktober 2020, 14. September 2021 bzw.

4 - 10

16. September 2021 und 11. Oktober 2021 erkläre die Streitberufene unter Bezugnahme auf die Schadennummer einzig, «bis zum 1. Januar 2022» bzw. «bis zum 1. Januar 2023» auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die eigene Wortwahl der Streitberufenen in den Verlängerungserklärungen sei somit nicht so, dass sie im Gegensatz zu den beiden Ursprungserklärungen nur noch «in eigenem Namen» auf die Verjährungseinrede verzichte und die Beklagte ausklammere. Sie erkläre einzig, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf sich selbst oder die Beklagte «bis zum 1. Januar 2022» bzw. «bis zum 1. Januar 2023» auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Die Streitberufene habe gemäss Wortlaut klar die ursprünglichen Verjährungseinreden für sich und die Beklagte verlängern wollen. Sodann würde eine Verjährungseinredeverzichtsverlängerung ausschliesslich für die Streitberufene bis zum 1. Januar 2023 keinen Sinn ergeben. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 könnten bei der Streitberufenen keine Leistungen beanspruchen, wenn die Beklagte zufolge Verjährung gar nicht mehr hafte. Naturgemäss solle die Streitberufene als Haftpflichtversicherung nur Schäden decken, für welche die Beklagte auch hafte. Die Streitberufene komme erst zum Zug, wenn eine Haftung bereits zu bejahen sei. Wenn die Streitberufene nur für sich selbst, nicht aber für die Beklagte einen Verjährungseinredeverzicht abgäbe, würde sie weder im Interesse der Beklagten noch in ihrem eigenen Interesse handeln. Im Übrigen spreche auch das Verhalten der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 klar dafür, wie sie die Verjährungseinredeverzichte verstanden hätten: Kurz vor dem 1. Januar 2023 und damit dem Ablauf der Verjährungseinredeverzichte hätten sie durch Klageerhebung die Verjährung i.S.v. Art. 135 OR unterbrochen. Aus dem Wortlaut der Verjährungseinredeverzichte und den Umständen gehe der tatsächliche Wille klar hervor. Die Tatsache, dass die Verzichtserklärungen ab 14. Oktober 2020 nicht im Namen der Beklagten erfolgt seien, sei nach dem Ausgeführten unerheblich. Eventualiter ergebe sich dieses Auslegungsergebnis

aus dem Vertrauensprinzip. Die Kläger hätten davon ausgehen dürfen, dass die Streitberufene mit ihren Erklärungen sowohl für sich als auch die Beklagte auf die Verjährungseinrede bis 1. Januar 2023 verzichtet habe. Dass sich die Streitberufene nicht ausdrücklich im Namen der Beklagten geäussert habe, spiele zudem aufgrund von Art. 32 Abs. 2 OR keine Rolle. Die Streitberufene sei Stellvertreterin der Beklagten im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019. Zudem habe die Beklagte die entsprechenden Handlungen der Streitberufenen genehmigt. Mit der Klageerhebung am 23. Dezember 2022 hätten die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 die Verjährung ihrer Ansprüche rechtzeitig unterbrochen. Es sei analog der Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen, dass die Beklagte auch gegenüber den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019 hafte.

1.3

Die Beklagte erwidert, dass die vorliegend interessierenden Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 eindeutig nur im Namen der Streitberufenen und nicht im Namen der Beklagten abgegeben worden seien. Es sei somit nicht entscheidend, ob die Streitberufene einen gültigen Verjährungseinredeverzicht für die Beklagte hätte abgeben können, weil sie einen solchen tatsächlich gar nicht abgegeben habe. Die Beklagte halte dennoch daran fest, dass sie die Streitberufene nicht zur Abgabe der vorliegend umstrittenen Verjährungseinredeverzichtserklärungen bevollmächtigt habe. Die Streitberufene habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung sodann nicht vertreten, sondern im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO begleitet, was auf der Klagebewilligung irrtümlicherweise falsch vermerkt worden sei. Dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt von der Streitberufenen vertreten worden sei, sei auch der Klägerschaft klar gewesen –

5 - 10

auf dem Titelblatt der Klageschrift vor Vorinstanz sei keine Vertretung der Beklagten vermerkt gewesen. Dass die Beklagte die von der Streitberufenen abgegebenen Verjährungseinredeverzichte genehmigt haben soll, sei ebenfalls von vornherein unerheblich, da sie die Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 eindeutig nicht im Namen der Beklagten abgegeben habe. Die von der Klägerschaft behaupteten Genehmigungshandlungen der Beklagten würden nicht die Verjährungseinredeverzichte betreffen, sondern höchstens die Schadenregulierungskompetenz der Streitberufenen im Allgemeinen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt persönlich einen Verjährungseinrederverzicht abgegeben. Diese Verzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 seien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie von der Klägerschaft verstanden werden durften und mussten. Es sei zu wiederholen, dass die Klägerinnen 2 und 3 und der Kläger 4 kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Streitberufenen hätten, weshalb von vornherein klar gewesen sei, dass nur die Beklagte einen gültigen Verjährungseinredeverzicht habe abgeben können. Die Kläger hätten am 8. Oktober 2019 eine Verzichtserklärung durch die Streitberufene explizit auch im Namen der Beklagten verlangt. Weil die Streitberufene der Forderung nach einem Verjährungseinredeverzicht regelmässig ohne nähere Prüfung nachkommen dürfte, sei nicht verwunderlich, dass die Verjährungseinredeverzichte zunächst zu Unrecht genauso abgegeben worden seien, wie dies die Klägerschaft verlangt habe.

Bereits in den Verzichtserklärungen vom 14. Oktober 2020 habe die Streitberufene für sich selbst, nicht aber für die Beklagte den Verzicht auf die Erhebung der Verjährung bis zum 1. Januar 2022 erklärt. Die Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 seien eindeutig ebenfalls ausschliesslich im Namen der Streitberufenen abgegeben worden. Sämtliche Verzichtserklärungen seien explizit unter dem Vorbehalt abgegeben worden, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Die Klägerschaft sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Verjährungseinredeverzicht aufgrund des zu Unrecht unterstellten direkten Forderungsrechts gegenüber der Streitberufenen auch der Beklagten entgegengehalten werden könne. Es sei daher anzunehmen, dass die Klägerschaft ab dem 14. Oktober 2020 bewusst in Kauf genommen habe, dass nur die Streitberufene auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Die Rechtsunkenntnis der Klägerschaft stelle jedoch keinen Grund dar, die Verzichtserklärungen abweichend vom klaren Wortlaut so auszulegen, dass die Streitberufene, ohne hierzu befugt zu sein, im Namen der Beklagten bis zum 1. Januar 2023 auf die Verjährungseinrede verzichtet habe.

2.

2.1

Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern, das heisst, Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO); danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO möglich. Dies bedeutet, dass nach der Duplik der sogenannte Aktenschluss eintritt. Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (Art. 229

6 - 10

Abs. 2 lit. a ZPO). Unechte Noven sind dagegen neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1).

2.2

Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsantwort zwei neue Argumente zum Sachverhalt vor. So einerseits, die Streitberufene habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht vertreten, sondern im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO begleitet, was auf der Klagebewilligung irrtümlicherweise falsch vermerkt worden sei. Andererseits, es sei anzunehmen, dass die Klägerschaft fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Verjährungseinredeverzicht aufgrund des zu Unrecht unterstellten direkten Forderungsrechts gegenüber der Streitberufenen auch der Beklagten entgegengehalten werden könne und sie daher ab dem 14. Oktober 2020 bewusst in Kauf genommen habe, dass nur die Streitberufene auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Diese Argumente sind neue Tatsachenbehauptungen und somit als unechte Noven zu qualifizieren. Die Beklagte hätte diese Argumente ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind. Allerdings würde sich am nachfolgenden Entscheid nichts ändern, selbst wenn die Behauptungen berücksichtigt würden.

3.

Strittig ist, ob die aus dem Unfall vom 1. Januar 2019 hergeleiteten Schadenersatzansprüche der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens bereits verjährt waren.

3.1

Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR, in Kraft seit 1. Januar 2020). Gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Art. 60 Abs. 1 aOR sah eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Der prozessgegenständliche Unfall vom 1. Januar 2019 ereignete sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen über die zivilrechtliche Verjährung per 1. Januar 2020. Die Verjährung war am 1. Januar 2020 noch nicht eingetreten, da der Schaden und die Ersatzpflichtigen erst im Verlauf des Jahres 2019 bekannt wurden. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung 2.4.3 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Es gilt deshalb das neue Recht mit einer relativen Verjährungsfrist von drei Jahren, was im Übrigen auch nicht bestritten wird.

3.2

Der Verjährungsverzicht besteht im Versprechen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, sich bezüglich einer bestimmten Schuld nicht auf die Verjährung zu berufen. Er kann entweder als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder als Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint sein, wobei der Einredeverzicht den Eintritt der Verjährung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gegensatz zur Fristverlängerung nicht hindert (vgl. DÄPPEN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 141 N 1a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich beider Verzichtsarten hinsichtlich ihrer Wirkungen von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. BGE 99 II 185 E. 3a, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_707/2012

7 - 10

vom 28. Mai 2013 E. 7.4.2). Die Kläger als Gläubiger tragen die Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungsverzichts (Art. 8 ZGB). Erklärt ein Stellvertreter den Verzicht und bestreitet der Schuldner das Stellvertretungsverhältnis, obliegt dem Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Vertreter im Namen des Schuldners gehandelt hat und dass die Ermächtigung vorlag (vgl. MÄRKI, Der Verjährungseinredeverzicht, Diss. 2023, N 542).

In der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im Namen der versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt und diesen auf den Deckungsumfang der Police beschränkt (vgl. MÄRKI, a.a.O., N 592). Die Wirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der Vertreter seine Absicht, im fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er bevollmächtigt ist. Damit die vom Vertreter vorgenommene Handlung den Vertretenen bindet, muss der Vertreter folglich im Namen des anderen handeln und ermächtigt sein (vgl. WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 32 N 12). Wird die Verzichtserklärung durch einen Vertreter abgegeben, muss das Vertretungsverhältnis angegeben bzw. aus der Verzichtserklärung hinreichend deutlich werden (vgl. BGE 112 II 330 E. 1a; MÄRKI, a.a.O., N 493). Ein stillschweigender Verzicht ist nur bei Vorliegen klarer Indizien oder einem eindeutigen Willen des Schuldners anzunehmen (vgl. DÄPPEN, a.a.O., Art. 141 N 5; WILDHABER/DEDE, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Verjährung Art. 127-142 OR, 2021, Art. 141 N 55).

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019 festgehalten, dass ein zunächst im Namen des Versicherers und im Namen der Versicherten abgegebener Verjährungseinredeverzicht nicht als Verzicht der Versicherten anerkannt werden könne, da der Versicherer dem Anwalt der Geschädigten schrieb, dass er - falls er auch eine Verzichtserklärung der Versicherten wolle - sich direkt an diese wenden solle. Die Geschädigte könne sich daher nicht mehr gutgläubig auf eine Anscheinsvollmacht des Versicherers berufen (vgl. dazu FURRER, HAVE REAS, 2/2019, S. 156 f.; STOHWASSER, ius.focus, April 2019 Heft 4, S. 7). Da der Versicherer in eigenem Namen den Verzicht auf die Verjährung erneuert habe, könne der Verzicht des Versicherers nicht als Verzicht seiner Versicherten anerkannt werden (vgl. WILDHABER/DEDE, a.a.O., Art. 141 N 76).

Die Einführung des Art. 141 Abs. 4 OR per 1. Januar 2020, wonach der Verzicht durch den Schuldner dem Versicherer entgegengehalten werden kann und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht, trägt der Tatsache Rechnung, dass der Haftpflichtige und der Versicherer eng miteinander verbunden sind, und entlastet den Gläubiger zu Lasten der Solidarschuldner vom separaten Einholen von Verzichtserklärungen (vgl. WILDHABER/DEDE, a.a.O., Art. 141 N 74). Mit anderen Worten bestand vor Einführung dieser Bestimmung sogar bei einem direkten Forderungsrecht die Pflicht, bei allen Solidarschuldnern eine separate Verzichtserklärung einzuholen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, dass sie gegenüber der Streitberufenen ein direktes Forderungsrecht gemäss Art. 60 Abs. 1bis VVG hätten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.4.2; vgl. auch BGE 151 III 35 E. 2.4.8).

8 - 10

3.3

L. von der K. AG schrieb in der E-Mail an die Streitberufene vom 8. Oktober folgendes: «Der erwähnte Regressfall ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Wir bitten Sie daher zu bestätigen, dass Sie - auch im Namen Ihrer Versicherten - gegenüber der Versicherung E. sowie gegenüber dem Gesundheitsdepartement des Kantons Y. als Vertreterin des Kantons bis zum 01.01.2022 auf die Einrede der Verjährung verzichten […].» L. forderte den Verjährungseinredeverzicht mit beinahe identischer E-Mail auch für die Klägerin 3 ein. In der Folge stellte die Streitberufene am 9. Oktober 2019 je einen Verjährungseinredeverzicht mit folgendem Wortlaut aus: «Die Versicherung G verzichtet aus dem rubrizierten Schadenfall gegenüber allfälligen Regressansprüchen der […] im eigenem wie auch im Namen unserer Versicherungsnehmerin auf die Einrede der Verjährung bis zum 1. Januar 2021» […]. Am 14. Oktober 2020 ergingen zwei weitere Verjährungseinredeverzichte der Streitberufenen, diesmal mit folgendem Wortlaut: «Die Versicherung G. verzichtet bis zum 1. Januar 2022 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten ist» […]. Mit gleichem Wortlaut wurde mit Schreiben der Streitberufenen vom 11. Oktober 2021 und 14. resp. 16. September 2021 auf die Einrede der Verjährung bis 1. Januar 2023.

3.4

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Verjährungseinredeverzichte ab dem 14. Oktober 2020 unbestritten nicht mehr ausdrücklich im Namen der Beklagten abgegeben worden sind. Die Streitberufene hat zwar am 9. Oktober 2019 auch im Namen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Tatsache allein lässt nicht darauf schliessen, dass die mit Verweis auf die gleiche Schadennummer in der Folge abgegebenen Verjährungseinredeverzichte ebenfalls im Namen der Beklagten abgegeben worden sind. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2019 hat L. richtigerweise denn auch explizit den Verjährungseinredeverzicht der Streitberufenen auch im Namen der Beklagten verlangt. Mithin war es den Klägerinnen 2 und 3 und dem Kläger 4 damals bewusst, dass auch von der Beklagten eine Verzichtserklärung einzuholen ist.

Das Vorbringen der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4, die Beklagte habe für die Schadensregulierung am Augenschein der K. AG (L.) am 4. September 2019 auf die Streitberufene verwiesen («das sei ja Sache zwischen der Versicherung G. und der K. AG»), lässt nicht auf eine Stellvertretung der Streitberufenen für die Abgabe der Verjährungseinredeverzichte erkennen. Nur weil die Streitberufene zur Schadensregulierung befugt ist, ist sie nicht auch per se zur Abgabe von Verjährungseinredeverzichten für die Versicherten ermächtigt. Auch dass im Schlichtungsverfahren die Streitberufene als Vertreterin der Beklagten aufgeführt wurde, vermag ebenfalls nicht darauf zu schliessen, dass die zuvor von der Streitberufenen zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 abgegebenen Verjährungseinredeverzichte stellvertretend für die Beklagte abgegeben worden sind. Ein Vertretungsverhältnis wird aus der Verzichtserklärung nicht deutlich. Klare Indizien für einen stillschweigenden Verzicht liegen nicht vor. Vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsentscheids 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019 darf vorliegend umso mehr nicht auf eine Anscheinsvollmacht geschlossen werden, da nicht einmal im Namen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Bei den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 handelt es sich, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht um mit der Schadensabwicklung unerfahrene Personen. Sie hätten wissen müssen und haben am 8. Oktober 2019 gemäss E-Mail von L. jedenfalls gewusst, dass ein Verjährungseinredeverzicht explizit im Namen der Streitberufenen und der Beklagten notwendig ist. Als sie ab Oktober 2020 nur noch die Verjährungseinredeverzichte der Streitberufenen erhalten haben, haben sie sich offenbar damit begnügt. Aus welchen Gründen sie sich

9 - 10

mit den Verjährungseinredeverzichten lediglich der Streitberufenen begnügt haben, ist dabei irrelevant.

3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Streitberufenen ab 14. Oktober 2020 weder ausdrücklich noch stillschweigend im Namen der Beklagten abgegeben worden sind, weshalb ihr diese nicht zuzurechnen sind. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.4.3 zutreffend ausführte, ist die Verjährung betreffend die Klägerin 2 am 10. Dezember 2022, betreffend die Klägerin 3 am 30. Mai 2022 und betreffend den Kläger 4 am 3. September 2022 eingetreten. Bezüglich des Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Umstand, dass auf der Klagebewilligung ein falsches Einleitungsdatum festgehalten worden sein könnte (27. Dezember 2022 statt 23. Dezember 2022), wie dies die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 geltend machen, nichts an der bereits eingetretenen Verjährung vor der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ändert. Die geltend gemachten Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Stellung des Schlichtungsbegehrens bereits verjährt. Die Berufung ist folglich abzuweisen.

Da es bereits an der Voraussetzung des Handelns in fremdem Namen für die Vertretungswirkung fehlt, kann offen bleiben, ob in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Streitberufenen eine Bevollmächtigung des Versicherers, im Namen der Versicherten zu handeln, vorgesehen war. Die von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger 4 vorsorglich gestellten Beweisofferten sind aus dem gleichen Grund abzuweisen. Auch die weiter von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger 4 vorgebrachten Argumente bezüglich einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, der Vertrauenshaftung und der Genehmigungshandlungen müssen damit nicht geprüft werden. Entgegen der Vorbringen der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 bleibt für eine abweichende Auslegung der Verjährungseinredeverzichte gemäss Art. 18 OR aufgrund deren klaren Wortlauts ebenfalls kein Raum.

(…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh. Entscheid KE 5-2025 vom 17. September 2025

10 - 10