121.1
Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht
vom 26.04.1992 (Stand 01.01.2013)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Kantonsverfassung und in Ergänzung des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes1
beschliesst:
(1.) 1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 1 Inhalt des Bürgerrechts
Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.
Art. 2 Landrecht und Gemeindebürgerrecht
Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.
Das Landrecht kann nur erwerben, wem ein Gemeindebürgerrecht zugesichert ist.
(2.) 2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung
(2.1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die insbesondere
mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,
die Rechtsordnung beachten,
genügende Sprachkenntnisse besitzen.
Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitzder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind2.
Art. 4 Wohnsitz
Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht stellen.
…
Art. 5 …
Art. 6 Kinder
Die Einbürgerung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Einbürgerung des Kindes schriftlich zuzustimmen.
In begründeten Fällen kann die Einbürgerung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.
Art. 7 Minderjährige 3
Minderjährige Personen können selbständig eingebürgert werden.
Sie haben das Gesuch um Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter einzureichen.4
Über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
(2.2.) II. Landrecht
Art. 8 Zuständigkeit
Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.
Art. 9 Gebühr
Wer das Landrecht erwirbt, hat eine Gebühr nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen zu bezahlen.
(2.3.) III. Gemeindebürgerrecht
Art. 10 Zuständigkeit
Das Gemeindebürgerrecht wird vom Gemeinderat verliehen.
Die Gemeindeordnung kann diese Befugnis einer Kommission übertragen.
Art. 11 …
Art. 12 Gebühr
Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach dem Gebührentarif für die Gemeinden5 erhoben werden.
Art. 13 Wirksamkeit
Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.
Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates rechtswirksam.
(3.) 3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung
Art. 14 Landrecht
Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regierungsrat aus dem Landrecht entlassen.
Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.
Art. 15 Gemeindebürgerrecht
Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen.
Art. 16 …
Art. 17 Kinder
Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Entlassung des Kindes aus dem Bürgerrecht schriftlich zuzustimmen.
In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.
Art. 18 Unentgeltlichkeit
Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kostenlos.
(4.) 4. Abschnitt: Feststellungsverfahren
Art. 19 Zuständigkeit
Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.
(5.) 5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten
Art. 20 Verfahren
Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege6.
Art. 21 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes7 ist der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an eine Verwaltungsabteilung delegieren.
Art. 22 Findelkind8
Das Findelkind erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.
Art. 22a Rechtsschutz
Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden entscheiden über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend.
(6.) 6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Hängige Gesuche
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes9 hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.
Art. 24 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde10 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes sowie über den Verzicht dieser Rechte (Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz)11 aufgehoben.
Lf. Nr. / Abl. 393