122.121
Vorläufige Verordnung über die Einwohnerregister
vom 15.12.2009 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister sowie Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,
verordnet:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung für Einwohnerregister und Stimmregister.
Art. 2 Hauptwohnsitz (Niederlassung)
Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
Art. 3 Nebenwohnsitz (Aufenthalt)
Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres anwesend ist, jedoch ohne Absicht dauernden Verbleibens.
Die Anwesenheit zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen einen Nebenwohnsitz. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.
(2.) II. Einwohnerregister
Art. 4 Einwohnerkontrolle
Jede Gemeinde betreibt eine Einwohnerkontrolle. Diese erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Führung des Einwohnerregister;
Entgegennahme von An- und Abmeldungen;
Aufbewahrung der Schriften;
Ausstellung von Bescheinigungen über den Hauptwohnsitz (Wohnsitzbescheinigung) auf Verlangen;
Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Das Einwohnerregister dient als Stimmregister.
Die Gemeinden tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung der Daten der meldepflichtigen Personen.
Art. 5 Führung und Inhalt der Einwohnerregister
Die Gemeinden registrieren:
Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz in der Gemeinde;
Personen, die in einer Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder aufgeben.
Die Einwohnerregister werden nach einheitlichen Kriterien elektronisch geführt.
Die Einwohnerregister enthalten von den Personen gemäss Abs. 1 die Daten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechtes.
Zusätzlich können die Einwohnerregister von den Personen gemäss Abs. 1 die Daten zu weiteren Identifikatoren und Merkmalen enthalten, sofern diese zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben notwendig sind. Dabei sind die Anforderungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
Art. 6 Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators
Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, der Einwohnerkontrolle unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 7 Zuständige Stelle
Das Departement Inneres und Kultur ist zuständige Stelle im Sinne des RHG.
(3.) III. Informationspflichten
Art. 8 Datenaustausch
Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern gemäss den Vorgaben des Bundes unentgeltlich aus.
Art. 9 Datenlieferungen an den Kanton
Die Gemeinden stellen dem Kanton die Daten des Einwohnerregisters in elektronischer Form zur Verfügung. Die Amtsstellen des Kantons können die Daten, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigen, unter Berücksichtigung des Datenschutzes für amtliche und statistische Zwecke nutzen. Der Kanton kann eine elektronische Plattform einrichten.
Art. 10 Meldepflicht
Wer in einer Gemeinde
Wohnsitz nimmt oder seinen Wohnsitz aufgibt,
für länger als drei Monate Aufenthalt nimmt oder seinen Aufenthalt beendet,
umzieht,
ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder aufgibt,
hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle zu melden.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 11 …
Art. 12 Auskunfts- und Hinterlegungspflicht
Die meldepflichtigen Personen haben der Gemeinde wahrheitsgetreu Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Tatsachen zu geben und auf Verlangen zu belegen.
Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen. Verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft erbringen den Nachweis über die Familienverhältnisse.
Art. 13 Auskunftspflicht Dritter
Kommen meldepflichtige Personen ihrer Meldepflicht nach Art. 9 nicht nach, geben der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft:
Arbeitgebende über die bei ihnen beschäftigten Personen;
Vermieterinnen und Vermieter und Liegenschaftenverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnhaften Personen.
Die Auskunftspflicht ist auf Daten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts beschränkt.
Art. 14 Vollzug
Wird eine sich auf diese Verordnung beziehende Verwaltungshandlung abgelehnt, so erlässt die Einwohnerkontrolle auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.
(4.) IV. Inkrafttreten
Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 1143