KSE 8-2025
KSE 8-2025
Rubrum
Beschwerde gegen Haftverlängerung Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen.
Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt beim Beschwerdeführer, dem vorgeworfen wird, die Privatklägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht aus dem Auto aussteigen lassen zu haben, aufgrund der dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe vor. Beim Beschwerdeführer, der einen ausgeprägten Auslandbezug hat, ist zudem von Fluchtgefahr auszugehen.
Erwägungen
I.
1.
Mit Entscheid Z 5-2025 des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Juni 2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. August 2025 verlängert.
In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, in Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts könne vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 20. Mai 2025 und auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag verwiesen werden. Betreffend die Sexualdelikte habe die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2025 und am 10. Juni 2025 zwei weitere Einvernahmen des Opfers durchgeführt. Dem Zwangsmassnahmengericht würden diesbezüglich lediglich Videoaufnahmen vorliegen. Im Strafverfahren gelte die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien seien zu protokollieren. Art. 76 Abs. 4 StPO erlaube zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden könnten. Dies könne indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen seien zwingender Natur. Ihre Beachtung sei Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage. Vorliegend würden die Einvernahmen vom 23. Mai 2025 und vom 10. Juni 2025 deshalb unbeachtet bleiben. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach sich das mutmassliche Opfer bewusst zum Geschlechtsverkehr entschlossen habe, um den Arbeitsvertrag zu erhalten, sei entgegenzuhalten, dass der dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB weiterhin zu bejahen wäre. Ungeachtet dessen könne der dringende Tatverdacht insbesondere betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung weiterhin bejaht werden. Der Beschuldigte sei zusammen mit dem mutmasslichen Opfer in einem Personenwagen in südlicher Fahrtrichtung Richtung Chiasso gefahren. Während der Autofahrt habe das Opfer mehrfach den Notruf gewählt. In den Notrufen sei unter anderem geäussert worden, dass die Polizeistation in Roveredo und Locarno angefahren werden sollten. Zudem habe das Opfer wiederholt angegeben, um sein Leben zu fürchten und es die Hilfe der Polizei benötige. Trotzdem sei der Beschuldigte weiter auf der Autobahn Richtung Süden gefahren. Erst auf dem Autobahnabschnitt in Maroggia, kurz vor der italienischen
Grenze, habe das Fahrzeug schliesslich mit Hilfe der Polizei gestoppt werden können.
Betreffend die Fluchtgefahr könne nach wie vor auf den Entscheid vom 20. Mai 2025 und auf die Ausführungen der Staatsanwalt im Haftverlängerungsantrag verwiesen
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werden. Der Beschuldigte habe seinen Wohnsitz zwar in Appenzell, sei jedoch deutscher Staatsangehöriger mit polnischen Wurzeln. Gemäss seinen eigenen Aussagen in der Befragung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2025 habe er keine Familie und Freunde in der Schweiz. Abgesehen von wenigen Geschäftspartnern kenne er niemanden. Laut Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei sei er Geschäftsführer oder Mitglied diverser Unternehmen im In- und Ausland. Die genaue gesellschaftliche Tätigkeit des Beschuldigten bleibe indessen weiterhin unklar. (…) Mitarbeiter in der Schweiz habe er keine. Somit würden auch seine geschäftlichen Tätigkeiten einen starken Auslandsbezug aufweisen. Von einer «Verwurzelung in Appenzell» könne mithin nicht gesprochen werden. Des Weiteren würden gegen den Beschuldigten in Polen diverse Strafverfahren laufen. Gegen ihn seien präventive Massnahmen in Form eines Ausreiseverbots verhängt worden. Gleichwohl habe er Polen verlassen. Auch in Deutschland laufe gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs. Es sei daher durchaus zu erwarten, dass sich der Beschuldigte unverzüglich ins Ausland absetzen werde, um sich einer möglichen Strafverfolgung entziehen zu können.
Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten wiegten mit Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB bereits schwer. Die Strafandrohung für die Freiheitsberaubung und Entführung betrage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befinde sich seit rund einem Monat in Haft. Eine durch die Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von vier Monaten würde noch nicht in grosse Nähe zur mutmasslichen Dauer der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken. Es seien zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, um den dargelegten Haftgründen, insbesondere der Fluchtgefahr, wirksam zu begegnen. Eine Ausweis- und Schriftensperre beispielsweise würde den Beschuldigten nicht nachhaltig daran hindern, sich aktiv der Strafverfolgung zu entziehen. In Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshandlungen in Bezug auf die mutmasslichen Sexualdelikte sowie die Freiheitsberaubung und Entführung erscheine eine Haftverlängerung von zwei Monaten als verhältnismässig.
2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 4. Juli 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Appenzell I.Rh. vom 23. Juni 2025 sei aufzuheben und A. sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Er macht im Wesentlichen geltend, betreffend die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte beschränke sich die Vorinstanz einzig darauf, festzuhalten, der dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine «mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB» sei weiterhin zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung verlange das rechtliche Gehör nicht nur, dass die Behörde die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehme und prüfe, sondern auch, dass sie ihren Entscheid so begründe, dass der Betroffene dessen Tragweite erkennen und ihn mit voller Kenntnis der wesentlichen Überlegungen anfechten könne. Unerlässlich sei dabei, dass die entscheidrelevanten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt würden. Fehle es an jeglicher Darlegung der massgebenden Umstände oder rechtlichen Überlegungen, so sei dem Betroffenen die Nachvollziehbarkeit des Entscheids verwehrt, womit es an der prozessual gebotenen Transparenz fehle.
Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, die tatsächlichen Umstände - insbesondere die konkrete Beziehung der Privatklägerin zum Beschwerdeführer - und die rechtlichen Gründe, namentlich die für eine Abhängigkeit oder Notlage nach Art. 193 StGB massgebenden Kriterien, auch nur ansatzweise zu benennen. Die Verteidigung sei deshalb nicht in der Lage, nachzuvollziehen, auf welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen
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Grundlagen sich die Annahme des dringenden Tatverdachts stütze. Dadurch werde nicht nur eine effektive und wirksame Verteidigung verunmöglicht, sondern dem Beschwerdeführer werde das Recht auf ein faires Verfahren im Kern beschnitten. Das vollständige Fehlen jeglicher Begründung stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Die Berufung auf einen angeblich dringenden Tatverdacht – ohne Angabe von tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen – genüge nicht den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht. Der angefochtene Entscheid sei deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
Zudem sei die von der Vorinstanz gewählte Formulierung einer «möglichen Ausnützung» einer Abhängigkeit oder Notlage unhaltbar. Nach der Rechtsprechung genüge für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Haftverfahren keineswegs die blosse Möglichkeit einer Tatbegehung. Erforderlich seien konkrete Verdachtsmomente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten würden, dass das beschuldigte Verhalten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfülle. Die blosse Möglichkeit vermöge einen Freiheitsentzug nicht zu rechtfertigen. Die pauschale Bezugnahme auf eine «mögliche Ausnützung» widerspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen diametral. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, zumindest summarisch darzulegen, auf welche konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte sie ihre Annahme einer Abhängigkeit oder Notlage nach Art. 193 StGB stütze. Das vollständige Fehlen einer solchen Begründung stelle eine grobe Verletzung der Begründungspflicht dar.
Schliesslich erkläre die Vorinstanz, der dringende Tatverdacht nach Art. 193 StGB sei «weiterhin» zu bejahen, obwohl die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf nach Art. 193 StGB erstmals im Haftverlängerungsverfahren erhoben habe. Diese Formulierung sei nicht nachvollziehbar, da der erste Entscheid der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 keinerlei Bezug zu Art. 193 StGB enthalte. Die Formulierung «weiterhin» suggeriere eine rechtliche Kontinuität, welche gar nicht existiere. Dies erschwere es der Verteidigung zusätzlich, die Entscheidungsfindung nachzuvollziehen und die richterliche Argumentation wirksam anzugreifen. Im Ergebnis zwinge die vollständig fehlende Begründung zu Art. 193 StGB die Verteidigung, einen hypothetischen Tatvorwurf zu konstruieren, um diesen anschliessend zu widerlegen. Bereits im Haftverlängerungsverfahren vor der Vorinstanz sei die Verteidigung damit konfrontiert gewesen, ohne Anhaltspunkte zu den neu erhobenen Tatvorwürfen (Betrug, Wucher, Menschenhandel) Stellung nehmen zu müssen. Selbst wenn es gelungen sei, diese Vorwürfe zu entkräften, bleibe es problematisch, wenn die Verteidigung faktisch die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden übernehmen müsse. Es solches Vorgehen widerspreche der prozessualen Rollenverteilung, führe zu erheblichem Mehraufwand für die Verteidigung und untergrabe das Recht auf eine wirksame und effektive Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seinem Kern.
Die Vorinstanz schweige zu den Tatvorwürfen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Insbesondere setze sie sich nicht mit den wesentlichen Argumenten der Verteidigung auseinander, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Eine Begründung für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf diese Delikte fehle damit vollständig. Ohne richterliche Würdigung existiere keine Grundlage, welche die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Blick auf die vorgeworfenen Sexualdelikte rechtfertigen könnte.
Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB setze voraus, dass das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei, weil ein strukturelles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Typischerweise ergebe sich eine solche Abhängigkeit aus einem faktischen oder vertraglichen Arbeitsverhältnis, das durch eine klare hierarchische Unterordnung geprägt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, und die Privatklägerin habe keine Arbeit für den
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Beschwerdeführer verrichtet. Ein blosses Arbeitsangebot reiche nicht aus, um ein strafrechtlich relevantes Subordinationsverhältnis zu begründen. Es fehle an einer konkreten Weisungsgebundenheit, wirtschaftlichen Abhängigkeit oder der Möglichkeit, Druck auf das Opfer auszuüben. Da kein Arbeitsvertrag und keine tatsächliche Arbeitsleistung vorgelegen hätten, habe auch kein Machtgefälle oder Druckmittel bestanden, das die Entscheidungsfreiheit der Privatklägerin eingeschränkt hätte. Damit fehle es klar an einer für Art. 193 StGB erforderlichen Abhängigkeit. Eine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB bezeichne eine vom Täter unabhängige, objektiv bestehende Zwangssituation, die das Opfer in besonderem Masse bedränge. Der Täter nutze hierbei eine vorgefundene Schwächesituation aus, vergleichbar dem Tatbestand des Wuchers. Vorliegend sei auf Tatbestandsebene eine solche Notlage nicht erkennbar. Die Privatklägerin habe sich freiwillig von Polen in die Schweiz begeben. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie durch den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt oder zur Reise veranlasst worden sei. Ebenso fehle jeder Anhaltspunkt für eine existenzielle, wirtschaftliche oder soziale Zwangslage in ihrem Herkunftsland Polen (EU-Staat). Die freiwillige Einreise in die Schweiz zeige klar, dass die Privatklägerin ihre Lebenssituation selbstbestimmt habe gestalten können und zu keinem Zeitpunkt in einer fremdbestimmten oder ausweglosen Situation gewesen sei. Unter diesen Umständen sei eine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB ausgeschlossen. Im Ergebnis sei der dringende Tatverdacht «im Hinblick auf eine mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB» klar zu verneinen. Da auch hinsichtlich der Tatvorwürfe nach Art. 189/190 StGB weder ein richterlich geprüfter noch ein tatsächlich bestehender dringender Tatverdacht vorliege bzw. ein solcher erschüttert worden sei, sei festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft in Bezug auf sämtliche vorgeworfenen Sexualdelikte nicht erfüllt seien.
Aus dem Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin vom 17. Mai 2025 ergebe sich u.a., dass sie bereits einen Tag vor der geplanten Fahrt nach Italien davon Kenntnis gehabt und sich eigenständig entschlossen habe, ins Fahrzeug des Beschwerdeführers einzusteigen (Antwort 80). Ihre Teilnahme an der Fahrt sei somit freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Weder sei durch den Beschwerdeführer Zwang, Druck oder Gewalt ausgeübt worden, noch hätten sich aus den Akten Hinweise auf ein unfreiwilliges Verhalten der Privatklägerin im Sinne von Art. 183 StGB ergeben. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, die Privatklägerin habe wiederholt um ihr Leben gefürchtet, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei sie während der gesamten Fahrt in der Lage gewesen, mehrfach ungehindert mit der Polizei zu telefonieren. Objektive Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben durch den Beschwerdeführer würden nicht bestehen. Wie bereits im Haftverlängerungsverfahren dargelegt, habe zu keinem Zeitpunkt ein Vorsatz des Beschwerdeführers auf Freiheitsberaubung oder Entführung vorgelegen. Den Umstand, dass er einer polizeilichen Anweisung bei Roveredo nicht Folge geleistet habe, als Indiz für einen Vorsatz zu werten, verstosse gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Auch der Tatbestand der Entführung sei ausgeschlossen, da kein erzwungener Ortswechsel vorgelegen habe und die Privatklägerin die Fahrt freiwillig angetreten sei. Selbst im hypothetischen Fall einer Tatbestandsverwirklichung wäre - angesichts des sehr geringen Verschuldens - nur mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sei unter diesen Umständen unzulässig.
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Sexualdelikte sowie der Freiheitsberaubung und Entführung sei widerlegt bzw. erheblich erschüttert worden. Selbst im ungünstigsten Fall drohe eine bedingte Geldstrafe, sodass ein relevanter Sanktionsdruck, der als Fluchtanreiz dienen könnte, entfalle. Der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr vier Jahren in der Schweiz, verfüge über einen festen Wohnsitz in Appenzell, sei beruflich bei der B. tätig und engagiere sich sozial. Das Fehlen familiärer Bindungen in
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der Schweiz werde durch die stabile berufliche Integration kompensiert. Die geschäftlichen Kontakte ins Ausland - Tansania und in die Ukraine - würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine konkrete Fluchtgefahr begründen. Die Flucht in die Ukraine bzw. ein Aufenthalt in einem Kriegsland sei ausgeschlossen, ebenso die Flucht nach Tansania, weil die wirtschaftlichen Perspektiven dort deutlich ungünstiger seien als in der Schweiz, wo der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer durchweg kooperiert, auf die Siegelung verzichtet und die Ermittlungen unterstützt. Die Flucht ins Ausland wäre mit gravierenden Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden - insbesondere dem Verlust seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz in der Schweiz. In Würdigung sämtlicher Umstände sei nicht von einer Fluchtgefahr auszugehen.
Die Begründung der Vorinstanz, eine Haftverlängerung um zwei Monate sei «in Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshandlungen» verhältnismässig, überzeuge nicht. Die Untersuchungshandlungen zu den vorgeworfenen Sexualdelikten sowie zur angeblichen Freiheitsberaubung und Entführung seien - wie die Vorinstanz einräume - längst abgeschlossen. Ein weiterer Erkenntnisgewinn durch die Fortdauer der Haft sei weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Angesichts des erheblich erschütterten dringenden Tatverdachts und des geringen Sanktionsdrucks fehle es an jeglicher Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft stelle daher einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und sei unzulässig.
(…)
4.
Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 11. Juli 2025 eine Stellungnahme inkl. die Entwürfe der Verschriftlichungen der Video-Einvernahmen der Privatklägerin vom 23. Mai 2025 und 10. Juni 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn der dringende Tatverdacht für ein einzelnes Delikt vorliege, wobei in der Folge die Haftgründe nur für dieses Delikt geprüft würden. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 StGB nachvollziehbar begründet und bejaht und diesbezüglich auch das Vorliegen eines Haftgrundes bejaht. Das Zwangsmassnahmengericht habe auch ausgeführt, weshalb es nicht weiter auf den Tatverdacht der Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB resp. allgemein auf den Tatverdacht von Sexualdelikten eingehe. Es sei jedoch falsch, dass die Video-Einvernahmen unverwertbar seien. Art. 78a StPO lasse genau solcherlei Videoaufnahmen zu. Das Protokoll könne im Nachhinein erstellt werden. Die vorläufigen Verschriftlichungen der Video-Einvernahmen des Opfers würden deshalb eingereicht. Insgesamt erweise sich die Kritik der Verteidigung im Hinblick auf die Sexualdelikte als nicht zielgerichtet, zumal die Untersuchungshaft nicht mit diesen begründet sei. Inwiefern die Verteidigung darauf komme, dass kein Tatverdacht in Bezug auf den Straftatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 StGB vorliegen solle, erschliesse sich nicht. Es sei objektiv erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer trotz entsprechender Aufforderung nicht habe aussteigen lassen und auch mehrere Polizeiposten trotz polizeilicher Aufforderung nicht angefahren habe. Es sei nicht relevant, ob jemand ursprünglich selbst in ein Fahrzeug gestiegen sei oder die Möglichkeit gehabt habe, mit der Polizei zu telefonieren.
Betreffend Fluchtgefahr führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei kein fester Wohnsitz in Appenzell vorhanden, eher liege ein «nomadischer Lebensstil» mit regelmässigen Wohnungswechseln nicht nur in der Schweiz vor. (…) Inwiefern von einer stabilen beruflichen Integration gesprochen werden könne, sei nicht ersichtlich. Die vielen vom Beschuldigten geführten respektive mit ihm verbundenen Unternehmen generierten keinen Umsatz und diese wie auch die geschäftlichen Kontakte seien Gegenstand der Ermittlungen.
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Zur Verhältnismässigkeit macht die Staatsanwaltschaft geltend, es bestehe kein Zusammenhang zwischen Erkenntnisgewinn und Untersuchungshaft; das Zwangsmassnahmengericht habe die Untersuchungshaft aufgrund der Fluchtgefahr angeordnet. Zudem könne beim Strafrahmen der vorliegenden Delikte nicht von Vornherein von einer blossen Geldstrafe bei einem bedingten Vollzug ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache.
5.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. Er macht erneut geltend, der dringende Tatverdacht fehle bezüglich aller vorgeworfenen Straftaten. Durch die pauschale Begründung der Staatsanwaltschaft zu Art. 193 StGB, «bei genauer Betrachtung liege eine Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses klar vor», werde die Begründungslast unzulässigerweise auf die Verteidigung verlagert. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, wonach dem Beschuldigten die massgeblichen Umstände des Tatvorwurfs ausreichend klar mitzuteilen seien, damit die Verteidigung überhaupt in die Lage versetzt werde, sich sachgerecht mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe nicht vorgelegen. Die Privatklägerin habe in der Video-Einvernahme vom 23. Mai 2025 u.a. ausgeführt, sie habe gewusst, dass sie den Preis für diese Arbeit mit ihrem Körper bezahlen müsse. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob der Beschwerdeführer habe wissen können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, habe die Privatklägerin geantwortet: «Er hat gar nichts verstanden. Das ist ein Mensch ohne Charakter». Es seien keine Nötigungsmittel i.S.v. Art. 189/190 StGB vom Beschwerdeführer eingesetzt worden. Vielmehr ergebe sich aus den Schilderungen der Privatklägerin, dass sie auf Grundlage einer persönlichen Interessenabwägung den Geschlechtsverkehr als Mittel zum Zweck, namentlich zur Erlangung des gewünschten Arbeitsvertrags, akzeptiert habe. Die Aussage, der Beschwerdeführer «habe gar nichts verstanden», spreche klar gegen das Vorliegen einer expliziten Ablehnung bzw. einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Zwangssituation. Die Aussagen der Privatklägerin begründeten damit keinen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 189/190 StGB. Im Rahmen der Video-Einvernahme vom 10. Juni 2025 habe die Privatklägerin die Situation der Fixierung der Arme und den Oralkontakt lebensfremd geschildert. Angesichts der gravierenden Widersprüche und Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin könne eine Falschbeschuldigung keinesfalls ausgeschlossen werden.
Zum dringenden Tatverdacht bezüglich Freiheitsberaubung und Entführung macht der Beschwerdeführer geltend, die Teilnahme der Privatklägerin an der Fahrt nach Italien sei nachweislich freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Privatklägerin nach Italien gefahren habe, um sie dort zur Busstation zu bringen, habe die Privatklägerin ausgeführt: «Also gut, wenn ich das unbedingt will, dass er mir das Geld gibt und dann kann ich von Italien wegfahren, weil es dort günstiger ist». Die Privatklägerin habe nicht um ihr Leben gefürchtet. Sie habe im hinteren Teil des Fahrzeugs Platz genommen, weil sie der Ansicht gewesen sei, sie könne sich und dem Beschwerdeführer etwas antun («das Lenkrad zu rupfen und dann wären wir weg von dieser Brücke»). Es hätten sich um subjektive Empfindungen und Befürchtungen der Privatklägerin gehandelt, die nicht auf ein objektives Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und einer tatsächlichen Gefahr für die Privatklägerin lasse sich daraus nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer könne allenfalls nur angelastet werden - sofern und soweit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten angenommen werden sollte - dass er nicht unverzüglich auf der Autobahn angehalten habe. Und selbst unter der Annahme, dass sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt wären, wäre das Verschulden des Beschwerdeführers als äussert gering zu bewerten. Die Privatklägerin sei zu keinem
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Zeitpunkt in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden. Unter diesen Voraussetzungen wäre im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei. Der Tatbestand der Entführung sei eindeutig zu verneinen, da ein erzwungener Ortwechsel nicht stattgefunden habe. Ganz allgemein erschienen die Aussagen der Privatklägerin über weitere Strecken dramatisierend und in erheblichem Masse subjektiv überhöht.
Auch bestünde keine Fluchtgefahr. Das Strafverfahren in Neubrandenburg (DE) sei am 27. Februar 2024 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits seit März 2020 in der Schweiz wohnhaft und habe von dem gegen ihn in Neubrandenburg eingeleiteten Verfahren erstmals im Zuge seiner aktuellen Inhaftierung Kenntnis erlangt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Neubrandenburg nur zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a DE-StPO ausgeschrieben sei. Eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer finde in Deutschland nicht statt, es existiere weder ein deutscher noch ein europäischer Haftbefehl gegen ihn. Das Verfahren in Polen sei seit 2018 hängig und habe bislang weder zu einer Verurteilung noch zu einer gerichtlichen Feststellung strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers geführt. Es sei kein Haftbefehl erlassen oder eine internationale Ausschreibung veranlasst worden. Eine relevante Fluchtgefahr könne nicht begründet werden.
Bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung wäre im Falle einer Verurteilung lediglich mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund entfalle die Motivation für eine allfällige Flucht, da dem Beschwerdeführer keine empfindliche Sanktion drohe. Eine weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei daher unverhältnismässig und rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Seit seiner Inhaftierung vom 17. Mai 2025 sei er nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt worden. Angesichts der aussergewöhnlichen Konstellation sei es sachgerecht, das Honorar ausnahmsweise nach dem effektiven Zeitaufwand zu bemessen. Die erheblichen und detaillierten Eingaben seien durch das Vorgehen der Vorinstanz bzw. der Staatsanwaltschaft selbst veranlasst worden. Andererseits seien sie für eine effektive und wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich gewesen.
(…)
7.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht und die Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK unbehelflich sind. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2).
Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid, auch wenn die Begründung des dringenden Tatverdachts eher knapp ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer wusste dennoch seit Beginn, was ihm vorgeworfen wird, was sich auch darin zeigt, dass sich der Rechtsvertreter sachgerecht mit den Tatvorwürfen auseinandersetzen konnte.
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Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die von der Vorinstanz gewählten Formulierungen einer „möglichen Ausnützung“ einer Abhängigkeit oder Notlage und des „weiterhin“ zu bejahenden Haftgrundes von Art. 193 StGB, obwohl dieser Tatvorwurf erstmals im Haftverlängerungsverfahren erhoben wurde, unpassend sind. Nichts desto trotz führte die Vorinstanz an, weshalb sie den dringenden Tatverdacht betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung bejahte. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt - die Bejahung des dringenden Tatverdachts eines Tatbestandes reicht, um die Untersuchungshaft fortzuführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen würde, nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2). Dies wäre vorliegend der Fall (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt im jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2025 und anlässlich des Haftprüfungsverfahrens am 20. Mai 2025 einvernommen wurde. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen demnächst durchgeführt werden sollte.
8.
8.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Strafbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1;7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2;7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Als Haftvoraussetzung muss sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist i. d. R. ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316
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E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2;7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2;1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2; FORSTER, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 221 N 3).
8.2
Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Abs. 1 StGB).
Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3 und 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3). Freiheitsberaubung kann namentlich begangen werden durch die Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; BGE 141 IV 10 E. 4.4.1).
In neuerer Praxis bestätigt das Bundesgericht, dass beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen muss. Dabei ist insbesondere auch dessen individuelle Fähigkeit zu berücksichtigen, Widerstand zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung somit nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3 m.w.H. und 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; DEL- NON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 183 N 5).
8.3
Die Privatklägerin stieg am Freitag, 16. Mai 2025, in Appenzell ins Fahrzeug des Beschwerdeführers. Sie wählte bereits vor der Abfahrt in Appenzell den Notruf (8.33 Uhr, Zeitdauer 0.0 Minuten), ihrer Aussage nach, um zu testen, ob dies funktioniere. Sie gab weiter an, sie habe zunächst nicht einsteigen wollen, sie habe in Appenzell bleiben wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er würde zum Bankomaten fahren und ihr das Geld für die Rückfahrt nach Polen geben. Er habe ihr gesagt, aus Italien nach Polen zu fahren sei günstiger als aus der Schweiz. Er habe in Italien ein Appartement und müsse dort ein paar Business-Sachen erledigen. Um 10.55 Uhr hat die Privatklägerin erneut den Notruf gewählt (Zeitdauer 14 Minuten). Die Privatklägerin gab diesbezüglich an, sie hätten um 10.40 Uhr einen Halt gemacht und der Beschwerdeführer sei dort aggressiv geworden. Sie hätte sich gewehrt und ihn zweimal ins Gesicht geschlagen. Er habe dann gesagt, er bringe sie zur Polizei. Sie habe zu ihm gesagt, das sei okay, das sei gut für sie. Sie habe sich dann unsicher gefühlt und den Polizeinotruf gewählt. Zuerst habe er ihr gesagt, er bringe sie in der Schweiz auf den Bus, nachher in Österreich und zum Schluss im italienischen Kanton [wahrscheinlich gemeint: Italien]. Er habe ihr gesagt, wenn sie das unbedingt wolle, dass er ihr das Geld gebe und sie könne von Italien abfahren, weil es dort günstiger sei. Nach dem erwähnten Halt wählte die Privatklägerin erneut mehrfach den Notruf (11.42 Uhr, 12.37 Uhr, 12.44 Uhr und 12.52). Aus den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen dieser Notrufe an die Kapo GR und an die Kapo TI wird deutlich, dass die Privatklägerin das Auto des Beschwerdeführers verlassen wollte und dieser den polizeilichen Anweisungen, die nächsten Polizeiposten anzufahren, nicht
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folgte. Ebenfalls wird deutlich, dass die Privatklägerin grosse Angst litt und aussteigen wollte. Der Beschwerdeführer hielt das Auto jedoch erst auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen an, als die Polizei vor Ort eintraf.
Der Umstand, dass die Privatklägerin in Appenzell freiwillig in das Auto eingestiegen war, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin nicht aussteigen liess, obwohl diese mehrfach darum bat, sie an der nächsten Bushaltestelle resp. am nächsten Polizeiposten aussteigen zu lassen. Dabei ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben mit 50 Euro in die Schweiz eingereist ist, kein Geld auf sich hatte und ihrem Wunsch, nach Polen zurückzukehren, zumindest in ihrer subjektiven Vorstellung nur folgen konnte, indem sie ins Auto des Beschwerdeführers stieg, der ihr versprochen hatte, mit ihr am Bankomaten Geld zu holen und sie zu einer Bushaltestelle zu bringen. Es ist bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, was der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien machen wollte. Aber auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich geplant hatte, die Privatklägerin an einen Busbahnhof in Italien zu bringen und ihr das Ticket zu bezahlen, hätte er sie dennoch aussteigen lassen müssen, als sie dies unmissverständlich kundtat. Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin bereits vor Abfahrt bezüglich dieser Fahrt unwohl gefühlt hatte und sich das Unwohlsein während dieser Fahrt derart verstärkte, dass sie aussteigen wollte. Es ist nachvollziehbar, dass sich ihre Angst zunehmend verstärkte, da sie offensichtlich nicht genau wusste, wohin sie gebracht würde. Auch wenn sie also zunächst mit dem Vorschlag, von Italien aus mit dem Bus nach Polen zu fahren, einverstanden gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass sie jederzeit das Recht hatte, aus dem Auto auszusteigen. Auch dass sie die Möglichkeit hatte, mit der Polizei zu telefonieren, ändert nichts am dringenden Tatverdacht. Wie bereits ausgeführt, muss dem Opfer die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist. Für die 26-jährige Polin, die gemäss eigenen Angaben auf Suche nach Arbeit und ohne Geld aufgrund der Versprechungen des Beschwerdeführers in die Schweiz gereist ist und die ohne Deutsch- und mit geringen Englischkenntnissen im Auto des Beschwerdeführers nach Italien gefahren wurde, war das Rauskommen aus der geschilderten Situation unverhältnismässig schwierig. Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung ist damit nach wie vor ausreichend hoch.
8.4
Es reicht die Bejahung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens, um die Untersuchungshaft verlängern zu können, wenn denn auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Damit kann offen bleiben, ob der dringende Tatverdacht auch betreffend die übrigen vorgeworfenen Straftatbestände vorliegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. Anzufügen bleibt dennoch, dass es sich dem Gericht nicht ohne weiteres erschliesst, weshalb nicht auch der dringende Tatverdacht des Menschenhandels i.S.v. Art. 182 Abs. 1 StGB und der Sexualdelikte inkl. Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB gegeben sein sollte. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Aussage der Privatklägerin, «er habe gar nichts verstanden», spreche klar gegen das Vorliegen einer expliziten Ablehnung bzw. einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Zwangssituation im Sinne von Art. 189/190 StGB, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in den beiden Einvernahmen mehrmals darauf hinwies, dass sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufhören und sie wolle das nicht. Sodann ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt - die beiden Videoeinvernahmen der Privatklägerin nach Verschriftlichung gemäss Art. 78a StPO verwertbar sind (vgl. BGE 143 IV 408 E. 9.2).
9.
9.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO
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voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insb. die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen; ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z. B. auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Dass die Ausreise in ein Land droht, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines «Untertauchens» in der Schweiz. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht auch eine drohende Landesverweisung (Art. 66a StGB: bei Freiheitsberaubung und Entführung gegeben), dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 221 N 17). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt i. d. R. mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Bei der Beurteilung
der konkret drohenden (Rest-)Strafe sind im Haftprüfungsverfahren auch allfällige bereits vorliegende Gerichtsentscheide über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen mitzuberücksichtigen. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen «niederschwelligen» Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des BGer jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 5).
9.2
Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz, der deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu diversen Ländern besteht ein ausgeprägter Auslandbezug. Von einer beruflichen Integration in der Schweiz kann nicht gesprochen werden und familiäre oder soziale Bindungen fehlen gänzlich. Auch ohne bereits begangene Fluchthandlungen in Deutschland und Polen ist ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. Aufgrund der vorhandenen Fluchtgefahr kann offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr gegeben ist.
10.
10.1
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu
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erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1).
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio. Folglich muss in jeder Phase des Verfahrens geprüft werden, ob mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) die mit einer allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N 7).
10.2
Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1). Aktuell muss entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt Überhaft drohe. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet.
11.
Sämtliche Haftvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis und mit 16. August 2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 8-2025 vom 29.07.2025
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