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Gesetz über die amtliche Vermessung

vom 27.04.1997 (Stand 01.01.2008)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März 1992 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung und auf die Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung,

beschliesst:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff und Zweck

Als amtliche Vermessung gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen.

Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Aufbau und Betrieb von Geographischen Informationssystemen und können für öffentliche und private Zwecke verwendet werden.

Art. 2 Zuständigkeit

Die amtliche Vermessung obliegt dem Kanton. Das Gesetz regelt die Beteiligung der Gemeinden.

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung aus. Er bezeichnet für die Durchführung dieses Gesetzes eine Fachstelle für Vermessung.

Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 3 Inhalt der amtlichen Vermessung

Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessungen vorschreiben.

Die eidgenössischen Vorschriften über die amtliche Vermessung werden auf diese Mehranforderungen sinngemäss angewendet.

Art. 4 Vermessungsprogramme

Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund ein Jahresprogramm sowie mehrjährige Programmvereinbarungen von Vermessungsvorhaben. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,5 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.

Die Gemeinden sind anzuhören.

Art. 5 Vermessungsaufsicht

Der Regierungsrat bestimmt die Vermessungsaufsicht nach Art. 42 VAV.

(2.) II. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen

Art. 6 Pflicht zur Duldung

Zu dulden sind:

  1. amtliche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;

  2. amtliche Grenzzeichen;

  3. amtliche Vermessungszeichen wie Lage- und Höhenfixpunkte.

Zu diesem Zweck sind die mit der amtlichen Vermessung beauftragten Personen befugt, private Grundstücke zu betreten.

Die Kulturen sind möglichst zu schonen. Soweit nötig können Pflanzen oder andere Gegenstände vorübergehend versetzt oder entfernt werden.

Art. 7 Verlegung und Entfernung

Vermessungszeichen werden verlegt oder entfernt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.

Grenz- oder Vermessungszeichen dürfen nicht eigenmächtig verlegt oder entfernt werden.

Wer Grenz- oder Vermessungszeichen eigenmächtig verlegt oder entfernt, trägt die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 8 Grundbuchanmerkung

Lage- und Höhenfixpunkte können im Grundbuch angemerkt werden.

(3.) III. Vermarkung, Erneuerung und Nachführung

Art. 9 Vermarkung

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die rechtsgültige Vermarkung.

Die Gemeindegrenzen sollen auf Grundstücksgrenzen gelegt werden. Kann dies nicht erreicht werden, sind die einzelnen Grundstücksabschnitte zu verselbständigen.

Die Änderung von Gemeindegrenzen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Bereinigungen der Kantonsgrenze sind Sache des Regierungsrates.

An wichtigen Punkten der Kantonsgrenze und der Gemeindegrenzen sind besondere Grenzzeichen anzubringen.

Art. 10 Erneuerung

Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden die Erneuerung der amtlichen Vermessung und, soweit erforderlich, die Revision der bestehenden Vermarkung anordnen.

Die Fachstelle für Vermessung koordiniert im Rahmen der Vermessungsprogramme und im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden den Zeitpunkt der einzelnen Vermessungen.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 11 Laufende Nachführung

Der Regierungsrat überträgt die Nachführungsarbeiten einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder einem patentierten Ingenieur-Geometer. Der Kanton wird in Nachführungskreise eingeteilt.

Der Regierungsrat regelt das Meldewesen und die Nachführungsfristen.

Art. 12 Periodische Nachführung

Die periodische Nachführung richtet sich nach Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden die periodische Nachführung anordnen. Die Fachstelle für Vermessung koordiniert im Rahmen der Vermessungsprogramme und im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden ihren Zeitpunkt.

(4.) IV. Kosten

Art. 13 Vermarkung

Die Kosten der Vermarkung sind zu gleichen Teilen von den Eigentümern oder Eigentümerinnen derjeniger Grundstücke zu tragen, deren Grenzen durch die Vermarkung gesichert werden.

Der Kanton übernimmt die Kosten der Vermarkung der Staatsstrassen.

Die Gemeinden übernehmen die Kosten für die Vermarkung der Gemeindestrassen.

Art. 14 Erneuerung und periodische Nachführung

Die Kosten der Erneuerung und der periodischen Nachführung sind, soweit sie nicht vom Bund getragen werden, vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen.

Art. 15 Laufende Nachführung

Die Kosten der Arbeiten, bei denen eine Überwälzung stattfinden kann, übernehmen die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen vollumfänglich.

Die mit der Nachführung Beauftragten fordern die Kosten bei der Gemeinde ein, welche den Einzug beim Grundeigentümer besorgt. Gegen die Festsetzung der Nachführungskosten kann innert 20 Tagen seit der Zustellung der Rechnung Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.

Kosten, die nicht überwälzt werden können, werden nach Abzug eines allfälligen Bundesbeitrages je zur Hälfte vom Kanton und den betreffenden Gemeinden getragen.

Der Regierungsrat erlässt eine Honorarordnung für die Nachführung der Vermessung.

Art. 16 Unterhalt

Die Kosten für den Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung sind, soweit sie nicht vom Bund getragen werden, vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen.

(5.) V. Einsicht und Datenabgabe

Art. 17 Grundsatz

Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich und können bei den Datenausgabestellen eingesehen und in numerischer Form oder als Pläne bezogen werden.

Die Einsicht ist auf Daten beschränkt, die ohne weitere Bearbeitung einsehbar sind.

Art. 18 Datenausgabestelle

Das zuständige Departement bestimmt die Datenausgabestellen.

Art. 19 Auflagen und Bedingungen

Soweit es das öffentliche Interesse erfordert, kann die Abgabe von Daten und Auswertungen mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder verweigert werden.

Im öffentlichen Interesse liegen namentlich die Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung der Daten und Auswertungen sowie die Sicherstellung der Gebühreneinnahmen.

Art. 20 Direkter Zugriff

Datenausgabestellen, die den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln gewähren wollen, bedürfen einer Bewilligung der Fachstelle für Vermessung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer mit Informatikhilfsmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermessung greifen will, stellt der Datenausgabestelle ein Gesuch. Dieses Gesuch enthält namentlich Angaben über:

  1. den geplanten Verwendungszweck der Daten;

  2. den geographischen und sachlichen Umfang.

Die Fachstelle für Vermessung entscheidet in Form einer Verfügung.

Art. 21 Gewerbliche Nutzung

Bewilligung und Gebühr für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung für die gewerbliche Nutzung richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung.

Soweit nicht der Bund die Gebühren erhält, stehen sie hälftig dem Kanton und den betreffenden Gemeinden zu.

(6.) VI. Gebühren

Art. 22 Gebührenpflicht

Wer numerische Daten der amtlichen Vermessung oder Planauszüge bezieht, hat ein Entgelt für die Beteiligung an der Investition der amtlichen Vermessung und eine Entschädigung für die Betriebskosten zu bezahlen. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

Vorbehalten bleibt die aufwandabhängige Entschädigung der Datenausgabestelle. Das zuständige Departement bestimmt den massgebenden Honorartarif.

Art. 23 Gebührenanspruch

Die Investitions- und die Betriebsgebühren stehen je hälftig dem Kanton und der betreffenden Gemeinde zu.

(7.) VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechtes

Das Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 26 Übergangsbestimmung

Bis zum Vorliegen der AV 93 konformen Vermessungsgrundlagen werden die gesamten Investitions- und Betriebsgebühren zur Finanzierung der Zwischenlösungen verwendet.

Art. 27 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt nach der Annahme durch die Landsgemeinde das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Lf. Nr. / Abl. 666