122.22
Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht
vom 09.11.2021 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer1,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.
Art. 2 Gebührenhöhe
Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren2.
Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.
Art. 3 Einzug
Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.
Art. 4 Abrechnung und Abgeltung
Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.
Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.
Art. 5 Ergänzendes Recht
Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen3.
Lf. Nr. / Abl. 1443 / 12.11.2021