231.4
Verordnung über das Scheidungsverfahren
724 Ausserrhodische Gesetzessammlung 231.4
Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 14. Dezember 19991)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung,
verordnet:
I. Geltungsbereich
Art. 1 Ehescheidung und Ehetrennung
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ehescheidung2) sowie die Zuständigkeit für die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung3), die Eheungültigkeit4), die Inkassohilfe5) und bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.6)
Sie wird auf die Ehetrennung7) sachgemäss angewendet.
Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zivilprozessordnung vom 27. April 19808).
Art. 2 Gerichtliche Abänderung des Urteils
Die Zivilprozessordnung8) regelt Zuständigkeit und Verfahren für die gerichtliche Abänderung9) eines Scheidungs- bzw. Trennungsurteils.
1) Soweit genehmigungsbedürftig vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt in Vollzug ab 1. Januar 2000. 2)
Art. 111 ff. ZGB
3)
Art. 406c Abs.1 OR, SR 220
4)
Art. 106 ZGB
5)
Art. 131 Abs. 1 ZGB
6)
Art. 298a Abs. 2 ZGB
7)
Art. 117 f. ZGB
8) bGS 231.1 9)
Art. 134 ZGB
II. Zuständigkeit
Art. 3 Einzelrichter des Kantonsgerichts
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts
entscheidet über Scheidungsverfahren mit umfassender Einigung1);
klärt im Untersuchungsverfahren2) die streitigen Punkte ab, wenn sich die Ehegatten teilweise geeinigt haben oder wenn ein Ehegatte auf Scheidung klagt;
entscheidet über Klagen gegen die Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung3);
ist zuständig für Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung4);
trifft vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, wenn ein Ehegatte es beantragt oder wenn das Kindeswohl es erfordert5);
ordnet auf Antrag des urteilsfähigen Kindes die Beistandschaft an.6)
Art. 4 Kantonsgericht
Das Kantonsgericht
spricht die Scheidung aus, genehmigt die Teilvereinbarung und entscheidet über die streitigen Punkte, wenn sich die Ehegatten teilweise geeinigt haben7);
entscheidet über die Scheidung auf Klage eines Ehegatten.8)
Art. 5 Eheungültigkeitsklage
Die Direktion des Innern erhebt die Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe.9)
Die Gemeinden sind verpflichtet, Umstände, die einen Ungültigkeitsgrund bilden, der Direktion des Innern zu melden.
1)
Art. 111 ZGB
2)
Art. 207 ZPO
3)
Art. 94 Abs. 2 ZGB
4)
Art. 132 ZGB
5)
Art. 137 ZGB
6)
Art. 146 Abs. 3 ZGB
7)
Art. 112 ZGB
8)
Art. 144 ff. ZGB
9)
Art. 106 ZGB
Art. 6 Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung
Die Direktion des Innern erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland.1)
Art. 7 Inkassohilfe
Zuständige Behörde zur Hilfestellung bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB2) ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes.
Art. 8 Gemeinsame elterliche Sorge
Der Regierungsrat ist die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde im Sinne von
Art. 298a Abs. 2 ZGB.2)
III. Verfahren
1. Gemeinsames Scheidungsbegehren
Art. 9 Einreichung
Ehegatten, die gemeinsam die Scheidung verlangen, wenden sich schriftlich an die Kantonsgerichtskanzlei und erklären ihren Scheidungswillen.3) Sie reichen zusammen mit ihrem Begehren ein:
den vollständigen Familienschein für Schweizer Bürger oder gleichwertige Zivilstandsurkunden für ausländische Staatsangehörige, ersatzweise das Familienbüchlein;
Belege über das Einkommen, die Lebenshaltungskosten und die Vermögensverhältnisse;
Bestätigungen über die berufliche Vorsorge.4) 2 Haben sie sich über Scheidungsfolgen geeinigt, legen sie die Vereinbarung bei.
1)
Art. 406c Abs. 1 OR, SR 220
2) SR 210 3)
Art. 136 Abs. 1 ZGB
4)
Art. 141 Abs. 1 ZGB
Art. 10 Ergänzende Auskunft
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts kann die Ehegatten vor der ersten Anhörung auffordern, ergänzende Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen und weitere Belege einzureichen.
Er kann sich bei den Eltern und bei Dritten nach der Situation des Kindes erkundigen.
Art. 11 Umfassende Einigung
a) Anhörung 1 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hört die Ehegatten möglichst am gleichen Termin an.1) 2 Vertreter haben keinen Anspruch auf Teilnahme.
Hält der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen für unklar, unvollständig oder offensichtlich unangemessen, weist er darauf hin, dass diese voraussichtlich nicht genehmigt werden kann, und regt eine Verbesserung an.2)
Art. 12 b) Bedenkzeit
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts setzt den Ehegatten die zweimonatige Bedenkzeit an, sobald er ihren Scheidungswillen, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die für das Kindeswohl wichtigen Umstände geprüft hat.3)
Er kann eine zweite Anhörung nach Ablauf der Bedenkzeit anordnen, insbesondere wenn ihm die Vereinbarung ungewöhnlich scheint.4)
Art. 13 c) Frist zur Klage
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts weist das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt zugleich eine einmonatige Frist zur Klage an das Kantonsgericht, wenn:
a) ein Ehegatte seinen Scheidungswillen widerruft oder trotz Aufforderung, sich zu erklären, nicht bestätigt;
1)
Art. 111 Abs. 1 und Art. 144 ZGB
2)
Art. 140 Abs. 2 ZGB
3)
Art. 111 Abs. 2 ZGB
4)
Art. 111 Abs. 3 ZGB
die Ehegatten nicht erklären, dass sie den Entscheid über die nicht genehmigungsfähigen Punkte ihrer Vereinbarung dem Gericht überlassen1);
der Einzelrichter die Vereinbarung nicht genehmigt.
Art. 14 d) Scheidungsurteil
Das Urteilsdispositiv gibt die Vereinbarung im Wortlaut wieder.2)
Es führt die Tatsachen an, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erheblich sind.3)
Art. 15 e) Kosten
Die Ehegatten tragen die Verfahrenskosten in der Regel zu gleichen Teilen, wenn sie nichts anderes verabredet haben.
Art. 16 Teileinigung
a) Verständigungsversuch 1 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hört die Ehegatten, die sich teilweise geeinigt haben, wie bei der umfassenden Einigung an.4) 2 Er wirkt auf eine vollständige Vereinbarung hin.
Art. 17 b) Bedenkzeit
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts setzt die zweimonatige Bedenkzeit5) an, wenn die Ehegatten erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.6)
Art. 18 c) streitiges Verfahren
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts führt das Verfahren in den streitigen Punkten als Untersuchungsrichter7) des Kantonsgerichtes weiter.
Er fordert die Ehegatten auf, bestimmte Anträge8) zu stellen, Beweismittel zu nennen und Urkunden aus ihrem Besitz einzureichen.
1)
Art. 113 ZGB
2)
Art. 140 Abs. 1 Satz 2 ZGB
3)
Art. 143 ZGB
4)
Art. 112 Abs. 2 ZGB
5)
Art. 111 Abs. 2 ZGB
6)
Art. 112 Abs. 1 ZGB
7)
Art. 207 ff. ZPO
8)
Art. 112 Abs. 3 ZGB
2. Scheidung auf Klage
Art. 19 Einreichung
Die Scheidungsklage wird bei der Kantonsgerichtskanzlei erhoben.1)
Die Ehegatten reichen zusammen mit ihrem Begehren ein:
den vollständigen Familienschein für Schweizer Bürger oder gleichwertige Zivilstandsurkunden für ausländische Staatsangehörige, ersatzweise das Familienbüchlein;
Belege über das Einkommen, die Lebenshaltungskosten und die Vermögensverhältnisse;
Bestätigungen über die berufliche Vorsorge.2)
Art. 20 Prozess
Die Scheidungsgründe und die Scheidungsfolgen werden im Untersuchungsverfahren3) abgeklärt.
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts kann das Verfahren auf die Frage beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind.
3. Rechte des Kindes
Art. 21 Anhörung
a) Grundsatz 1 Der Richter hört ein Kind, das nach Alter und Entwicklung fähig scheint, sich eine eigene Meinung zu bilden, in der Regel persönlich an. Er kann eine geeignete Drittperson beiziehen.4) 2 Die Eltern und ihre Vertreter haben keinen Anspruch auf Teilnahme.
Art. 22 b) Vorgehen
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts stellt dem Kind frei, ob es mitwirken will, und sichert ihm auf Wunsch Vertraulichkeit zu.
Er führt in der Regel nicht laufend Protokoll und orientiert die Eltern mit einer Gesprächsnotiz über das Ergebnis der Anhörung.
1)
Art. 136 Abs. 2 ZGB
2)
Art. 141 Abs. 1 ZGB
3)
Art. 207 ff. ZPO
4)
Art. 144 ZGB
Art. 23 Vertretung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand an.1)
Der Beistand wird aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Die Entschädigung wird zusammen mit den Gerichtskosten auf die Eltern verlegt.
4. Rechtsmittel
Art. 24 Appellation
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes:2) – im Falle von Art. 3 lit. a, c und d dieser Verordnung.
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet bei Gutheissung des Begehrens endgültig, bei Abweisung unter Vorbehalt der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes:3) – wenn das urteilsfähige Kind geltend macht, sein Recht auf Anhörung sei verletzt oder sein Antrag auf Bestellung eines Beistands abgelehnt worden.
Art. 25 Beschwerde
Die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission4) ist zulässig: – gegen Entscheide im Sinne von Art. 3 lit. e dieser Verordnung.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 26 Gebührentarif für die Gemeinden
Der Gebührentarif für die Gemeinden vom 17. Juni 19915) wird wie folgt geändert: – Art. 11 Ziff 2bis Vollstreckungshilfe (neu) Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs6) Fr. 100.– bis Fr. 700.–.
1)
Art. 146 ZGB
2)
Art. 8 ZPO
3)
Art. 9 ZPO
4)
Art. 20 ZPO
5) bGS 153.2 6)
Art. 131 Abs. 1 ZGB
Art. 27 Gebührenordnung
Die Gebührenordnung vom 15. Juni 19811) wird wie folgt geändert: – Art. 7 lit. b)bis bei Scheidungsverfahren Fr. 300.–. – Art. 14 Abs. 2 (neu): In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr. 500.– bis Fr. 6000.– erhoben. – Art. 16 Abs. 2 (neu): In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr. 500.– bis Fr. 6000.– erhoben.
Art. 28 Ausserkraftsetzung widersprechender Bestimmungen
Die den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen insbesondere der ZPO2) und des EG ZGB3) sind für die Geltungsdauer dieser Verordnung ausser Kraft gesetzt.
Art. 29 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ist ohne Verzug ins ordentliche Recht überzuführen.
1) bGS 233.3 2) bGS 231.1 3) bGS 211.1
938 Ausserrhodische Gesetzessammlung 231.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren 1) Änderung vom 25. April 2006 Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden beschliesst:
I. Die Verordnung vom 14. Dezember 1995 über das Scheidungsverfahren wird wie folgt geändert:
Art. 1 –26 sowie 28, aufgehoben.
II. Die Änderung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
1) vgl. Teilrevision vom 13. Februar 2006 der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. (lf. Nr. 939)