321.1
Gesetz über den Strafprozess (Strafprozessordnung)
643 Ausserrhodische Gesetzessammlung 321.1
vom 30. April 1978
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 69 der Kantonsverfassung,
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 11 ) Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Behandlung von Strafsachen, welche in die Gerichtsbarkeit des Kantons fallen.
Art. 2 Ergänzende Bestimmungen
Soweit dieses Gesetz keine andern Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Zivilprozess2).
Art. 3 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der nach eidgenössischem Recht strafbaren Handlungen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechts, insbesondere nach Art. 346 bis 351
Diese Bestimmungen finden analoge Anwendung auf die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen.
Bereinigte Fassung, Stand 1. August 1997 1) Geändert am 28. April 1996 (lf. Nr. 592) 2) 3)
Art. 4 Verfahren bei Unzuständigkeit
Erachtet sich eine Behörde als unzuständig, so trifft sie die unaufschiebbaren Handlungen, nimmt mit der für zuständig erachteten Behörde Verbindung auf und versucht, mit ihr eine Vereinbarung zu treffen.
Im Verfahren nach Art.351 StGB1) und Art. 264 BStP2) vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes vertritt das Verhöramt den Kanton.
Art. 5 Vereinigung und Trennung von Verfahren
Mehrere Straftaten des gleichen Täters oder mehrere Personen, die gemeinsam als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen gehandelt haben, werden im gleichen Strafverfahren verfolgt und beurteilt.
Aus Zweckmässigkeitsgründen kann eine Trennung vorgenommen werden.
Das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche ist von demjenigen gegen Erwachsene so rasch als möglich zu trennen.
II. ABSCHNITT Die Behörden der Strafrechtspflege A. Die Strafverfolgungsbehörden
Art. 6 Kriminalpolizei
Die Kantonspolizei übt die Aufgaben der Kriminalpolizei aus.
Sie führt die ersten Ermittlungen durch, in wichtigen Strafsachen in Zusammenarbeit mit dem Verhöramt.
Art. 7 Verhöramt
Das Verhöramt besteht aus einem oder mehreren Verhörrichtern, den Stellvertretern und dem Hilfspersonal.
Das Verhöramt führt die Untersuchung und erledigt die übrigen ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
1) 2) SR 312
Art. 8 Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft besteht aus einem Staatsanwalt und seinem Stellvertreter.
Der ständige Inhaber dieses Amtes darf, wenn er daneben den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübt, in Strafsachen, die im Kanton verfolgt werden und in mit solchen zusammenhängenden anderen Verfahren, nicht als Vertreter oder Beistand auftreten.
Die Staatsanwaltschaft ist die öffentliche Anklägerin und zur Ergreifung der kantonalen und eidgenössischen Rechtsmittel befugt.
Sie ist die Aufsichtsinstanz gegenüber dem Verhöramt.
Sie kann den Untersuchungshandlungen des Verhöramtes beiwohnen oder diesem Weisungen für die Untersuchung erteilen; sie kann ferner die Untersuchung durch eigene Erhebungen ergänzen.
Art. 9 Justizdirektion
Die Justizdirektion ist Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft. Sie übt die Oberaufsicht über das Verhöramt aus und besorgt die übrigen ihr übertragenen Aufgaben.
B. Die Gerichte
Art. 10 Richterliche Unabhängigkeit
Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.
Bei Rückweisungen ist die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsbeschluss zugrunde liegt.
Art. 11 Kantonsgericht
Das Kantonsgericht beurteilt in erster Instanz die Anklagen und die Einsprachen gegen die Strafverfügungen. Es bezeichnet aus seiner Mitte den Einzelrichter und dessen Stellvertreter.
Art. 12 Obergericht
Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz.
Es übt die Aufsicht im gerichtlichen Verfahren aus.
Art. 13 Organisation und Zuständigkeit
Im übrigen erlässt der Kantonsrat die erforderlichen Bestimmungen über Organisation und Zuständigkeit der Gerichte1).
C. Der Ausstand
Art. 14 Ausschluss von Amtes wegen
Ein Beamter oder Richter ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen ausgeschlossen, wenn 1. er selbst oder seine Ehefrau, seine Verlobte, seine Blutsverwandten oder Verschwägerten bis und mit dem 4. Grade, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Beschuldigte oder Geschädigte am Verfahren beteiligt sind, 2. er Vormund, Beistand, Beirat oder Bevollmächtigter des Beschuldigten oder des Geschädigten oder Verwalter bzw. Geschäftsführer der geschädigten Firma ist, 3. er in der gleichen Sache in anderer amtlicher Stellung gehandelt hat, 4. er als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständiger in der Sache aussagt oder noch aussagen wird.
Art. 15 Ablehnung
Jeder Beamte oder Richter kann von sich aus in Ausstand treten oder von einem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn 1. er selber oder eine der in Art. 14 Ziff. 1 genannten Personen vom Ausgang des Verfahrens einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil zu erwarten hat, 2. er ohne amtliche Veranlassung in der Sache Rat erteilt hat, 3. er infolge besonderer Tatsachen als befangen erscheint.
Art. 16 Einleitung des Ausstandsverfahrens
Wer infolge eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrundes in den Ausstand tritt, hat dies unverzüglich seinem Stellvertreter oder dem Präsidenten des Gerichtes, dem er angehört, mitzuteilen.
Verlangt ein Verfahrensbeteiligter den Ausstand einer Amtsperson, so hat er den Ausstandsgrund, sobald er von ihm Kenntnis erhält, der Aufsichtsbehörde des Beamten bzw. dem Gerichtspräsidenten bekanntzugeben. Der Betroffene hat sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern.
1) bGS 145.32
Art. 17 Entscheidung über strittige Ausstände
Über das Vorliegen eines strittigen Ausstandsgrundes entscheidet endgültig: 1. bei Beamten der Strafverfolgung die Aufsichtsinstanz, 2. beim Gerichtsschreiber und beim Richter die betreffende Gerichtsabteilung, die nötigenfalls durch Ersatzrichter zu ergänzen ist, 3. bei Beschlussunfähigkeit des Kantonsgerichtes das Obergericht, 4. bei Beschlussunfähigkeit des Obergerichtes der Regierungsrat.
Sofern die vorgesehene Ergänzung für die Beurteilung der Strafsache nicht ausreicht, wählt der Regierungsrat frei aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnern die erforderliche Anzahl von Ersatzrichtern.
Solange über einen strittigen Ausstandsgrund nicht entschieden ist, soll der Betroffene in den Ausstand treten. Um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, kann er seine Funktionen weiter ausüben unter dem Vorbehalt, dass die Amtshandlungen ungültig sind, falls dem Ausstandsbegehren stattgegeben wird.
III. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften für das Verfahren A. Die Verfahrensgrundsätze
Art. 18 Zweck und Gesetzmässigkeit des Strafverfahrens
Die Organe der Strafrechtspflege untersuchen und beurteilen in dem durch Verfassung und Gesetz vorgeschriebenen Verfahren, ob und in welchem Masse ein bestimmtes Verhalten strafbar ist.
Sie achten darauf, dass weder ein Schuldiger der Strafe entgeht, noch ein Schuldloser verfolgt wird.
Art. 19 Verfolgungszwang
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, ein Verfahren durchzuführen, wenn ihnen eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat oder Verdachtsgründe bekannt werden.
Bei Antrags- und Ermächtigungsdelikten können die Strafverfolgungsbehörden in dringenden Fällen schon vor der Stellung des Antrages und der Erteilung der Ermächtigung sichernde Massnahmen treffen.
Art. 20 Ausnahmen vom Verfolgungszwang
Auf die Verfolgung oder die Bestrafung darf verzichtet werden, wenn 1. bei Übertretungen das Verschulden des Täters und die Tatfolgen gering sind, 2. die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt, 3. von einer Zusatzstrafe nach Art.68 Ziff.2 StGB1) abgesehen werden kann, 4. die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten.
Art. 21 Erforschung der Wahrheit
Die Behörden erstrecken die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, welche für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind.
Sie erforschen und berücksichtigen die entlastenden und belastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
Art. 22 Beschleunigungsgebot
Das Strafverfahren ist ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
Art. 23 Rechtliches Gehör
Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 24 Handeln nach Treu und Glauben
Jede am Verfahren beteiligte Person hat in Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
Der Missbrauch eines Rechtes findet keinen Schutz2).
Art. 25 Freie Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden die Behörden nach ihrer freien aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung.
Die Gerichte entscheiden im Zweifel über den Sachverhalt zugunsten des Angeklagten.
Art. 26 Anklagegrundsatz
Eine gerichtliche Beurteilung findet auf Anklage hin statt.
Art. 27 Mündlichkeit und beschränkte Unmittelbarkeit der Gerichtsverhandlung
Das Verfahren vor den Gerichten ist mündlich, sofern das Gesetz nicht schriftliche Eingaben vorschreibt oder zulässt.
1) 2) Vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten wichtige Beweise selber erheben.
Art. 28 Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung
Die Verhandlungen der Gerichte und in der Regel auch die Urteilseröffnung sind öffentlich. Die Beratungen finden unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit statt.
Minderjährige, Personen, die als Zeugen oder Auskunftspersonen zu befragen sind, sowie Übelbeleumdete haben in der Regel keinen Zutritt.
Bild- und Tonaufnahmen sind verboten.
Das Gericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ganz oder zum Teil ausschliessen.
Presse, Radio und Fernsehen sind verpflichtet, eine vom Gericht angeordnete Berichtigung der Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.
Art. 29 Verbot der doppelten Strafverfolgung
Wer rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, kann wegen der nämlichen Tat nicht noch einmal verfolgt werden.
Fällt jedoch eine Handlung, die als Übertretung geahndet worden ist, ihres nachträglichen Erfolges wegen unter eine schwerere Strafbestimmung, so kann sie später unter diesem Gesichtspunkt verfolgt und beurteilt werden. Der frühere Entscheid wird aufgehoben.
B. Die Rechtshilfe, die Auslieferung und die Strafübernahme
Art. 30 Grundsatz
Die Rechtshilfe richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts1).
Der Kanton kann auch Rechtshilfe in Strafsachen des kantonalen Rechts gewähren.
Art. 31 Durchführung der Rechtshilfe
Das Verhöramt erledigt Rechtshilfegesuche, auch wenn sie von einer Gerichtsinstanz gestellt werden.
1) Vgl. Art. 27–29 BStP (SR 312); Art. 352–358 und Art. 380 StGB (SR 311) sowie SR 351
Art. 32 Erteilung von Bewilligungen
Das Verhöramt erteilt die Bewilligung für Amtshandlungen von Behörden anderer Kantone nach Art. 335 Abs. 1 StGB1).
Art. 33 Politische und Pressedelikte
Bei politischen und durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Verbrechen und Vergehen entscheidet die Justizdirektion über die Zuführung des Beschuldigten an den andern Kanton oder die Übernahme des Strafverfah-
Art. 34 Auslieferung und Strafübernahme
Das Verhöramt ist zuständig: 1. die Auslieferung durch das Ausland zu beantragen, 2. Begehren um Übernahme der Strafverfolgung gegenüber Ausändern, die nicht ausgeliefert werden, zu stellen, 3. die ausländischen Strafübernahmebegehren zu behandeln.
C. Die Vorladung und die Vorführung
Art. 35 Inhalt der Vorladung
Die Vorladung enthält: 1. den Namen der vorgeladenen Person und die Eigenschaft, in welcher sie vorzuladen ist, 2. die Prozessache, 3. die Zeit und den Ort des Erscheinens, 4. die Aufforderung an den Vorgeladenen zu erscheinen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens, 5. das Datum der Ausstellung und die Unterschrift.
Bei Vorladungen an Zeugen und Auskunftspersonen kann im Untersuchungsverfahren der Hinweis auf die Prozessache unterbleiben.
Wer einer Vorladung nicht Folge leisten kann, hat sein Fernbleiben zu begründen. Wer ohne Angabe eines zwingenden Grundes nicht erscheint, wird für die unnütze Tagfahrt kostenpflichtig und kann überdies mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- bestraft werden.
1)
Art. 36 Vorladungsfrist
Die Vorladungen im gerichtlichen Verfahren sind wenigstens 10 Tage vor dem angesetzten Termin zuzustellen.
Art. 37 Vorladungen in dringenden Fällen
In dringenden Fällen können Vorladungen mündlich, telefonisch oder telegrafisch ergehen. Sie sind in den Akten zu vermerken.
Art. 38 Vorführung
Anstelle einer Vorladung kann eine polizeiliche Vorführung angeordnet werden, wenn 1. die Voraussetzungen der Verhaftung gegeben sind, 2. ein Vorgeladener ohne Entschuldigung ausgeblieben ist oder ernsthaft zu befürchten ist, er werde nicht erscheinen, 3. die sofortige Einvernahme unerlässlich ist.
Die Vorführung ist in einem Vorführungsbefehl anzuordnen, der den Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 entspricht.
Der Vorgeführte ist unverzüglich einzuvernehmen.
D. Die Zustellung
Art. 39 Zustellungsform
Die Vorladungen und andere schriftliche Mitteilungen werden nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung1) durch die Post zugestellt.
Ausnahmsweise kann die Polizei mit der Zustellung betraut werden; für die Ersatzzustellung gelten die Bestimmungen der Postgesetzgebung1) sinngemäss.
Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Adressat sie verhindert.
Art. 40 Zustellungsadresse
Hat ein Verfahrensbeteiligter einen Vertreter oder Beistand, so geschieht die Zustellung an diesen.
Muss eine Person persönlich erscheinen, so ist die Vorladung an sie zu richten. Der Vertreter oder Beistand ist nur vorzuladen, soweit er an der Verhandlung zugelassen wird.
1) Vgl. Postverkehrsgesetz (SR 783.0) und dazugehörige Verordnungen
Art. 41 Adressänderungen
Ein Verfahrensbeteiligter hat Änderungen seines gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich anzuzeigen; Unterlassungen werden mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 200.– bestraft.
Art. 42 Zustellungsdomizil
Ein Verfahrensbeteiligter, der nicht in der Schweiz wohnt, kann verpflichtet werden, hier ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
Art. 43 Öffentliche Vorladung
Können einem Angeklagten die Vorladung zu einer gerichtlichen Verhandlung oder das gerichtliche Erkenntnis trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt oder in andern geeigneten Blättern.
E. Die Formen der Verhandlung
Art. 44 Sprache, Übersetzer
Die Amtssprache ist Deutsch.
Ist eine Person ihrer nicht mächtig, so wird ein Übersetzer beigezogen. Jede im Kanton wohnhafte Person, die den Anforderungen genügt, ist verpflichtet, die Ernennung als Übersetzer anzunehmen.
Die Ausschluss- und Ablehnungsgründe der Art. 14 und 15 gelten sinngemäss.
Der Übersetzer wird auf die Wahrheitspflicht und die Straffolgen des Art.307 StGB1) hingewiesen.
Art. 45 Protokoll, Inhalt
Über die Untersuchungs- und Gerichtsverhandlung wird unmittelbar ein Protokoll geführt, aus dem ersichtlich sind: 1. der Ort und die Zeit der Verhandlung, 2. die an der Verhandlung Mitwirkenden, 3. die Beachtung der Formvorschriften, 4. die wesentlichen Aussagen der Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen.
1) Das Protokoll über die Gerichtsverhandlungen enthält überdies die Anträge der Verfahrensbeteiligten, ihre wesentlichen Ausführungen sowie die getroffenen Beschlüsse und Entscheidungen.
Art. 46 Bestätigung der Richtigkeit
In der Untersuchung ist das Protokoll vorzulesen, sofern der Einvernommene es nicht selber liest.
Das Protokoll ist vom Einvernommenen, dem Untersuchungsbeamten und dem Protokollführer mit der Bestätigung der Richtigkeit zu unterzeichnen. Weigert sich jemand, das Protokoll zu unterzeichnen, so ist die Weigerung und ihre Begründung anzumerken.
In der Gerichtsverhandlung wird das Protokoll in der Regel nicht verlesen und nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Vorbehalten bleiben eigentliche Beweisprotokolle.
Art. 47 ProtokolI über Untersuchungshandlungen
Über Augenscheine, Hausdurchsuchungen und ähnliche Untersuchungshandlungen ist spätestens am folgenden Werktag ein Protokoll zu erstellen; seine Richtigkeit ist vom Untersuchungsbeamten durch Unterschrift zu bestätigen.
Art. 48 Technische Geräte
Bei wichtigen Einvernahmen kann der Verhörrichter bzw. das Gericht die Aussagen zusätzlich auf Tonband aufnehmen; dies ist vor der Einvernahme allen Anwesenden bekanntzugeben.
Der Regierungsrat oder das Obergericht können weitere Formen der zusätzlichen Protokollierung regeln.
Art. 49 Disziplinarmassnahmen
Wer sich in irgend einer Eigenschaft während des Verfahrens ungebührlich verhält, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.–, mit Wortentzug oder Wegweisung bestraft werden.
Weitschweifige oder ungehörige Eingaben sind zur Umarbeitung zurückzugeben oder aus den Akten zu weisen.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich in ihren Vorträgen möglichst kurz und zur Sache zu halten.
Der Verfahrensleiter erlässt die nötigen Ermahnungen und trifft die Disziplinarmassnahmen. Er sorgt für Ruhe und Ordnung in der Sitzung.
IV. ABSCHNITT Die Verfahrensbeteiligten
Art. 50 Begriff der Verfahrensbeteiligten
Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren sind: 1. der Beschuldigte (Angeschuldigter in der Untersuchung, Angeklagter im gerichtlichen Verfahren), 2. der Geschädigte, 3. der Staatsanwalt im gerichtlichen Verfahren.
Art. 51 Prozessfähigkeit
Die Fähigkeit des Beschuldigten und des Geschädigten, prozessuale Handlungen vorzunehmen, bestimmt sich nach ihrer Handlungsfähigkeit1).
Handlungsunfähige werden durch den Inhaber der elterlichen Gewalt oder den Vormund vertreten, soweit eine Vertretung möglich ist.
Ist der Handlungsunfähige urteilsfähig und hat er das 15. Altersjahr zurückgelegt, so kann er neben seinem gesetzlichen Vertreter selbständig diejenigen Rechte ausüben, welche ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen.
B. Der Beschuldigte
Art. 52 Rechte und Pflichten
Der Beschuldigte ist vor seiner Verurteilung nicht als schuldig zu betrachten oder zu behandeln.
Er muss sich nicht selber belasten; verweigert er seine Mitwirkung, so ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.
Eingriffen in seine persönlichen Rechte muss er sich im Rahmen dieses Gesetzes unterziehen.
Art. 53 Verhandlungsfähigkeit
Wo das Gesetz die Mitwirkung des Beschuldigten vorsieht, muss er angemessen vertreten sein, wenn er geistig oder körperlich nicht in der Lage ist, 1) Vgl. Art. 12 ff. ZGB (SR 210) an den Prozesshandlungen teilzunehmen. Verweigert der Vertreter die Mitwirkung, so kann die Prozesshandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und des Vertreters durchgeführt werden.
C. Der Geschädigte
Art. 54 Begriff
Geschädigter ist: 1. wer als Träger des angegriffenen Rechtsgutes von der Straftat unmittelbar betroffen ist und
sich im Untersuchungsverfahren durch Prozesshandlungen, wie Eingaben oder Beweisanträge, an der Abklärung der Straftat beteiligt,
oder Zivilansprüche geltend macht, 2. bei Antragsdelikten der Antragsberechtigte, der Strafantrag stellt.
Beim Tode des Geschädigten treten dessen Angehörige nach Art. 110 Ziff.
StGB1) an seine Stelle.
Art. 55 Zivilansprüche
Im Strafverfahren können Zivilansprüche geltend gemacht werden, die sich gegen den Beschuldigten richten und aus der Straftat hergeleitet werden.
Diese Ansprüche kann auch geltend machen, wer von Gesetzes wegen in die Rechte des Anspruchsberechtigten eingetreten ist. Doch beschränken sich die Befugnisse des Rechtsnachfolgers im Rechtsmittelverfahren auf diejenigen Rechte des Geschädigten, die sich auf den Zivil- und Kostenpunkt beziehen.
Art. 56 Form der Geltendmachung der Zivilansprüche
Zivilansprüche können schriftlich oder mündlich bis zum Abschluss der Untersuchung geltend gemacht werden.
Art. 57 Behandlung der Zivilansprüche
In der Strafverfügung und im Strafurteil wird über die Zivilansprüche entschieden, wenn sie genügend abgeklärt sind; sonst werden sie auf den Zivilweg verwiesen.
1) Der Freispruch des Angeklagten schliesst die Beurteilung der Ansprüche nicht aus.
V. ABSCHNITT Vertretung und Verbeiständung
Art. 58 Freie Verbeiständung oder Vertretung
Jeder Beschuldigte oder Geschädigte ist berechtigt, eine handlungsfähige, gutbeleumdete und vertrauenswürdige Person als Beistand oder Vertreter beizuziehen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Anwaltsrechtes1).
Wo das Gesetz dem Beschuldigten und Geschädigten Verfahrensrechte einräumt, stehen sie auch dem Beistand oder Vertreter zu, sofern sich diese Rechte nicht ausdrücklich oder sinngemäss auf die Verfahrensbeteiligten persönlich beziehen.
Art. 59 Einschränkung und Ausschluss
Beistände und Vertreter können aus wichtigen Gründen in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt oder von diesen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn 1. sie die Voraussetzungen nach Art.58 nicht oder nicht mehr erfüllen, 2. sie als Auskunftsperson oder Zeuge einvernommen werden müssen, 3. sie ihre Rechte missbrauchen, insbesondere Beschuldigte, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige unerlaubt beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen, 4. sie ihre Befugnisse zum freien Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten oder zur Akteneinsicht missbrauchen, 5. sie trotz Ermahnung den Gang des Verfahrens ernsthaft stören, 6. ihre Interessen denjenigen der von ihr verbeiständeten oder vertretenen Person offensichtlich widersprechen.
Art. 60 Zuständigkeit
Zur Anordnung der Massnahmen nach Art. 59 sind zuständig:
1) Anwaltsordnung (bGS 145.52) 1. in der Untersuchung
zur vorübergehenden Einschränkung der Rechte, wie Wegweisung von der Verhandlung, Beschränkung des freien Verkehrs des Angeschuldigten mit dem Verteidiger: das Verhöramt,
zum Ausschluss von der weitern Mitwirkung am Verfahren: die Justizdirektion, 2. nach Überweisung an das Gericht: die Instanz, bei welcher der Prozess hängig ist.
B. Verteidigung
Art. 61 Notwendige Verteidigung
Der Beschuldigte muss verbeiständet sein, wenn 1. er infolge Minderjährigkeit, geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung, erheblicher sprachlicher Schwierigkeiten oder aus andern Gründen nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen, und ihn auch sein allfälliger gesetzlicher Vertreter nicht ausreichend verbeiständen kann, 2. Verwahrung beantragt wird, 3. der Staatsanwalt die Anklage persönlich vor dem urteilenden Gericht vertritt.
Die Verteidigung ist anzuordnen, sobald ihre Voraussetzungen als gegeben erscheinen.
Art. 62 Amtliche Verteidigung
Dem Beschuldigten, der seine Verteidigung nicht bezahlen kann, ist ein amtlicher Verteidiger beizugeben: 1. in den Fällen der notwendigen Verteidigung, 2. auf Verlangen, wenn wichtige Gründe für die Bestellung eines Verteidigers sprechen, namentlich wenn die Untersuchung oder Beurteilung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder eine schwere Sanktion in Aussicht steht und der Beschuldigte sich selber nicht genügend verteidigen kann.
Art. 631 ) Ernennung des amtlichen Verteidigers
Der amtliche Verteidiger wird ernannt: 1. bei Eingang eines Gesuchs im Untersuchungs- oder Zwischenverfahren: durch die von der Justizdirektion bezeichnete Amtsstelle, 1) Geändert am 30. April 1995 (lf. Nr. 562) 2. bei Eingang eines Gesuchs im Gerichtsverfahren: durch den Gerichtspräsidenten.
Begründeten Wünschen des Beschuldigten ist Rechnung zu tragen.
Die im Kanton niedergelassenen Anwälte sind, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, zur Übernahme des Mandats verpflichtet.
Das Mandat dauert so lange, als dies für das Verfahren nötig ist; es wird widerrufen, wenn während seines Verlaufes die Voraussetzungen dahinfallen.
Art. 641 ) Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Der amtliche Verteidiger bezieht auf Kosten der Staatskasse eine angemessene Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung wird durch die Behörde, welche den Endentscheid fällt, festgelegt.
Auf den zahlungsfähigen Beschuldigten kann Rückgriff genommen werden.
VI. ABSCHNITT Das Beweisrecht A. Die Einvernahme des Beschuldigten
Art. 65 Zahl und Art der Einvernahmen
Ist mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen, so muss er mindestens einmal untersuchungsrichterlich einvernommen werden.
Zur Abklärung von Übertretungen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt eine polizeiliche Befragung zu Protokoll.
Art. 66 Befragung zur Person
Der Beschuldigte wird über seine Personalien, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und zum Beweggrund der ihm vorgeworfenen Straftat befragt.
Er kann veranlasst werden, einen Lebenslauf zu den Akten zu geben.
Art. 67 Einvernahme zur Sache
Der Beschuldigte wird veranlasst, sich zu der ihm zu bezeichnenden Straftat zu äussern.
Es wird ihm Gelegenheit geboten, zu den Aussagen von Mitbeschuldigten, 1) Geändert am 30. April 1995 (lf. Nr. 562) Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie zu den andern Beweiserhebungen Stellung zu nehmen. Er kann andern Personen gegenübergestellt werden.
Zur Ergänzung der protokollierten Aussagen können schriftliche Bemerkungen des Beschuldigten zu den Akten genommen werden.
Art. 68 Einvernahme bei Geständnis und Bestreitung
Legt der Beschuldigte ein Geständnis ab, so ist er über den Tathergang und die Beweggründe einlässlich zu befragen.
Das Geständnis ist auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Bestreitet der Beschuldigte die Tat, so sind ihm die belastenden Tatsachen vorzuhalten. Es ist ihm Gelegenheit zu bieten, sie zu entkräften und Beweismittel zu seiner Entlastung anzuführen.
Art. 69 Verbotene Methoden
Zur Erreichung von Auskünften oder bestimmten Aussagen dürfen keine verwerflichen Methoden angewendet werden, wie Drohungen oder haltlose Versprechungen.
Technische, chemische oder andere Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigen, dürfen auch nicht auf Antrag oder mit Zustimmung des Beschuldigten eingesetzt werden.
Aussagen, die durch verbotene Einwirkungen zustande kommen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
B. Die Auskunftsperson
Art. 70 Voraussetzungen
Als Auskunftspersonen werden einvernommen: 1. Personen, die als Täter, Teilnehmer, Hehler oder Begünstiger in Frage kommen können, 2. Personen, die in besonders naher Beziehung zum Prozessgegenstand stehen, sofern nicht der Untersuchungszweck ihre Einvernahme als Zeuge erfordert.
Art. 71 Stellung der Auskunftsperson
Die Auskunftsperson ist zum Erscheinen verpflichtet.
Sie kann die Aussage ohne Angabe eines Grundes verweigern.
Sie wird zu wahrheitsgemässer Aussage ermahnt.
Die Durchführung der Einvernahme richtet sich nach den Art.78 und 79. Eine Begutachtung nach Art. 81 ist möglich.
Art. 72 Entschädigung
Der Auskunftsperson kann eine Zeugenentschädigung ausgerichtet werden.
C. Der Zeuge
Art. 73 Zeugnispflicht
Jedermann ist verpflichtet, vor Verhöramt oder vor Gericht als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 74 Recht zur Zeugnisverweigerung und seine Ausnahmen
1. der Ehegatte, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin des Beschuldigten. Besteht die das familiäre Verhältnis begründende Ehe nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverweigerung für Tatsachen, welche sich vor der Eheauflösung zugetragen haben. 2. Mitglieder von Behörden und Beamte über Tatsachen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, solange sie von der zuständigen Behörde nicht zur Aussage ermächtigt werden. 3. Berufspersonen, welche hinsichtlich der ihnen mitgeteilten oder von ihnen wahrgenommenen Geheimnisse nach Art. 321 StGB1) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 4. Redaktoren und gleichgestellte Personen nach Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB1).
Richtet sich die Straftat gegen eine in Abs. 1 Ziff. 1 genannte Person, so besteht für diese und ihre Angehörigen kein Recht zur Zeugnisverweigerung.
Soweit jemand gesetzlich zur Anzeige einer Straftat verpflichtet ist, besteht hinsichtlich des Gegenstandes der anzeigepflichtigen Tatsache kein Recht auf Zeugnisverweigerung.
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Abs. 1 Ziff. 1 ist nicht gegeben, wenn es sich bei der Straftat ausschliesslich um eine Übertretung handelt.
1)
Art. 75 Recht zur Antwortverweigerung
Der Zeuge darf die Antwort auf Fragen verweigern, wenn er glaubhaft versichert, der Inhalt der Aussage könnte ihn oder eine der in Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen .
Art. 76 Ausübung des Rechts zur Zeugnis- oder Antwortverweigerung
Das Recht zur Zeugnis- oder Antwortverweigerung kann jederzeit geltend gemacht werden.
Aussagen, welche nach Belehrung über das Recht zur Zeugnis- oder Antwortverweigerung gemacht wurden, sind trotz nachträglicher Verweigerung verwertbar.
Art. 77 Ermahnung und Belehrung des Zeugen
Zu Beginn der Einvernahme wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen hingewiesen1).
Er wird über die Gründe zur Zeugnis- und Antwortverweigerung belehrt, soweit solche in Betracht fallen.
Wird die Ermahnung oder Belehrung unterlassen, so ist die Einvernahme ungültig und zu wiederholen.
Art. 78 Gegenstand der Einvernahme
Der Zeuge wird befragt über:
seine Personalien, 2. seine persönlichen Beziehungen zum Beschuldigten und Geschädigten sowie über andere Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können, 3. die Sache.
Art. 79 Durchführung der Einvernahme
Die Zeugen werden in der Regel getrennt einvernommen.
Sie dürfen nicht durch die Art der Fragestellung beeinflusst werden.
Der Zeuge kann dem Beschuldigten, Auskunftspersonen, andern Zeugen oder Sachverständigen gegenübergestellt werden.
Müssen dem Zeugen zum Zwecke der Erkennung Personen vorgestellt oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher aufzufordern, sie so gut als möglich zu beschreiben.
1)
Art. 307 StGB (SR 311)
Die Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten richtet sich nach Art. 148.
Art. 80 Einvernahme von Kindern und Behinderten
Personen, welche das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder infolge ihres Geisteszustandes die Bedeutung des Zeugnisses nicht oder nicht voll zu erfassen vermögen, sollen nur einvernommen werden, wenn dies unerlässlich ist und aus der Befragung kein Nachteil droht.
Zur Einvernahme können geeignete Personen beigezogen werden; diesen kann auch die Befragung übertragen werden.
Art. 81 Begutachtung
Ist die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und seiner Aussagen zweifelhaft und kommt ihr eine entscheidende Bedeutung zu, so kann der Zeuge von einem Sachverständigen ambulant untersucht und begutachtet werden.
Art. 82 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, so wird er von der einvernehmenden Behörde mit Busse bis zu Fr. 500.– bestraft. Wenn die Bedeutung des Straffalles und der verlangten Aussage es rechtfertigen, kann der Zeuge anstelle oder neben der Busse bis zu 24 Stunden in Beugehaft gesetzt werden. Beharrt der Zeuge trotz Busse oder Beugehaft auf seiner Weigerung, so wird er dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams nach
Art. 292 StGB1) überwiesen.
Der Zeuge hat ausserdem die Kosten der unnützen Tagfahrt zu bezahlen.
Art. 83 Zeugenentschädigung
Der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Auslagen.
Art. 84 Schriftliche Berichte
Das Verhöramt oder das Gericht kann von Amtsstellen oder ausnahmsweise von vertrauenswürdigen Personen schriftliche Auskünfte einfordern oder entgegennehmen. Nach Eingang dieser Berichte wird entschieden, ob sie zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch eine Zeugeneinvernahme bedürfen.
1)
Art. 85 PolizeiIiche Protokolle
Zur Abklärung von Übertretungen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt eine polizeiliche Befragung zu Protokoll.
D. Der Sachverständige
Art. 86 Anwendungsbereich
Sachverständige sind beizuziehen, wenn 1. dies gesetzlich vorgeschrieben ist, 2. zur Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind.
Art. 87 Pflicht zur Annahme und Ausstand
Ein Kantonseinwohner, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, darf nur aus wichtigen Gründen seine Ernennung zum Sachverständigen ablehnen.
Wer die Annahme oder die Erledigung eines Auftrages pflichtwidrig verweigert oder verzögert, kann mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– bestraft werden.
Für den Sachverständigen finden die Ausstandsbestimmungen der Art. 14–17 sinngemäss Anwendung. Der Umstand, dass der zu ernennende Sachverständige als Zeuge einvernommen worden ist, steht seiner Ernennung nicht im Weg.
Art. 88 Ernennung
Das Verhöramt oder das Gericht ernennt einen oder mehrere Sachverständige.
Der Name kann den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden. Wenn begründete sachliche oder persönliche Einwände erhoben werden, ist eine neue Wahl zu treffen.
Art. 89 Durchführung
Dem Sachverständigen sind die Fragen zu stellen, die er zu beurteilen hat. Den Verfahrensbeteiligten kann Gelegenheit gegeben werden, sich zu äussern und Anträge einzureichen.
Die Instruktion und die Erstattung des Gutachtens erfolgen schriftlich oder mündlich zu Protokoll.
Der Sachverständige kann zu Prozesshandlungen zugezogen werden.
Hält er Ergänzungen des Verfahrens für notwendig, so stellt er Antrag. In einfachen Fällen kann er direkt mit der Vornahme der Ergänzung betraut werden.
Art. 90 Ergänzung des Gutachtens
Das Verhöramt und das Gericht können von sich aus oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten das Gutachten erläutern oder ergänzen lassen oder einen neuen Sachverständigen bestimmen.
Art. 91 Entschädigung
Der Sachverständige erhält eine angemessene Entschädigung. Die Erteilung des Auftrages kann vom Vorliegen eines verbindlichen Kostenvoranschlages abhängig gemacht werden.
E. Andere Beweismittel
Art. 92 Augenschein
Ein Augenschein ist vorzunehmen, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes dienen kann.
Insbesondere ist der Tatort von der Kriminalpolizei und in wichtigen Fällen auch vom Verhöramt unverzüglich zu besichtigen, und es sind die dort vorhandenen Spuren festzustellen und womöglich sicherzustellen.
Wenn es für die Beweisführung nötig erscheint, sind Aktenvermerke, Fotografien, Pläne, Zeichnungen, Modelle und dgl. anzufertigen.
Jedermann ist verpflichtet, Zutritt für einen Augenschein zu gewähren.
Art. 93 Verbindung von Augenschein und Einvernahmen
Die Einvernahme des Beschuldigten, der Auskunftspersonen, Zeugen oder der Sachverständigen können an den Ort des Augenscheins verlegt werden.
Art. 94 Weitere Beweismittel
Weitere Beweismittel sind solche, welche die Straftat direkt belegen oder auf sie hinweisen, wie Verbrechenswerkzeuge, Schriftstücke, Pläne, Fotografien, Tonbänder.
Als Beweismittel gelten auch Strafregisterauszüge, Führungsberichte und Akten anderer Prozesse.
Werden die in den Führungsberichten angegebenen Tatsachen bestritten und sind sie für die Beurteilung wesentlich, so sind sie näher abzuklären.
Art. 95 Sicherstellung
Die Beweismittel sind nach Möglichkeit vollständig und im Original oder in einer beglaubigten Kopie für das Verfahren sicherzustellen.
Auf berechtigte private oder geschäftliche Interessen ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
VII. ABSCHNITT Die Zwangsmassnahmen
Art. 96 Grundsatz
Zwangsmassnahmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit anzuordnen.
Sie sind möglichst schonend und unter Vermeidung unangemessener Strenge zu vollziehen.
Art. 97 Zuständigkeit
Zur Anordnung der Zwangsmassnahmen sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zuständig: 1. der Verhörrichter, der Staatsanwalt und ihre Stellvertreter in der Untersuchung, 2. das Gericht oder in dringenden Fällen der Präsident im gerichtlichen Verfahren, 3. die Justizdirektion im Strafvollzug, 4. der Polizeidirektor für die Überwachungsmassnahmen nach Art. 125 und 126 zur Verhinderung einer Straftat nach den Bestimmungen des Bundesrechtes, solange keine Untersuchung eingeleitet ist.
Mit der Ausführung der Zwangsmassnahmen kann die Kantonspolizei beauftragt werden.
B. Die Verhaftung und ergänzende Zwangsmassnahmen
1. Die Verhaftung mit Haftbefehl
Art. 98 Haftgründe
Gegen einen Beschuldigten darf ein Haftbefehl erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und bestimmte Anhaltspunkte für einen der folgenden Umstände gegeben sind: 1. Fluchtgefahr, 2. Verdunklungsgefahr, 3. Gefährdung anderer durch Begehung einer neuen Straftat oder Ausführung einer angedrohten schweren Straftat, 4. wenn die Schwere der Straftat es verlangt, dass der Beschuldigte nicht auf freiem Fuss sein darf.
Der Haftbefehl ist ferner zulässig zur Sicherung des Strafvollzuges.
Art. 99 Haftbefehl
Der Haftbefehl wird schriftlich ausgestellt und enthält: 1. die genaue Bezeichnung der Person, gegen die er sich richtet, 2. die Angabe der Tat und des Haftgrundes, 3. die Aufforderung, den Betroffenen zu verhaften, 4. das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.
Ist der zu Verhaftende flüchtig, so wird er polizeilich ausgeschrieben; in besonderen Fällen kann die Öffentlichkeit durch geeignete Mittel zur Mitwirkung an der Ermittlung des Gesuchten aufgefordert werden. Die Justizdirektion kann eine Belohnung aussetzen.
Art. 100 Vollzug des Haftbefehls
Der Beschuldigte oder Verurteilte ist unter Vorweisung des Haftbefehls aufzufordern, dem Befehl Folge zu leisten.
Der die Verhaftung Vollziehende kann nötigenfalls Private zur Mitwirkung anhalten. Der Kanton haftet diesen für einen allfälligen, anderweitig nicht gedeckten Schaden.
Alle Gegenstände, die der Verhaftete auf sich trägt, sind ihm abzunehmen. Das darüber anzulegende Verzeichnis hat der Verhaftete mit zu unterzeichnen. Es kann eine Leibesvisitation vorgenommen werden.
2. Die Festnahme ohne Haftbefehl
Art. 101 Passantenkontrolle
Die Polizei kann im Interesse der Aufdeckung von Straftaten Personen anhalten und von ihnen die Personalien sowie einen Ausweis verlangen oder auf andere Weise ihre Identität feststellen.
Zur näheren Ermittlung kann sie den Angehaltenen auf den Polizeiposten verbringen. Nach Abklärung der Personalien und allfälliger Verdachtsgründe ist der Angehaltene entweder zu entlassen oder festzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiezu erfüllt sind.
Art. 102 Vorläufige Festnahme
Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet und jeder Bürger berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn 1. eine öffentliche Aufforderung zu ihrer Festnahme ergangen ist, 2. sie eine Straftat ausführt, 3. unmittelbar nach der Tat gewichtige Anhaltspunkte für ihre Täterschaft bestehen.
Die Polizei kann ferner eine Person festnehmen, wenn diese polizeilich ausgeschrieben ist oder nach der glaubwürdigen Mitteilung Dritter eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und ein Haftgrund nach Art. 98 gegeben ist.
Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Umfang der Kanton den Schaden, den Private bei der Festnahme des Verdächtigen erleiden, ersetzt.
Art. 103 Behandlung des vorläufig Festgenommenen
Privatpersonen sind verpflichtet, den Festgenommenen sofort einem Polizeibeamten zu übergeben.
Die Polizei muss die vorläufig festgenommene Person befragen und sie entweder freilassen oder, wenn die Voraussetzungen von Art. 98 erfüllt sind, der nach Art. 97 zuständigen Behörde zuführen. Vor ihrem Entscheid kann die Polizei die unaufschiebbaren Abklärungen treffen.
3. Die Untersuchungshaft
Art. 104 Zuführung
Die nach Art. 100 und 103 verhaftete bzw. festgenommene Person ist so rasch als möglich der nach Art. 97 zuständigen Behörde zuzuführen.
Art. 105 Verhör mit den Zugeführten
Der Zugeführte muss spätestens innert 24 Stunden nach seiner Zuführung, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage1) nicht eingerechnet, einvernommen werden.
In diesem Verhör sind ihm die entscheidenden Verdachtsmomente sowie die Haftgründe bekanntzugeben, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, den Entlastungsbeweis zu erbringen. Sofort greifbare Beweise sind abzunehmen.
Art. 106 Entscheid über Freilassung oder Untersuchungshaft
Nach dem Verhör und der ersten Abklärung wird der Zugeführte entweder 1. freigelassen, allenfalls gegen eine Sicherheitsleistung, 2. in Untersuchungshaft gesetzt, 3. oder freiheitsbeschränkenden Massnahmen wie Pass- und Schriftensperre, Aufenthaltsbeschränkung, allenfalls verbunden mit einer Sicherheitsleistung, unterworfen.
Der Entscheid über die Untersuchungshaft, die Sicherheitsleistung oder die freiheitsbeschränkende Massnahme muss den Erfordernissen von Art. 99 entsprechen und ist kurz zu begründen. Ein Doppel mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung ist dem Verhafteten auszuhändigen.
Art. 1072 ) Dauer der Untersuchungshaft, richterliche Überprüfung
Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als Anlass dazu besteht.
Ist die Untersuchungshaft vom Verhöramt oder von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden, so ist unverzüglich der Einzelrichter in Strafsachen zu informieren. Dieser entscheidet spätestens am dritten Werktag seit der Hafteröffnung nach Anhörung des Betroffenen über die Berechtigung der Haft und bestimmt allenfalls eine Frist von höchstens dreissig Tagen, innert welcher um weitere Verlängerung nachgesucht werden muss.
Ist die Untersuchungshaft gerichtlich angeordnet worden, so hört der zuständige Gerichtspräsident den Betroffenen an und entscheidet spätestens am dritten Werktag seit der Zuführung über die Berechtigung der Haft.
Die Entscheide des Haftrichters sind endgültig.
1)
Art. 7 der V vom 21. Februar 1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS 822.11)
2) Geändert am 28. April 1996 (lf. Nr. 594)
Art. 108 Gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft
Der Beschuldigte kann ein schriftliches Gesuch um Haftentlassung stellen, worüber nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet: 1. im Untersuchungsverfahren der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, 2. im gerichtlichen Verfahren eine andere Abteilung des Kantons- oder Obergerichtes als diejenige, die selber oder durch ihren Präsidenten die Haft angeordnet hat.
Im Entscheid betreffend die Haftüberprüfung kann bestimmt werden, wann der Verhaftete ein weiteres Gesuch stellen darf.
Im Überprüfungsverfahren können Massnahmen nach Art. 106 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 111 getroffen werden.
Die Entscheide sind endgültig.
Art. 109 Vollzug und Aufsicht über die Untersuchungshaft
Dem Untersuchungsgefangenen dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, welche der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordert.
Die Justizdirektion übt die Aufsicht über das Untersuchungsgefängnis aus.
Art. 110 Vorläufiger Vollzug, Hospitalisierung
Wenn der Verhaftete eine längere unbedingte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten hat und sein ausdrückliches Einverständnis vorliegt, kann die Justizdirektion auf Antrag des Verhöramtes, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtspräsidiums den vorläufigen Vollzug verfügen, sofern dies der Stand des Verfahrens erlaubt.
Das Verhöramt, die Staatsanwaltschaft oder das Gerichtspräsidium können nach Anhörung eines Amtsarztes die Verbringung des Verhafteten in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik anordnen.
4. Die Sicherheitsleistung
Art. 111 Freilassung gegen Sicherheitsleistung
Der Beschuldigte oder Verurteilte, der wegen Fluchtgefahr zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann gegen die Leistung einer Sicherheit entlassen werden, wenn er die schriftliche Erklärung abgibt, dass er jeder Vorladung Folge leisten und sich zum Strafvollzug stellen werde.
Die Art und der Betrag der Sicherheit bestimmen sich nach Massgabe der Schwere der Anschuldigung, der Höhe des mutmasslichen Schadens und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Wenn neue Tatsachen es rechtfertigen, kann die Verhaftung des Freigelassenen verfügt werden.
Art. 112 Verfall der Sicherheit
Die Sicherheit verfällt, wenn der Beschuldigte oder Verurteilte flieht oder sich verborgen hält.
Die verfallene Sicherheit wird in der von der Behörde zu bestimmenden Reihenfolge für die Bezahlung der Verfahrens- und Vollzugskosten, der Busse und zur Deckung der gerichtlich zugesprochenen Schadenersatzbegehren verwendet. Der Rest fällt in die Staatskasse, kann aber zurückerstattet werden, wenn der Flüchtige sich vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt.
Art. 113 Freigabe der Sicherheit
Die Sicherheit wird frei bei Wegfall des Haftgrundes, neuer Verhaftung, Einstellung des Verfahrens, Freispruch oder Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzuges.
Die freizugebende Sicherheit kann zur Deckung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie der Busse verwendet werden, wenn sie nach Art. 116 beschlagnahmt wird.
Art. 114 Entscheidende Instanz
Über die Freigabe oder den Verfall, die Verwendung und die allfällige Rückerstattung entscheidet die Behörde, bei der die Sache anhängig ist oder zuletzt anhängig war.
C. Die Beschlagnahme
Art. 115 Beschlagnahme von Beweisstücken und Gegenständen für die Einziehung sowie den Verfall
Befinden sich Gegenstände, die als Beweismittel dienen können oder nach den Bestimmungen des Strafrechtes für eine Einziehung oder Verfall in Frage kommen, im Gewahrsam einer Person und gibt sie die Gegenstände nicht freiwillig heraus, so werden sie zwangsweise beschafft oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen.
Die Beschlagnahme von Gegenständen, welche unter das Amts- oder Berufsgeheimnis einer nach Art.74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 zur Zeugnisverweigerung verpflichteten Person fallen, ist unzulässig. Für Redaktoren und gleichgestellte Personen gilt Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB1). 1)
Art. 116 Beschlagnahme von Vermögenswerten
Zur Sicherstellung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie der Busse können Vermögenswerte des Beschuldigten beschlagnahmt werden.
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und seiner Nächsten ist Rücksicht zu nehmen, ebenso auf die Rechte Dritter.
Art. 117 Vorläufige Beschlagnahme
Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet, Gegenstände nach Art. 115 sicherzustellen.
In dringenden Fällen kann er auch Vermögenswerte nach Massgabe von
Art. 116 sicherstellen.
Die erhobenen Gegenstände sind sofort dem Verhöramt abzugeben.
Art. 118 Durchführung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme ist in der Regel schriftlich anzuordnen. Über die in Verwahrung genommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis zu erstellen. Der Inhaber erhält ein Doppel.
Bei Grundstücken ist eine Grundbuchsperre anzuordnen.
Art. 119 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände
Beschlagnahmte Gegenstände sind zurückzugeben, sobald sie für die Beweisführung oder für die Einziehung bzw. den Verfall nicht in Frage kommen.
Über die Rückgabe oder Verwendung und die Verwertung der anderen Gegenstände ist spätestens bei Abschluss des Verfahrens zu befinden.
Erheben mehrere Personen Anspruch auf den zurückzugebenden Gegenstand, so fällt das Verhöramt oder das Gericht den Entscheid und setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Benützen sie diese Frist nicht, so wird der Gegenstand dem durch den Entscheid bezeichneten Ansprecher ausgehändigt.
Ist die zur Entgegennahme berechtigte Person nicht bekannt, so kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung des Anspruches erfolgen. Meldet sich der Berechtigte nicht innerhalb von 5 Jahren, so verfällt der Gegenstand
Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können vorzeitig freihändig veräussert werden.
1) D. Massnahmen zur Erlangung der zu beschlagnahmenden Gegenstände und zur Sicherstellung des Beschuldigten
Art. 120 Herausgabepflicht
Der Inhaber eines Gegenstandes, der nach Art. 115 Abs. 1 und Art. 116 beschlagnahmt werden kann, ist verpflichtet, ihn gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben oder zur Verfügung zu halten.
Im Falle der Weigerung kann sofort Zwang angewendet werden und zwar durch: 1. Wegnahme in den Formen einer der in Art. 121,123 und 124 geregelten Massnahmen, 2. Androhung der in Art. 82 vorgesehenen Zwangsmittel; solche dürfen aber nicht angedroht werden gegenüber dem Beschuldigten und Personen, die nach Art. 74 und 75 zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Art. 121 Hausdurchsuchung
a) Voraussetzungen 1 Ohne die Einwilligung des Berechtigten dürfen Gebäude und umschlossene Räume nur durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass auf diese Weise ermöglicht wird: 1. das Auffinden von Gegenständen, die nach Art. 115 Abs. 1 zu beschlagnahmen sind, 2. die Feststellung der Spuren der Straftat oder des Täters, 3. die Festnahme des Beschuldigten oder Verurteilten.
Die Hausdurchsuchung wird auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehls vorgenommen. Er muss die zu durchsuchenden Gebäude oder Räumlichkeiten sowie den Zweck der Hausdurchsuchung bezeichnen sowie Datum und die Unterschrift des Ausstellers tragen.
In dringenden Fällen ist die Polizei berechtigt, eine Hausdurchsuchung ohne Befehl vorzunehmen.
Art. 122 b) Durchführung
Die Hausdurchsuchung wird vom Verhöramt oder der Polizei ausgeführt; in wichtigen Fällen muss das Verhöramt zugegen sein.
An Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit sollen Hausdurchsuchungen nur in ganz dringenden Fällen vorgenommen werden.
Der Inhaber der Räumlichkeiten oder, wenn er nicht erreichbar ist, eine Vertrauensperson, soll zur Hausdurchsuchung zugezogen werden. Diese Person soll das nach Art. 47 auszustellende Protokoll mitunterzeichnen.
Art. 123 Durchsuchung von Papieren
Gegen den Willen des Berechtigten darf eine Durchsuchung von Papieren angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass sich darunter Unterlagen befinden, welche nach Art. 115 Abs. 1 der Beschlagnahme unterstehen.
In dringenden Fällen kann auch die Polizei die Durchsuchung vornehmen.
Dem Inhaber ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihre Zulässigkeit und den Inhalt der Papiere auszusprechen. Erhebt er Einsprache, so sind sie zu versiegeln und zu verwahren, bis entschieden wird, ob sie durchsucht werden dürfen oder zurückgegeben werden müssen.
Der Entscheid steht zu: 1. in der Untersuchung dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes, 2. im gerichtlichen Verfahren einer andern Abteilung des Kantons- oder Obergerichtes als derjenigen, welche selber oder durch ihren Präsidenten die Durchsuchung angeordnet hat.
Der Entscheid ist endgültig.
Zur Durchsuchung und zum Entscheid kann eine fachkundige Vertrauensperson zugezogen werden.
Art. 124 Durchsuchung von Personen und Effekten
Der Beschuldigte und seine Effekten dürfen zur Auffindung von Gegenständen, die nach Art. 115 Abs. 1 zu beschlagnahmen sind, durchsucht werden.
Die Durchsuchung einer nicht beschuldigten Person darf gegen ihren Willen nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass sie Gegenstände nach Art.115 Abs.1 aufbewahrt.
Die Durchsuchung kann durch die Polizei erfolgen.
Die körperliche Durchsuchung soll von einer Person gleichen Geschlechts oder einem Arzt vorgenommen werden.
Art. 125 Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Zur Abklärung der Straftat oder zur Ermittlung des Täters kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung1) der Post-, Postcheck- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden: 1) Vgl. insbes. Postverkehrsgesetz (SR 783.0) und Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (SR 784.10) 1. des Beschuldigten, 2. des Verdächtigen, sofern ernsthafte Gründe für die Planung einer Straftat sprechen, 3. von Drittpersonen, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
sie für den Beschuldigten oder Verdächtigten bestimmte oder von ihm stammende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
der Beschuldigte oder Verdächtigte ihre Adresse oder ihre Telefonanschlüsse benützt.
Postsendungen, Telegramme, Fernschreiben, angewiesene Geldbeträge, Guthaben von Rechnungsinhabern sowie Aufzeichnungen überwachter Gespräche können von den PTT-Betrieben herausverlangt oder nach Art. 115 Abs. 1 und Art. 116 beschlagnahmt werden.
Art. 126 Überwachung mittels technischer Geräte
Unter den in Art. 125 genannten Voraussetzungen können auch Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräte im Sinne von Art. 179bis ff. StGB1) eingesetzt werden.
Art. 127 Richterliche Genehmigung der Überwachung
Die Anordnung einer Überwachungsmassnahme nach Art. 125 und 126 ist unverzüglich dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes mitzuteilen. Dieser entscheidet anhand der Begründung und der Aktenlage über die Genehmigung. Über die Weiterdauer ist in einem vom Richter zu bestimmenden Zeitabstand von längstens 30 Tagen zu entscheiden.
Geht die Überwachung von einem Gericht oder dessen Präsidenten aus, so entscheidet eine andere Abteilung des gleichen Gerichts.
Die Entscheide sind endgültig.
Art. 128 Behandlung von Aufzeichnungen
Die für das Strafverfahren bedeutungslosen Aufzeichnungen, die aus Überwachungsmassnahmen nach Art. 125 und 126 stammen, sind, wenn sie nicht sofort dem Berechtigten ausgeliefert werden können, unter besonderem Verschluss zu halten oder zu vernichten.
Die für das Strafverfahren verwendeten Aufzeichnungen sind nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens zu versiegeln.
1) Entstehen Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet während der Untersuchung der zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichtes, im gerichtlichen Verfahren die nach Art. 127 Abs. 2 zuständige Abteilung des Gerichts. Nötigenfalls ist eine sachkundige Vertrauensperson zuzuziehen.
Art. 129 Verwertung des Überwachungsergebnisses für andere Verfahren
Die Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen nach Art. 125 und 126 dürfen in einem andern Strafverfahren als demjenigen, für das sie angeordnet worden sind, nicht verwendet werden, ausser wenn auch für das andere Verfahren die Voraussetzungen der Art. 125 und 126 gegeben sind.
Art. 130 Vorbehalt des Berufsgeheimnisses
Bei Zwangsmassnahmen nach Art. 121, 123, 124 Abs. 2, 125 und 126 bleibt das Berufsgeheimnis der nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 zur Zeugnisverweigerung verpflichteten Personen vorbehalten. Für Redaktoren und gleichgestellte Personen gilt Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB1).
E. Körperliche Untersuchungen und ähnliche Massnahmen
Art. 131 Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Polizei ist befugt, soweit dies zur Beweiserhebung oder Verbrechensbekämpfung notwendig ist, Personen erkennungsdienstlich zu behandeln; sie kann namentlich daktyloskopische und fotografische Aufnahmen erstellen.
Ergibt sich, dass kein zureichender Grund für die Registrierung des erkennungsdienstlichen Materials vorliegt, so ist dieses auf Begehren der betroffenen Person zu beseitigen und der Registraturhinweis zu entfernen.
Art. 132 Körperliche Untersuchung, Eingriffe und psychiatrische Begutachtung
Der Beschuldigte kann, soweit es zur Feststellung des Sachverhaltes, zur Überführung oder zur Überprüfung der Zurechnungs-, Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit erforderlich ist: 1. körperlich untersucht werden, namentlich zur Entdeckung von Tatspuren, 2. körperlichen Eingriffen, namentlich der Entnahme von Blut oder Mageninhalt, unterzogen werden, 3. psychiatrisch begutachtet werden.
1) Nicht beschuldigte Personen müssen solche Massnahmen nur dulden, wenn der Beweis im Strafverfahren nicht anders geführt werden kann. Zeugnisverweigerung schliesst die Vornahme einer Untersuchung nicht aus.
Art. 133 Durchführung der körperlichen Untersuchung usw.
Medizinische Untersuchungen und Eingriffe sowie psychiatrische Begutachtungen sind von einem Arzt oder einer andern fachkundigen Person vorzunehmen. Frauen dürfen in der Regel nur vom Arzt oder einer Frau untersucht werden.
Art. 134 Anordnung der Blutprobe
Zur Anordnung einer Blutprobe ist in dringenden Fällen und solange sie nicht verweigert wird, auch die Polizei berechtigt.
F. Verfügung über den Leichnam
Art. 135 Leicheninspektion, Legalsektion
Liegen bei Todesfällen oder Leichenfunden Anzeichen für ein strafbares Verhalten vor oder ist die Todesursache oder die Identität der Leiche unbekannt, so wird eine Inspektion oder Sektion des Leichnams durch einen Arzt angeordnet.
Art. 136 Aufschub der Bestattung, Exhumation
Zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann der Aufschub der Bestattung, die Ausgrabung des Leichnams sowie die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.
G. Die Schriftprobe
Art. 137 Schriftprobe und Herausgabe von Vergleichsschriften
Der Beschuldigte und zur Zeugnisverweigerung nicht berechtigte Personen können zum Zwecke von Schriftvergleichen verpflichtet werden, Schriftproben zu erstellen und Schriftstücke herauszugeben. 2
Art. 120 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
VIII. ABSCHNITT Das Ermittlungsverfahren und die Untersuchung
Art. 138 Ausschluss der Öffentlichkeit und Ausnahmen
Die Kantonspolizei und das Verhöramt führen Ermittlung und Untersuchung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch.
Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen können Mitteilungen an die Bevölkerung ergehen, insbesondere wenn deren Mitwirkung zur Aufklärung der Straftat geboten ist oder wegen der Bedeutung der Straftat oder zur Berichtigung falscher Meldungen eine Benachrichtigung der Öffentlichkeit angezeigt ist.
Die Publikation geschieht unter Beachtung des Untersuchungszweckes und mit möglichster Schonung der Betroffenen.
B. Einleitung des Verfahrens
Art. 139 Strafanzeige
Jedermann, der von einer Straftat Kenntnis erhält, ist berechtigt, bei der Polizei oder dem Verhöramt schriftlich oder mündlich eine Anzeige zu erstatten. Das Verhöramt kann die bei ihm eingereichte Strafanzeige der Polizei zur näheren Abklärung übergeben.
Verlangt der Anzeiger, dass sein Name geheimgehalten wird, so sind zunächst nur solche Erhebungen zulässig, welche weder die Ehre noch andere Rechte der beschuldigten Person beeinträchtigen. Die Strafbestimmungen über die falsche Anschuldigung und die Irreführung der Rechtspflege bleiben vorbehalten.
Für Medizinalpersonen gilt das kantonale Gesundheitsgesetz1).
Art. 140 Pflicht zur Verfolgung
Jeder Beamte des Polizeikorps, des Verhöramtes und der Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die ihm in seiner amtlichen Stellung bekannt gewordenen Straftaten im Rahmen seiner Kompetenz zu verfolgen. 1) bGS 811.1
Art. 141 Antragsdelikte
Bei Antragsdelikten sind die Strafanträge schriftlich oder zu Protokoll bei der Kantonspolizei oder dem Verhöramt anzubringen.
C. Das Ermittlungsverfahren
Art. 142 Aufgabe
Die Kantonspolizei erforscht die Straftaten; sie sammelt die für die Tat sowie die Täterschaft wichtigen Beweismittel und Spuren und ist für deren Sicherstellung besorgt.
Sie trifft die ihr nach dem Gesetz zustehenden unaufschiebbaren Massnahmen und verhört den Beschuldigten und Personen, welche Auskunft geben können.
Art. 143 Rapporterstattung
Über ihre Erhebungen und Massnahmen erstattet die Polizei dem Verhöramt so rasch als möglich schriftlichen Bericht, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
D. Die Untersuchung
Art. 144 Prüfungspflicht, erste Massnahmen
Das Verhöramt prüft nach Empfang der Strafanzeige, des Polizeirapportes nach Art. 143 oder nach Zuführung des Festgenommenen nach Art. 104, ob das zur Anzeige gebrachte Verhalten mit Strafe bedroht ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung erfüllt sind.
Das Verhöramt führt die sofort notwendigen Untersuchungshandlungen durch.
Art. 145 Kostenvorschuss
Das Verhöramt kann den Geschädigten verpflichten, für die Untersuchungs- und Gerichtskosten eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Wird sie nicht innerhalb der angesetzten Frist geleistet, so wird auf Grund der vorliegenden Akten entschieden.
Art. 146 Zweck der Untersuchung
Die Untersuchung hat den Zweck, alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sind.
Art. 147 Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten
Die Verfahrensbeteiligten können Untersuchungshandlungen beantragen, über deren Zulassung der Verhörrichter nach freiem Ermessen entscheidet.
Bezieht sich ein Beweisantrag ausschliesslich auf den Zivilpunkt, so darf ihm nur entsprochen werden, soweit dadurch das Verfahren nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.
Art. 148 Teilnahme der Verfahrensbeteiligten
Dem Angeschuldigten oder seinem Beistand kann Gelegenheit gegeben werden, den Untersuchungshandlungen beizuwohnen.
Soweit es nötig erscheint, kann das Verhöramt den Geschädigten oder seinen Vertreter zulassen.
Eine Verhandlung braucht nicht verschoben zu werden, weil ein Verfahrensbeteiligter an der Teilnahme verhindert ist.
Die Verfahrensbeteiligten können durch den Verhörrichter ergänzende Fragen stellen lassen, über deren Zulässigkeit er nach freiem Ermessen entscheidet.
Art. 149 Recht auf Akteneinsicht
Sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt, spätestens vor deren Abschluss, gewährt das Verhöramt dem Angeschuldigten und nötigenfalls dem Geschädigten Akteneinsicht.
Angeschuldigten und Geschädigten sowie nicht als Anwälten patentierten Vertretern oder Beiständen kann sie unter Aufsicht gewährt werden.
Art. 150 Beschränkung der Akteneinsicht
Die Einsicht in die Akten kann in dem Umfange verweigert werden, als wichtige öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern.
Wird einem Verfahrensbeteiligten die Einsicht in Aktenstücke verweigert, so darf auf diese zum Nachteil des Betroffenen nur abgestellt werden, wenn ihm das Verhöramt vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben und ausserdem Gelegenheit geboten hat, sich zu äussern sowie Gegenbeweise zu bezeichnen.
Art. 151 Verkehr des inhaftierten Angeschuldigten mit dem Verteidiger
Der inhaftierte Angeschuldigte kann mit dem als Anwalt tätigen Verteidiger nach der ersten einlässlichen Einvernahme ungehindert schriftlich oder mündlich verkehren. Vorbehalten bleiben Art. 59 und 60.
Mit dem nicht als Anwalt patentierten Verteidiger kann der inhaftierte Angeschuldigte frei verkehren, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Vorbehalten bleiben Art. 59 und 60.
IX. ABSCHNITT Das Zwischenverfahren
Art. 152 Erledigungsgrundsatz
Das Verhöramt muss die bei ihm anhängig gemachten Verfahren mit einer Einstellungsverfügung, einer Überweisungsverfügung oder einer Strafverfügung abschliessen.
B. Die Einstellungsverfügung
Art. 153 EndgüItige Einstellung
Das Verhöramt erlässt eine Einstellungsverfügung, wenn es findet, eine Strafanzeige sei nicht an die Hand zu nehmen oder eine eingeleitete Strafverfolgung sei nicht weiterzuführen.
Die Einstellungsverfügung wird namentlich erlassen, wenn 1. eine Prozessvoraussetzung fehlt und nicht beigebracht werden kann, 2. kein strafrechtliches Verhalten vorliegt, 3. die Unschuld des Beschuldigten feststeht, 4. der Angeschuldigte zur Zeit der Verübung der Straftat zurechnungsunfähig war, 5. die Belastungstatsachen für eine Überweisung an das Gericht nicht ausreichen, 6. die Voraussetzungen von Art. 20 erfüllt sind.
Müssen Massnahmen nach Art. 43 StGB1) angeordnet werden, so entscheidet darüber auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Kantonsgericht. 1)
Art. 154 Vorläufige Einstellung
Die Untersuchung kann einstweilen eingestellt werden, namentlich wenn 1. vorübergehende Prozesshindernisse bestehen, wie Abwesenheit, Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten, 2. die Täterschaft unbekannt ist, 3. der Ausgang eines andern Verfahrens, zu dessen Durchführung das Verhöramt unter Androhung geeigneter Folgen Frist ansetzen kann, abgewartet werden muss, 4. künftige Ereignisse Einfluss auf den Entscheid der Strafsache ausüben können.
Vor der Einstellung sind alle Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, zu erheben.
Art. 155 Genehmigung
Die Einstellungsverfügung nach Art. 153 und 154 Ziff. 1, 3 und 4 wird samt den Akten der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung überwiesen. Die Staatsanwaltschaft kann die Akten an das Verhöramt zurückweisen und die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen anordnen.
Art. 156 Form und Mitteilung der Einstellungsverfügung
Die Einstellungsverfügung bezeichnet den Angeschuldigten und enthält die Begründung sowie die nötigen Anordnungen.
Die vom Staatsanwalt genehmigte Verfügung ist dem Angeschuldigten, dem Geschädigten, dem Kostenpflichtigen und allfällig weiteren Berechtigten mitzuteilen.
Art. 157 Wiederaufnahme
Eine endgültig eingestellte Strafuntersuchung ist wieder aufzunehmen, wenn sich neue Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten oder die Täterschaft ergeben.
Vorübergehend eingestellte Strafuntersuchungen sind weiterzuführen, sobald der Grund der Einstellung entfällt oder im Falle von Art. 154 Abs. 1
Ziff. 3 und 4 die Gefahr der Verjährung besteht.
C. Die Überweisung an das Gericht
Art. 158 Überweisungsverfügung des Verhöramtes
Hält das Verhöramt dafür, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, so stellt es der Staatsanwaltschaft Antrag auf Überwei- sung an das Gericht, falls die Untersuchung nicht mit einer Strafverfügung abgeschlossen werden kann.
Die Überweisungsverfügung enthält insbesondere: 1. die Bezeichnung des Beschuldigten, 2. den Sachverhalt mit einer gedrängten Darstellung des Untersuchungsergebnisses sowie die tatsächliche und rechtliche Würdigung, 3. die Nennung der vom Geschädigten gestellten Zivilansprüche, 4. Datum und Unterschrift.
Art. 159 Entscheid der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft prüft die Überweisungsverfügung, bestätigt oder ändert sie ab oder hebt sie auf und erlässt in dem Umfange, in dem sie auf eine Verfolgung verzichtet, eine Einstellungsverfügung. Wird die Sache an das Verhöramt zurückgewiesen, so ist dieses zum Erlass einer neuen Verfügung befugt.
Die Staatsanwaltschaft kann vor ihrem Entscheid eine Ergänzung der Untersuchung selber vornehmen oder anordnen.
Art. 160 Anklageschrift
Die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat die Bedeutung einer Anklageschrift.
In der Anklageschrift kann die Staatsanwaltschaft Anträge zu den Strafen, Massnahmen oder anderen Punkten der gerichtlichen Entscheidung stellen.
Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage und ihre Anträge kurz begründen.
Der Angeklagte erhält eine Abschrift der Überweisungsverfügung und des Entscheides der Staatsanwaltschaft. Eine Abschrift erhält auch der Geschädigte in Ehrverletzungs- und ähnlichen Verfahren.
X. ABSCHNITT Das Hauptverfahren
Art. 161 Teilnahme der Verfahrensbeteiligten
Der Angeklagte ist berechtigt und verpflichtet, an den Verhandlungen teilzunehmen; aus wichtigen Gründen kann auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden.
Der Staatsanwalt kann von sich aus oder auf Veranlassung des Präsidenten an der Verhandlung teilnehmen.
Der Geschädigte erhält eine Vorladung, wenn er eine Zustelladresse in der Schweiz besitzt. Hat er sich im Verfahren auf den Zivilpunkt beschränkt und ist seine Forderung anerkannt, so wird auf eine Vorladung verzichtet.
Art. 162 Umfang des Beweisverfahrens
Der Angeklagte kann über seine persönlichen Verhältnisse und den Gegenstand der Anklage befragt werden.
Der Präsident oder das Gericht entscheidet von sich aus, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des Angeklagten, wieweit es angezeigt ist, ein weiteres Beweisverfahren durchzuführen.
Das Gericht nimmt die Beweise in der Regel selber oder durch eine Delegation ab.
Art. 163 Rückweisung der Akten
Sind die Akten unvollständig oder bestehen wesentliche Verfahrensmängel, so kann der Präsident oder das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückweisen.
Art. 164 Rückzug, Berichtigung oder Ergänzung der Anklage
Der Staatsanwalt kann die Anklage bis zu Beginn der Hauptverhandlung zurückziehen. Will er die Strafverfolgung endgültig fallenlassen, so erlässt er eine Einstellungsverfügung.
Bis zum Abschluss der Parteivorträge kann der Staatsanwalt die Anklage berichtigen oder ergänzen. Dem Angeklagten ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äussern.
Art. 165 Erledigungsformen
Das Urteil des Gerichtes lautet auf Freispruch oder Verurteilung.
Liegen im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht vor, so ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
Art. 166 Grundlagen des Entscheides
Das Gericht trifft seinen Entscheid nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung.
Grundlage des Urteils bildet die Anklageschrift. Will das Gericht den Tatbestand rechtlich strenger qualifizieren, so soll es den Angeklagten darauf aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit geben, sich dazu zu äussern.
Werden Tatumstände oder weitere Straftaten des Angeklagten festgestellt, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden, so ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Umarbeitung oder Ergänzung zurückzugeben, wenn nicht das Gericht dafürhält, eine besondere Anhörung des Angeklagten genüge.
B. Der Gang des Verfahrens
Art. 167 Aufgaben des Gerichtspräsidenten, Aktenzirkulation
Nach Eingang der Akten prüft der Präsident, ob die Voraussetzungen für die Anhandnahme des Prozesses gegeben sind, und ist für die allenfalls nötigen Anordnungen besorgt.
Er entscheidet über Anordnung, Fortdauer oder Aufhebung der Haft (Sicherheitshaft nach Art. 69 StGB1)).
Er setzt die Akten in Zirkulation; in dringenden Fällen können sie in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden.
Art. 168 Befugnisse des Präsidenten bei Festsetzung und Durchführung des Hauptverfahrens
Der Präsident bestimmt den Zeitpunkt der Verhandlungen und erlässt durch die Kanzlei die notwendigen Vorladungen.
Er ordnet gleichzeitig die für die Hauptverhandlung gemäss Art. 162 Abs. 2 gebotenen Beweiserhebungen an.
Er leitet die Verhandlungen und trifft die Verfügungen, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.
1)
Art. 169 Vorfragen
Vor Eintreten in die Hauptsache können Vorfragen, wie diejenigen über die Zuständigkeit, die Besetzung des Gerichtes, den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie Begehren um Ergänzung der Akten oder des Beweisverfahrens gestellt werden.
Das Gericht kann anordnen, dass sich die Verfahrensbeteiligten über allfällige Vorfragen und gleichzeitig zur Hauptsache äussern. Der Entscheid über die Vorfrage kann mit dem Entscheid in der Hauptsache verbunden werden.
Art. 170 Beweisverfahren
Nach Erledigung allfälliger Vorfragen und Ergänzungsbegehren führt der Präsident das Beweisverfahren durch. Die Befragung des Angeklagten kann er nach den Parteivorträgen vornehmen.
Die Mitglieder des Gerichtes und die Verfahrensbeteiligten können durch den Präsidenten Ergänzungsfragen stellen lassen. Unerhebliche Fragen weist er zurück.
Der Präsident kann die Verlesung einzelner Aktenstücke anordnen.
Art. 171 Vorträge der Verfahrensbeteiligten
Der Staatsanwalt hält den ersten Vortrag, der Geschädigte den zweiten und der Angeklagte den dritten.
Führt der Staatsanwalt die Anklage, so hat sich der Geschädigte auf die Geltendmachung seiner Zivilansprüche und auf Anträge gemäss Art. 60 und
StGB1) zu beschränken.
Der Präsident kann einen zweiten Vortrag gestatten.
Der Angeklagte persönlich hat das Recht des letzten Wortes.
Art. 172 Beratung
Die Beratung hat nach Möglichkeit unmittelbar nach der Verhandlung zu erfolgen.
Bei der Abstimmung hat jeder Richter seine Stimme abzugeben. Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.
Art. 173 Zweiteilung des Verfahrens
Das Gericht kann beschliessen, dass über die Feststellung der Schuld und die 1) Ausfällung der Strafen und Massnahmen getrennt verhandelt und beraten wird.
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sollen dabei erst im Falle der Verurteilung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
Art. 174 Urteilseröffnung, Orientierung der Öffentlichkeit
Das Gericht kann den Rechtsspruch im Anschluss an die Beratung mündlich eröffnen und teilt ihn durch die Kanzlei schriftlich mit.
Das Gericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen in angemessener Form über den Entscheid unterrichten.
Art. 175 Schriftlicher Entscheid
Der gerichtliche Entscheid ist den Verfahrensbeteiligten auf Verlangen in vollständiger Ausfertigung zuzustellen. In begründeten Fällen kann er dem Geschädigten nur auszugsweise zugestellt werden.
Das Urteil enthält: 1. die Bezeichnung des Gerichtes und seiner Zusammensetzung sowie das Datum der Urteilsfällung, 2. die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, 3. die Anträge der Verfahrensbeteiligten, 4. die Begründung, 5. das Dispositiv, namentlich über – Schuldspruch, Freispruch, – die angewendeten Gesetzesbestimmungen, – Strafen und Nebenstrafen, – Massnahmen, – Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, – Verwendung der Sicherheitsleistung, – Aufhebung von Pass- und Schriftensperre, – Zivilansprüche, – Kosten und Entschädigung, 6. die Bezeichnung der Personen und Amtsstellen, denen das Urteil zugestellt wird, 7. die Rechtsmittelbelehrung, 8. die Unterschriften des Präsidenten und des Gerichtsschreibers mit dem Amtsstempel der Gerichtskanzlei.
Wird kein Sachurteil gefällt, so ist der Entscheid als Beschluss zu fassen und soweit nötig zu begründen.
C. Das Verfahren gegen Abwesende
Art. 176 Voraussetzungen
Ist der Angeklagte in der Untersuchung einvernommen worden und erscheint er innerhalb einer halben Stunde nach dem festgesetzten Termin unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung oder hat er sich vorsätzlich in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (Art. 53), so kann das Gericht das Urteil in seiner Abwesenheit fällen.
Das Gericht kann auch die Vorführung des Abwesenden anordnen oder das Verfahren einstweilen einstellen.
Art. 177 Wiederaufnahme
Auf Verlangen des Angeklagten wird das ordentliche Verfahren durchgeführt. Das Begehren ist binnen 14 Tagen seit Übergabe des Urteils oder des Dispositives zu stellen. Eine Appellation des Angeklagten ist nicht möglich.
Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung, so fällt das Begehren endgültig dahin.
Das Abwesenheitsurteil bleibt rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechtskraft erwächst.
XI. ABSCHNITT Besondere Verfahren A. Die Strafverfügung
Art. 1781 ) Voraussetzungen
Ist der Angeschuldigte geständig oder ist der Fall sonst klar, so erlässt das Verhöramt aufgrund des Polizeirapportes und nach Vornahme allfälliger weiterer Untersuchungshandlungen eine Strafverfügung 1. bei Übertretungen 2. oder wenn eine Gefängnisstrafe von einem Monat, einschliesslich einer allenfalls nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB2) zu widerrufenden Gefängnisstrafe, und Busse ausgesprochen werden kann.
Mit der Strafe können ambulante Massnahmen nach Art. 43 ff. StGB2) und Massnahmen nach Art. 57–61 StGB2) verbunden werden.
1) Geändert am 16. Februar 1987 2) Der Kantonsrat ist befugt, die Strafkompetenz des Verhöramtes zu erweitern
Art. 179 Inhalt
Die Strafverfügung soll namentlich enthalten: 1. die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, 2. das Verhalten des Angeschuldigten nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen, 3. die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, 4. die Strafe einschliesslich Einziehung oder Verfall, 5. die nachträgliche richterliche Anordnung, 6. den Entscheid über zivile Ansprüche, 7. den Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen, 8. die Bezeichnung der Personen und Amtsstellen, denen die Verfügung zugestellt wird, 9. die Belehrung über die Einsprachemöglichkeit und den Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen Einsprache, 10. das Datum und die Unterschrift des Verhörrichters.
Die Strafverfügung wird dem Angeschuldigten, dem Geschädigten, der Staatsanwaltschaft und allfällig weitern interessierten Amtsstellen zugestellt.
Art. 180 Einsprache
Der Angeschuldigte und die Staatsanwaltschaft können innert 14 Tagen seit Empfang der Strafverfügung unter Beilage derselben beim Verhöramt schriftlich Einsprache erheben.
Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einsprache schriftlich.
Der Geschädigte kann gegen die volle oder teilweise Abweisung der Zivilansprüche sowie gegen den Kostenspruch schriftlich Einsprache erheben.
Einsprachen, die sich nur auf die Kosten- und Entschädigungsfrage beziehen, sind schriftlich zu begründen.
Art. 181 Folgen der Einsprache
Wird Einsprache erhoben, so laufen das ordentliche Gerichts- und nötigenfalls das ordentliche Untersuchungsverfahren.
Das Verhöramt kann die Strafverfügung ergänzen oder berichtigen oder eine Einstellungsverfügung erlassen.
Die Strafverfügung kann die Anklageschrift ersetzen.
Für das gerichtliche Verfahren finden Art. 161 ff. sowie Art. 200 sinngemäss Anwendung. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten- und Entschädigungsfrage bezieht.
Art. 182 Rückzug der Einsprache
Die Einsprache gegen die Strafverfügung kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
Wird die Einsprache zurückgezogen, so können dem Einsprecher die durch die Einsprache entstandenen Kosten überbunden werden.
Art. 183 Rechtskraft
Die Strafverfügung wird mit dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist oder mit dem Rückzug der Einsprache rechtskräftig. Vorbehalten bleibt
Art. 29 Abs. 2.
B. Die Bussenerhebung durch die Polizei
Art. 184 Voraussetzung
Der Regierungsrat bestimmt die geringfügigen Übertretungen, bei denen eine feste Busse auf der Stelle erhoben werden kann, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.1) Die feste Busse darf nicht entgegengenommen werden, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.
Zur Bussenerhebung sind die Polizeibeamten des Kantons und die von der Polizeidirektion ermächtigten Personen befugt.
Einsprache und Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
C. Das Verfahren bei Ehrverletzungen
Art. 185 Allgemeines
Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre (Art. 173–177 StGB2) richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die nachfolgenden Artikel nichts Abweichendes bestimmen.
Erweist sich eine Straftat erst im Verlaufe des ordentlichen Verfahrens als Ehrverletzung, so finden die nachfolgenden Artikel ebenfalls Anwendung.
Straftaten, die sich im Verlaufe des Verfahrens wegen Ehrverletzung als ein anderes Delikt herausstellen, sind ins ordentliche Verfahren zu verweisen.
1) Bussenkatalog für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei (bGS 323.1) 2)
Art. 186 Vermittlungsversuch
Der Strafantrag ist innert der in Art. 29 StGB1) vorgeschriebenen Frist von 3 Monaten beim Vermittleramt schriftlich anzubringen, welches vorerst einen Vermittlungsversuch vornimmt.
Misslingt dieser und liegt innert 10 Tagen kein schriftlicher Rückzug des Strafantrages vor, so ist der Leitschein von Amtes wegen an das Verhöramt weiterzuleiten.
Art. 187 Vermittlungsprotokoll und Leitschein
Das Protokoll des Vermittlers und der Leitschein enthalten: 1. das Datum des Vermittlungsbegehrens und des Vorstandes, 2. die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, 3. die Bezeichnung der Ehrverletzung und der Angabe von Ort und Zeit der Begehung, 4. die Bezeichnung der zivilrechtlichen Ansprüche, 5. die allfällige Erklärung des Angeschuldigten über die Rücknahme unwahrer Äusserungen (Art. 173 Ziff. 4, Art. 174 Ziff. 3 StGB1)), 6. die Art der Erledigung des Streites, 7. die Unterschrift des Vermittlers. Ausserdem ist ein Verzicht des Geschädigten auf Weiterführung von diesem, ein Vergleich von beiden Verfahrensbeteiligten zu unterzeichnen.
Der Leitschein ist eine Abschrift des Vermittlerprotokolles.
Art. 188 Unbekannte Täterschaft, Presseehrverletzung
Ist der Täter der Ehrverletzung unbekannt oder liegt eine Presseehrverletzung vor, so ordnet das Verhöramt auf Gesuch des Geschädigten ein Ermittlungsverfahren an oder leitet selber eine Untersuchung ein.
Das Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren bezweckt die Entdeckung des Täters oder des presserechtlich Verantwortlichen, so dass der Geschädigte einen Vermittlungsversuch nach Art. 186 einleiten kann. Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB1) bleibt vorbehalten.
Art. 189 Beweisanträge, Vorschusspflicht
Die Beweisanträge sind im Untersuchungsverfahren zu stellen. Vor Schranken sind neue Beweisanträge nur zulässig, wenn sie ohne Verschulden im Untersuchungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
Die Verfahrensbeteiligten können angehalten werden, für die in ihrem Inter- 1) esse liegenden Beweiserhebungen einen Vorschuss zu leisten. Dies gilt auch für das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren gemäss Art. 188 Abs. 1.
Wird der Vorschuss innert Frist nicht geleistet, so unterbleibt die Prozesshandlung. 4
Art. 145 bleibt vorbehalten.
Art. 190 Kostenpflicht bei Presseehrverletzung
Die Person, welche nach Art. 27 Ziff. 2 StGB1) die Verantwortung übernimmt, haftet nach Massgabe der Bestimmungen über die Kostenpflicht des Beschuldigten für die bis dahin aufgelaufenen Kosten, wenn sie im spätern Verlauf des Verfahrens den Verfasser bekannt gibt.
Art. 191 Änderung der Überweisungsverfügung gegenüber dem Leitschein
Das Verhöramt kann in seiner Überweisungsverfügung an die Staatsanwaltschaft (Art. 158) den Anklagevorwurf gegenüber dem Leitschein (Art. 187 Abs. 2) ergänzen, berichtigen oder abändern.
Art. 192 Einschränkung des Revisionsverfahrens
Trägt der verantwortliche Redaktor, der Verleger oder der Drucker die Verantwortung nach Art. 27 StGB1), so gibt die erst nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgende Nennung oder das sonstige Bekanntwerden des Verfassers oder des Verlegers dem Verurteilten kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
D. Das Verfahren bei Friedensbürgschaft
Art. 193 Gesuch
Das Gesuch um Verhängung der Friedensbürgschaft als selbständige Massnahme ist beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes anzubringen.
Art. 194 Verfahren und Entscheid
Der Richter lädt den Gesuchsteller und den Gesuchsgegner vor und erlässt in Form einer Verfügung die in Art. 57 StGB1) vorgesehenen Massnahmen.
Zur Abklärung des Sachverhaltes oder der Täterschaft kann er sich der Mitwirkung der Kantonspolizei oder des Verhöramtes bedienen. 1) Nötigenfalls kann der Gesuchsgegner bis zum Entscheid nach Abs. 1 gestützt auf Art. 98 Abs. 1 Ziff. 3 in Untersuchungshaft genommen werden.
Für die Dauer des Verfahrens kann der Richter Massnahmen zum Schutze des Gesuchstellers anordnen.
E. Das Verfahren bei nachträglichen richterlichen Anordnungen
Art. 195 Zuständigkeit
Für nachträgliche richterliche Anordnungen ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechtes das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat.
Ist der Fall durch eine Strafverfügung (Art. 179) erledigt worden, so ist das Verhöramt zuständig. Gegen dessen Entscheid ist Einsprache nach Art. 180 zulässig.
Art. 196 Erhebungen
Die zuständige Instanz stellt Erhebungen über die Tatsachen an, die für die nachträgliche richterliche Anordnung von Bedeutung sind.
Art. 197 Entscheid
Der Entscheid ergeht auf Grund der Akten und wird schriftlich mitgeteilt.
F. Das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche1)
Art. 197a Allgemeines
Das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die nachfolgenden Artikel nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 197b Ziele der Jugendstrafrechtspflege
Das Jugendstrafverfahren berücksichtigt das besondere Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen nach Erziehung und Betreuung.
Es wird mit besonderer Beschleunigung durchgeführt. 1) Abschnitt F (Art. 197a –197r) eingefügt am 28. April 1996; If. Nr. 592
Art. 197c Behörden
a) Jugendanwaltschaft 1 Die Führung und der Abschluss der Untersuchung sind Sache der Jugendanwaltschaft.
Sie vertritt vor den Gerichten den Staat und ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen deren Entscheide befugt.
Im Ehrverletzungsverfahren gegen Kinder und Jugendliche besorgt sie zusätzlich die Aufgaben des Vermittleramtes.
Sie stimmt ihre Tätigkeit mit derjenigen der Vormundschafts-, Fürsorge- und Schulbehörden ab und kann diese nötigenfalls über den Stand und den Abschluss des Strafverfahrens informieren.
Art. 197d b) Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist Aufsichtsbehörde über die Jugendanwaltschaft.
Sie ist zur Einsprache gegen Strafverfügungen befugt und genehmigt Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaft.
Art. 197e c) Jugendgericht und Einzelrichter
Das Jugendgericht beurteilt die Anklagen und die Einsprachen gegen Strafverfügungen.
Es bezeichnet den Einzelrichter für Jugendstrafsachen und seine Stellvertreter.
Art. 197f d) Obergericht
Das Obergericht behandelt Appellationen gegen Urteile des Jugendgerichtes.
Urteile über Übertretungen sind nicht anfechtbar.
Art. 197g Verfahrensbeteiligte
a) Beschuldigte und gesetzliche Vertreter 1 Urteilsfähige Beschuldigte sind zur selbständigen Ausübung der Parteirechte befugt.
Beschuldigten von über vierzehn Jahren werden Entscheide von Amtes wegen zugestellt.
Hat sich der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten am Verfahren persönlich beteiligt, so wird er über wesentliche Verfahrensschritte orientiert und kann er an Verhandlungen teilnehmen, auch wenn der Beschuldigte unterdessen das achtzehnte Altersjahr erfüllt hat.
Art. 197h b) Verteidigung
Der Beschuldigte hat ungeachtet seiner Bedürftigkeit Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder eine freiheitsbeschränkende Massnahme von vergleichbarem Gewicht in Frage kommt; die Jugendanwaltschaft belehrt ihn über dieses Recht.
Die persönliche Vertretung der Anklage durch den Jugendanwalt bildet keinen Grund für eine notwendige Verteidigung des Beschuldigten.
Art. 197i c) Geschädigte
Opfern von Verbrechen stehen die Parteirechte dieses Gesetzes zu. 1)
Die Parteirechte anderer Geschädigter beschränken sich auf die Geltendmachung einer Zivilforderung.
Art. 197k Untersuchungsverfahren
a) Einvernahme des Beschuldigten 1 Bei der Einvernahme des Beschuldigten ist besonderes Gewicht auf die Abklärung der persönlichen Verhältnisse zu legen.
Die Jugendanwaltschaft kann nur in Bagatellsachen auf polizeiliche Befragungen abstellen.
Soweit es dem Verfahrenszweck dient, kann die Jugendanwaltschaft den gesetzlichen Vertreter oder eine andere Bezugsperson zur Einvernahme beiziehen.
Art. 197I b) Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen erstreckt sich nicht auf Fragen, die der Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dienen.
Art. 197m c) Freiheitsbeschränkungen
Untersuchungshaft soll nur ausnahmsweise angeordnet werden.
Die Jugendanwaltschaft kann die umgehende Einweisung in eine geeignete Anstalt anordnen, wenn
dies zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse notwendig ist oder
die Anordnung einer Massnahme im Vordergrund steht und die Unterbringung während des Verfahrens nicht anders sinnvoll geregelt werden kann.
Die Vorschriften über die Haftüberprüfung gelten sinngemäss auch für Anstaltseinweisungen.
1) Vgl. Art. 2 des Opferhilfegesetzes (SR 312.5)
Art. 197n Strafverfügung
Die Jugendanwaltschaft erlässt eine Strafverfügung, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und weder eine Freiheitsstrafe von über vierzehn Tagen noch eine ähnlich schwer wiegende Massnahme in Betracht fällt.
Art. 197o Gerichtsverfahren
a) Öffentlichkeit 1 Das Verfahren vor Jugendgericht ist nicht öffentlich.
Das Gericht kann, soweit schutzwürdige Interessen Dritter bestehen, diesen die Teilnahme an den Verhandlungen gestatten.
Art. 197p b) Entscheidfindung
Das Jugendgericht entscheidet in einer Besetzung von mindestens drei Mitgliedern.
Die Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet; bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
Art. 197q Straf- und Massnahmenvollzug
a) Zuständigkeit 1 Der Straf- und Massnahmenvollzug wird unter Aufsicht der Justizdirektion von der Jugendanwaltschaft besorgt.
Verfügungen der Jugendanwaltschaft über die Entlassung aus einer Anstalt können mit Rekurs beim Jugendgericht angefochten werden; dieses entscheidet endgültig.
Art. 197r b) Kosten
Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs bezahlt der Kanton.
Die Jugendanwaltschaft verfügt gegenüber dem Verurteilten und seinen Eltern eine angemessene Beteiligung an den Kosten des Massnahmenvollzugs; die Verfügung unterliegt dem Rekurs an die Justizdirektion.
Die Wohnsitzgemeinde vergütet dem Kanton die Hälfte der nicht gedeckten Kosten des Massnahmenvollzugs.
XII. ABSCHNITT Die Rechtsmittel A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 198 Legitimation
Die Rechtsmittel stehen zu: 1. dem Beschuldigten und Verurteilten sowie dem gesetzlichen Vertreter, 2. dem Verteidiger, jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten oder Verurteilten,
3. beim Tode des Beschuldigten oder Verurteilten den Angehörigen gemäss
Art. 110 Ziff. 2 StGB1),
4. der Staatsanwaltschaft, 5. dem Geschädigten gegen die Einstellungsverfügung und gegen das Urteil bezüglich des Freispruches, des Zivil- und Kostenspruches, 6. dem Antragsteller in Ehrverletzungsprozessen, 7. dem Gesuchsteller und Gesuchsgegner im Verfahren betreffend Friedensbürgschaft, 8. dem Dritten, der in seinen Rechten unmittelbar betroffen wird.
Art. 199 Verbot der Schlechterstellung
Legt der Beschuldigte oder Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Staatsanwalt ein Rechtsmittel ein, so kann die Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden.
Im Appellations- und Revisionsverfahren gilt das Verbot nur für das Strafmass und den bedingten Strafvollzug.
Das Verbot entfällt, wenn die dem Beschuldigten oder Verurteilten nachteiligen Umstände im Vorverfahren nicht bekannt waren.
Art. 200 Ausdehnung des Rechtsmittelverfahrens
Haben von mehreren Beschuldigten oder Verurteilten nur einzelne ein Rechtsmittel ergriffen oder hat die Staatsanwaltschaft nur zugunsten eines Einzelnen ein Rechtsmittel eingelegt, so kann die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auch zugunsten der andern Mitbeteiligten aufheben oder abändern, wenn hiefür die Voraussetzungen gegeben sind.
1)
Art. 201 Form der Rechtsmittel
Die Rechtsmittel sind schriftlich einzulegen und zu unterzeichnen.
Die irrtümliche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht.
Art. 202 Verfahrensbestimmung
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über das Hauptverfahren Anwendung, soweit sie nicht sinngemäss durch die Bestimmungen dieses Abschnittes abgeändert werden.
Art. 203 Endgültige Entscheide
Die von diesem Gesetz als endgültig bezeichneten Entscheide sind nicht anfechtbar.
B. Der Rekurs
Art. 204 Zulässigkeit und Rekursinstanz
Der Rekurs ist zulässig: 1. gegen Verfügungen des Verhöramtes: bei der Staatsanwaltschaft, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt, 2. gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft: bei der Justizdirektion, soweit das Gesetz keinen gerichtlichen Rechtsschutz gewährt, 3. gegen Verfügungen der Justizdirektion: beim Regierungsrat, 4. gegen die Einstellungsbeschlüsse und nachträglichen richterlichen Anordnungen des Kantonsgerichtes: beim Obergericht, 5. bei Friedensbürgschaft, gegen abschliessende Verfügungen und die Anordnungen der Untersuchungshaft: beim Obergerichtspräsidenten.
Art. 205 Rekursgründe
Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden.
Art. 206 Rekursfrist
Der Rekurs ist innert 14 Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Rekursinstanz einzureichen.
In dringenden Fällen kann die Rekursfrist von der verfügenden Amtsstelle bis auf zwei Tage, Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage1) nicht eingerechnet, herabgesetzt werden.
1) Vgl. Art. 7 der V vom 21. Februar 1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS 822.11)
Art. 207 Rekursschrift
Die Rekursschrift muss einen Antrag mit einer kurzen Begründung enthalten.
Art. 208 Wirkung
Der Rekurs hemmt den Vollzug nur, wenn die obere Instanz oder deren Präsident es verfügt. Diese können vorsorgliche Massnahmen treffen.
Art. 209 Verfahren
Sofern der Rekurs nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint, ist der Vorinstanz und der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
Ein Anschlussrekurs ist nicht zulässig.
Art. 210 Entscheid
Der Entscheid ergeht auf Grund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen.
Die Behörde, welche den Rekurs für begründet hält, trifft die erforderlichen Anordnungen.
Art. 2111 ) Endgültigkeit
Der Rekursentscheid gerichtlicher Instanzen einschliesslich der Staatsanwaltschaft ist endgültig.
Ausgenommen ist der Rekursentscheid einer Strafverfolgungsbehörde betreffend die Einstellung des Strafverfahrens; er kann durch das Opfer mit Rekurs an die Justizaufsichtskommission weitergezogen werden.
C. Die Appellation
Art. 212 Zulässigkeit und Zuständigkeit
Die Appellation an das Obergericht ist zulässig gegen Urteile des Kantonsgerichtes und Beschlüsse nach Art. 153 Abs. 3.
Art. 213 Appellationsgründe
Mit der Appellation können alle Mängel des Verfahrens und des Urteils angefochten werden.
Neue Behauptungen und Beweismittel sind zulässig. 1) Abs.1 geändert am 25. April 1993 (lf. Nr. 437); Abs. 2 eingefügt am 25. April 1993 (lf. Nr. 437); vgl. Art. 7 der Opferhilfeverordnung vom 26. Oktober 1996 (bGS 327.1)
Art. 214 Appellationserklärung
Die Appellation ist der Kantonsgerichtskanzlei innert 14 Tagen seit der Zustellung des Rechtsspruches schriftlich unter Beilage desselben anzumelden.
Innert 14 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils ist die Appellationserklärung bei der Obergerichtskanzlei schriftlich einzureichen.
In der Eingabe soll erklärt werden, welche Abänderungen und Beweisergänzungen verlangt werden. Richtet sich die Appellation nur gegen die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen, so ist sie schriftlich zu begründen.
Art. 215 Kosten des Appellationsverfahrens
Will ein Geschädigter gegen einen Freispruch appellieren, so hat er die voraussichtlichen Kosten des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten sicherzustellen. Wird die Sicherheit nicht innert angemessener Frist geleistet, so entfällt die Appellation.
Die Verfügung wird durch den Obergerichtspräsidenten erlassen. Dieser kann in Härtefällen von der Auferlegung der Sicherstellung absehen.
Art. 216 Mitteilung
Findet der Präsident des Obergerichtes, dass die Appellation an die Hand genommen werden muss, so benachrichtigt er die Vorinstanz und den Appellaten.
Andernfalls erlässt er einen Vorentscheid, der innert 14 Tagen seit der Zustellung an das Obergericht weitergezogen werden kann. Dieses entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Art. 217 Anschlussappellation
Die Appellaten können sich binnen 14 Tagen von der Mitteilung gemäss Art. 216 Abs. 1 der Appellation anschliessen und selbständige Anträge stellen.
In der schriftlichen Eingabe soll erklärt werden, welche Anträge gestellt und welche Beweisergänzungen beantragt werden.
Von der Anschlussappellation ist dem Appellanten sofort Kenntnis zu geben.
Die Anschlussappellation fällt dahin, wenn die Appellation zurückgezogen oder als unzulässig erklärt wird.
Art. 218 Wirkung der Appellation
Die Appellation hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides.
Solange die Akten nicht dem Obergericht zugegangen sind, entscheidet der Präsident des Kantonsgerichtes, nachher der Präsident des Obergerichtes über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, namentlich über die Fortdauer, Aufhebung oder Anordnung der Sicherheitshaft.
Art. 219 Erscheinen
Bleibt der Appellant der Verhandlung unentschuldigt fern, so gilt die Appellation als zurückgezogen. Das Ausbleiben des Appellaten hindert die Durchführung der Verhandlung nicht.
Erscheint der Anschlussappellant unentschuldigt nicht, so gilt die Anschlussappellation als zurückgezogen.
Die Staatsanwaltschaft und der Geschädigte können sich auf schriftliche Anträge und Begründungen beschränken.
Art. 220 Appellationsverhandlung
Vor Obergericht findet eine mündliche Verhandlung statt.
Der Angeklagte soll persönlich befragt werden; ein weiteres Beweisverfahren findet statt, soweit es zur Ergänzung oder Beurteilung erforderlich ist.
Dem Appellanten steht der erste, den Appellaten stehen die folgenden Vorträge zu. Der Präsident kann jedem Beteiligten einen weitern Vortrag bewilligen.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn sich die Appellation nur auf die Kosten- und Entschädigungsfrage bezieht.
Art. 221 Umfang der Prüfung
Das Obergericht ist ausser im Zivilpunkt an die Anträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden; Art. 199 bleibt vorbehalten.
Art. 222 Entscheid
Das Obergericht erlässt ein neues Urteil, das gemäss Art. 175 abzufassen ist.
Ausnahmsweise, namentlich wenn die Akten unvollständig sind oder wesentliche Verfahrensmängel bestehen, weist das Obergericht die Akten zur neuen Behandlung an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zurück.
D. Die Revision
Art. 223 Voraussetzung
Ein durch Urteil, Strafverfügung, gerichtlichen Einstellungsbeschluss oder nachträgliche richterliche Anordnung rechtskräftig erledigtes Strafverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn 1. Tatsachen oder Beweise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurteilung herbeizuführen, 2. durch eine Straftat auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt wurde, 3. seit Erlass des Erkenntnisses ein anderes ausgefällt wurde, das mit dem früheren unvereinbar ist, 4. der Entscheid einer internationalen Behörde es erfordert.
Für die Revision des Entscheides über den Zivilpunkt gilt das Gesetz über die Zivilprozessordnung1).
Art. 224 Zuständigkeit
Über die Zulassung der Revision entscheidet das Obergericht.
Art. 225 Gesuch
Das Gesuch ist schriftlich mit einem Antrag und einer Begründung sowie mit den erforderlichen Beweismitteln einzureichen.
Der Eingabe ist der angefochtene Entscheid beizulegen.
Art. 226 Wirkungen des Gesuches
Das Gesuch hemmt den Vollzug nur auf Verfügung des Präsidenten.
Er zieht die Akten des Vorverfahrens bei und kann vorsorgliche Massnahmen, wie vorläufige Freilassung oder Verhaftung, anordnen. In der Regel gibt er dem Gesuchsgegner Gelegenheit, sich hiezu zu äussern.
Art. 227 Vernehmlassung
Erweist sich das Gesuch nicht sofort als unzulässig oder aussichtslos, so holt der Präsident die nötigen Vernehmlassungen ein.
Andernfalls erlässt er eine Abweisungsverfügung, die innert 14 Tagen seit der Zustellung an das Obergericht weitergezogen werden kann.
Art. 228 Prüfung des Gesuches
Das Obergericht führt die nötigen Erhebungen durch oder lässt solche vornehmen.
1) Den Verfahrensbeteiligten kann Gelegenheit zur Teilnahme oder Stellungnahme geboten werden.
Art. 229 Entscheid über die Revision
Das Obergericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind.
Bewilligt das Obergericht die Revision, so bestimmt es, welche Teile des Verfahrens neu aufgenommen und beurteilt werden müssen.
Das Obergericht kann anordnen, dass das neue Verfahren auch auf Teilnehmer des Verurteilten oder Freigesprochene auszudehnen ist.
Art. 230 Neue materielle Beurteilung
Im neuen Verfahren fällt die Instanz, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat, in dem vom Revisionsbeschluss bezeichneten Umfang eine neue Entscheidung.
Sie würdigt die neuen Tatsachen frei und unabhängig vom Entscheid über die Zulassung der Revision.
Art. 231 Ansprüche
Wird der Gesuchsteller freigesprochen oder erheblich milder beurteilt, so kann ihm im neuen Verfahren eine Entschädigung für die Verletzung der persönlichen Verhältnisse und den erlittenen Schaden zugesprochen werden.
Für seine Angehörigen gemäss Art. 110 Ziff. 3 StGB1) gilt diese Bestimmung sinngemäss.
Das Urteil kann auf Kosten des Staates publiziert werden.
Art. 232 Erneuerung des Gesuches
Ist ein Gesuch abgewiesen worden, so darf es auf Grund der gleichen Tatsachen nicht wieder gestellt werden.
E. Die Aufsichtsbeschwerde
Art. 233 Beschwerdegründe und Beschwerdeinstanz
Der Betroffene kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie wegen Willkür bei der Ausübung der Rechtspflege bei der vorgesetzten administrativen oder richterlichen Behörde Aufsichtsbeschwerde erheben. 1) Sie ist ausgeschlossen, wenn der Mangel mit Rekurs oder Appellation angefochten werden kann.
Die Entscheide des Obergerichtes sind nicht anfechtbar.
Art. 234 Beschwerdefrist
Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 14 Tagen nach Zustellung des Entscheides oder nach dem Tage, an dem der Beschwerdeführer zuverlässig vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat, bei der oberen Instanz einzureichen.
Die Aufsichtsbeschwerden wegen Rechtsverzögerung sind solange zulässig, als der Betroffene daran ein rechtliches Interesse hat.
Art. 235 Verweisung
Für die Beschwerdefrist, ihre Wirkung und das Verfahren gelten die Art. 207–209 sinngemäss.
Art. 236 Entscheid
Der Entscheid erfolgt auf Grund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen. Er ist endgültig.
Das Obergericht kann für die Behandlung der Beschwerde eine besondere Kommission einsetzen.
Erweist sich die Beschwerde als begründet, so trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen.
Xlll. ABSCHNITT Die Kosten und die Entschädigungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 237 Begriff
Die Kosten bestehen aus: 1. den Gebühren und Auslagen der Staatskasse, 2. den Entschädigungen an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige, 3. den Kosten der Untersuchungshaft.
Die Entschädigung ist die Vergütung an die Verfahrensbeteiligten für wesentliche Auslagen und erhebliche vermögensrechtliche Einbussen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren.
Art. 238 Kosten- und Entschädigungsentscheid
Die Behörde, welche einen Entscheid fällt, ordnet auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In einem Zwischenverfahren kann die Kostenverlegung dem Endentscheid vorbehalten bleiben.
Art. 239 Solidarische Haftung
Mehrere Kostenpflichtige können solidarisch zur Bezahlung von Kosten verpflichtet werden, die sie gemeinsam betreffen, wenn die Straftat oder die Straftaten in engem Zusammenhang stehen und keine unbillige Belastung einzelner Pflichtiger entsteht.
Eine juristische Person, ein Geschäftsführer oder ein Familienhaupt kann nach billigem Ermessen und vorausgegangener Gelegenheit zur Vernehmlassung in entsprechender Anwendung von Art. 55 und 333 ZGB1) sowie Art. 55 OR2) zur Kostentragung mitverpflichtet werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Entschädigungspflicht.
Art. 240 Kosten- und Entschädigungspflicht des Zurechnungsunfähigen und der Erben
Die Behörde befindet nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfange einem Zurechnungsunfähigen und den Erben des Pflichtigen die Kosten und die Entschädigung auferlegt werden können.
Art. 241 Verjährung, Unverzinslichkeit
Kostenforderungen des Staates verjähren nach den Bestimmungen des OR2) innerhalb von 10 Jahren. Sie sind unverzinslich.
B. Die Kosten
Art. 242 Kostenpflicht des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat.
Von der Kostenpflicht kann er ganz oder teilweise befreit werden, wenn er 1) SR 210 2) SR 220 1. nur teilweise im Sinne der Anschuldigung verantwortlich erklärt wird, 2. die Kosten nicht veranlasst hat.
Ein fremdsprachiger Beschuldigter darf nicht mit den Kosten des für ihn beigezogenen Übersetzers belastet werden.
Art. 243 Kostenpflicht des Geschädigten und des Anzeigers
Dem Geschädigten oder Anzeiger können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er das Verfahren erschwert oder durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat. Artikel 242 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Wird eine Sicherheitsleistung nach Art. 145 verlangt, so haftet der Geschädigte ausserdem für die Kosten aller Untersuchungshandlungen, die er veranlasst hat, soweit sie erfolglos verlaufen, sowie für die Gerichtskosten im Falle eines Freispruches.
Art. 244 Kostenpflicht bei besonderen Verfahren
Die Kosten des Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens bei Ehrverletzung nach Art. 188 Abs. 1 sowie des Vermittlungsverfahrens nach Art.186 werden vom Geschädigten bezogen. Der Beschuldigte ist unter der Voraussetzung von Art. 242 im Endentscheid zum ganzen oder teilweisen Ersatz zu verpflichten.
Im Verfahren um Anordnung der Friedensbürgschaft nach Art. 193 ff. können die Kosten unter der Voraussetzung der Art. 242 und 243 dem Gesuchsgegner oder dem Gesuchsteller auferlegt werden.
Die Kosten der nachträglichen richterlichen Anordnungen nach Art. 195 ff. werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt; ausgenommen sind die Löschungen gemäss Art. 41 Ziff. 4, Art. 49 Ziff. 4, Art. 80 Ziff. 4 Abs. 3 StGB1) und der Entscheid betreffend Bussenumwandlung nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2
Art. 245 Kostenpflicht im Rechtsmittelverfahren
Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat er teilweisen Erfolg, so entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen.
Der Staatsanwaltschaft können keine Kosten überbunden werden.
Obsiegt derjenige, welcher ein Rechtsmittel ergriffen hat, so können ihm die Kosten auferlegt werden, wenn er die Voraussetzungen des Obsiegens erst im 1) Rechtsmittelverfahren geschaffen oder lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides erlangt hat.
C. Die Entschädigung
Art. 246 Entschädigung an den Beschuldigten
Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt oder der freigesprochen wird, kann eine Entschädigung zugesprochen werden.
Eine Entschädigung nach Billigkeit erhält er, wenn die in der Verurteilung angeordneten Sanktionen geringer ausfallen als die erlittene Untersuchungshaft nach Art. 104 ff. oder die stationäre Behandlung nach Art. 133.
Hat der Beschuldigte verwerflich oder unkorrekt gehandelt oder durch sein Verhalten die Untersuchung erschwert, so kann die Entschädigung ganz oder teilweise verweigert werden.
Art. 247 Bezahlung durch den Geschädigten oder Verzeiger
Unter der Voraussetzung von Art. 243 kann der Geschädigte oder Anzeiger ganz oder teilweise zur Bezahlung der Entschädigung und der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden.
Art. 248 Entschädigung an den Geschädigten
Wird der Beschuldigte nach Art. 242 kostenpflichtig erklärt, so kann er zur Bezahlung einer Entschädigung an den Geschädigten verpflichtet werden.
Art. 249 Entschädigung im Rechtsmittelverfahren
Im Appellationsverfahren gelten die Art. 245 und 246 bis 248 sinngemäss. Obsiegt der Angeklagte teilweise, so kann ihm eine ermässigte Entschädigung zugesprochen werden; er kann zur Bezahlung einer reduzierten Entschädigung an den Geschädigten verpflichtet werden.
Bei den übrigen Rechtsmitteln entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen, ob und in welchem Umfange sie eine Entschädigung zusprechen will. Art. 245 und 246–248 sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 250 Ehrverletzungsprozess
Im Ehrverletzungsprozess gelten bezüglich der Entschädigung die Bestimmungen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung1). 1) XIV. ABSCHNITT Die Begnadigung
Art. 251 Umfang
Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch Urteil oder Strafverfügung auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden.
Art. 252 Begnadigungsinstanz
Das Recht der Begnadigung steht dem Kantonsrat zu (Art. 77 Abs.1 lit. c KV).
Die Vorbereitung und Antragstellung an den Kantonsrat besorgt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission, in welcher der Justizdirektor beratende Stimme hat1).
Art. 253 Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
Das Gesuch ist vom Verurteilten oder von einer andern in Art. 395 Abs. 1 StGB2) bezeichneten Person der Justizdirektion einzureichen. Es muss mit einer schriftlichen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
Sofern sie die Behandlung des Gesuches nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet ablehnt, führt die Justizdirektion die notwendigen Erhebungen und Vernehmlassungen durch.
Sie überweist hierauf das Gesuch mit ihrem Antrag der Begnadigungskommission.
Art. 254 Wirkung des Gesuches
Die Justizdirektion kann den Strafvollzug bis zum Entscheid des Kantonsrates aufschieben oder unterbrechen.
Art. 255 Gnadenerlass
Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
Die Bestimmungen des Urteils oder der Strafverfügung über die Zivilansprüche, die Kosten und die Entschädigung werden von der Begnadigung nicht berührt.
1) Vgl. Art. 61 der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 9. September 1996 (bGS 141.2) 2) XV. ABSCHNITT Strafvollzug
Art. 256 Zuständigkeit
Der Vollzug der Strafen untersteht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates der Justizdirektion.
Die Justizdirektion bezeichnet die für den Strafvollzug zuständige Amtsstelle1).
Diese ordnet die zum Vollzug der Strafen notwendigen Massnahmen an oder stellt Anträge an die Justizdirektion.
Art. 257 Mitteilungspflicht
Die Gerichtskanzleien und das Verhöramt haben der für den Strafvollzug zuständigen Amtsstelle von jedem rechtskräftigen Urteil und jeder rechtskräftigen Strafverfügung unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, ebenso von der Umwandlung von Bussen in Haft.
Art. 258 Entscheidbefugnis der Justizdirektion
Die Justizdirektion entscheidet insbesondere über: 1. Gesuche um Verschiebung und Unterbrechung des Vollzuges von Freiheitsstrafen und Massnahmen, 2. die bedingte Entlassung des zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilten oder in eine Anstalt Eingewiesenen, die Auflagen, unter denen die Entlassung gewährt wird, und den Widerruf der Entlassung.
Entscheide der Justizdirektion nach Ziff. 1 sind nicht rekursfähig.
Art. 259 Anstaltswesen
Der Regierungsrat sorgt dafür, dass geeignete Anstalten für den Straf- und Massnahmenvollzug zur Verfügung stehen2). Er ist befugt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über die Benutzung oder über die gemeinsame Errichtung von Anstalten zu treffen3).
1) Justizsekretariat 2) Vgl. V des KR über die kantonale Strafanstalt Gmünden (bGS 342.1) 3) Vgl. insbes. die Vereinbarung vom 31. März 1976 der Kantone ZH, GL, SH, AR, Al, SG, GR und TG über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss StGB und Versorgungen gemäss eidg. und kant. Recht (bGS 341.2)
Art. 260 Nebenstrafen
Über den Vollzug der Nebenstrafen gemäss Art. 51–56 StGB1) wacht die zuständige Verwaltungsbehörde.
XVI. ABSCHNITT Ergänzende Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 261 Sanitätskommission
Die Sanitätskommission bestimmt gemäss Art. 120 Ziff. 1 Abs. 2 StGB1) einen Facharzt für jeden Bezirk und nimmt den Bericht des Arztes gemäss Art.
Sie ordnet die ärztliche Aufsicht über die für den Vollzug der erzieherischen und sichernden Massnahmen bestimmten Privatanstalten, Familien und Er-
Art. 262 Fürsorge- und Vormundschaftsbehörden
Fürsorge- und Vormundschaftsbehörden sind befugt, Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten gemäss Art. 217 Ziff. 2 StGB1) zu stellen.
Art. 263 EG z. StGB
Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch3) wird
wie folgt neu gefasst: Die eidgenössischen Vorschriften über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Übertretungen gelten sinngemäss auch für die Übertretungen des kantonalen Rechts.
Art. 264 Aufgaben der Staatsanwaltschaft
Der Regierungsrat ist befugt, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft zu erweitern.
Die Justizdirektion kann in Einzelfällen die Vertretung der Anklage vor Gericht dem Verhöramt übertragen.
1) 2) Vgl. Art. 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11) 3) bGS 311
Art. 265 Übergangslösung
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Untersuchungs- und Gerichtshandlungen gilt das bisherige Recht.
Die Stellung des Geschädigten im Verfahren bestimmt sich nach altem Recht, falls die Strafuntersuchung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehoben wurde.
Während einer Übergangszeit von 6 Monaten, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, können Strafuntersuchungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angehoben worden sind, nach den Vorschriften des bisherigen Rechtes weitergeführt und abgeschlossen werden. Die gleiche Übergangszeit gilt auch für die gerichtliche Beurteilung solcher Fälle.
Art. 266 Vollzugsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
Der Kantonsrat ist befugt, ergänzende Vorschriften zu erlassen, die Ordnungsbussen neu festzusetzen und das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen.
Art. 267 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Mit seinem Inkrafttreten werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere – die Strafprozessordnung vom 26. April 1914/27. November 19411) – die Art. 2–20 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1941 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2) – die Verordnung vom 5. Juni 1961 über die Zuständigkeit der Strafbehörden und das vereinfachte Strafverfahren bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung3) – die Verordnung vom 25. Oktober 1973 über die erweiterte Anwendung des vereinfachten Strafverfahrens4) – das Reglement vom 28. September 1959 über die bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden5).
1) aGS 1/39 mit Änderung vom 30. April 1961 (aGS III/345) 2) bGS 311 3) 4) 5) Inhaltsverzeichnis Artikel I. Abschnitt: Geltungsbereich und Zuständigkeit 1– 5 II. Abschnitt: Die Behörden der Strafrechtspflege 6– 17 A. Die Strafverfolgungsbehörden 6– 9 B. Die Gerichte 10– 13 C. Der Ausstand 14– 17 III. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren 18– 49 A. Die Verfahrensgrundsätze 18– 29 B. Die Rechtshilfe, die Auslieferung und die Strafübernahme 30– 34 C. Die Vorladung und die Vorführung 35– 38 D. Die Zustellung 39– 43 E. Die Formen der Verhandlung 44– 49 IV. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten 50– 57 A. Allgemeines 50– 51 B. Der Beschuldigte 52– 53 C. Der Geschädigte 54– 57 V. Abschnitt: Vertretung und Verbeiständung 58– 64 A. Allgemeines 58– 60 B. Verteidigung 61– 64 VI. Abschnitt: Das Beweisrecht 65– 95 A. Die Einvernahme des Beschuldigten 65– 69 B. Die Auskunftsperson 70– 72 C. Der Zeuge 73– 85 D. Der Sachverständige 86– 91 E. Andere Beweismittel 92– 95 Vll. Abschnitt: Die Zwangsmassnahmen 96–137 A. Allgemeines 96– 97 B. Die Verhaftung und ergänzende Zwangsmassnahmen 98–114 1. Die Verhaftung mit Haftbefehl 98–100 2. Die Festnahme ohne Haftbefehl 101–103 3. Die Untersuchungshaft 104–110 4. Die Sicherheitsleistung 111–114 C. Die Beschlagnahme 115–119 D. Massnahmen zur Erlangung der zu beschlagnahmenden Gegenstände und zur Sicherstellung des Beschuldigten 120–130 E. Körperliche Untersuchungen und ähnliche Massnahmen 131–134 F. Verfügung über den Leichnam 135–136 G. Die Schriftprobe 137 VIII. Abschnitt: Das Ermittlungsverfahren und die Untersuchung 138–151 A. Allgemeines 138 B. Einleitung des Verfahrens 139–141 C. Das Ermittlungsverfahren 142–143 D. Die Untersuchung 144–151 IX. Abschnitt: Das Zwischenverfahren 152–160 A. Allgemeines 152 B. Die Einstellungsverfügung 153–157 C. Die Überweisung an das Gericht 158–160 X. Abschnitt: Das Hauptverfahren 161–177 A. Allgemeines 161–166 B. Der Gang des Verfahrens 167–175 C. Das Verfahren gegen Abwesende 176–177 XI. Abschnitt: Besondere Verfahren 178–197r A. Die Strafverfügung 178–183 B. Die Bussenerhebung durch die Polizei 184 C. Das Verfahren bei Ehrverletzungen 185–192 D. Das Verfahren bei Friedensbürgschaft 193–194 E. Das Verfahren bei nachträglichen richterlichen Anordnungen 195–197 F.
Das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche 197a –197r XII. Abschnitt: Die Rechtsmittel 198–236 A. Allgemeine Bestimmungen 198–203 B. Der Rekurs 204–211 C. Die Appellation 212–222 D. Die Revision 223–232 E. Die Aufsichtsbeschwerde 233–236 XIII. Abschnitt: Die Kosten und die Entschädigungen 237–250 A. Allgemeine Bestimmungen 237–241 B. Die Kosten 242–245 C. Die Entschädigung 246–250 XIV. Abschnitt: Die Begnadigung 251–255 XV. Abschnitt: Strafvollzug 256–260 XVI. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen 261–267
776 Ausserrhodische Gesetzessammlung 321.1 Änderung vom 13. Mai 2002 1) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
I.
Art. 131
Die Polizei ist befugt, soweit dies zur Beweiserhebung oder Bekämpfung der Kriminalität notwendig ist, Personen erkennungsdienstlich zu behandeln; sie kann insbesondere Fotos und Videoaufnahmen erstellen, äusserliche körperliche Merkmale feststellen, daktyloskopische Abnahmen, Wangenschleimhautabstriche, Haarentnahmen sowie Handschriftenproben vornehmen und auswerten.
Wangenschleimhautabstriche und Haarentnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Eingabe des DNA-Profils in die Datenbank des Bundes erfüllt oder zeitlich dringlich sind.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
1) Änderung aufgrund von Art. 48 Polizeigesetz (bGS 521.1) 790 Ausserrhodische Gesetzessammlung 321.1 Änderung vom 9. September 2002 1) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
I.
Art. 22a Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen
Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist schriftlich darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
Eine versäumte Frist kann wieder hergestellt werden, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vorliegen. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, einzureichen.
Art. 22b Gerichtsferien
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien (Art. 76) sind auch auf das gerichtliche Verfahren in Strafsachen anwendbar. Im Untersuchungsverfahren gelten sie nur bei Rekursen gegen Einstellungsverfügungen.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
1) Änderung aufgrund von Art. 64 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) 953 Ausserrhodische AusserrhodischeGesetzessammlung Gesetzessammlung 321.1 Änderung vom 26. Juni 2006 Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden I.
Art. 3
Die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der nach eidgenössischem Recht strafbaren Handlungen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechts, insbesondere nach Art. 340 bis 345
Art. 4
Im Verfahren nach Art. 345 StGB1) und Art. 279 BStP3) vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vertritt das Verhöramt den Kanton.
1) 2) 3) SR 312.0
Art. 11
Das Kantonsgericht beurteilt strafbare Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen.
Art. 11a Einzelrichter
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts beurteilt strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme nach Art. 59–62 StGB1) und Art. 64 StGB1) in Betracht kommt. Vorbehalten bleiben das Ordnungsbussenverfahren und die Strafverfügung.
Der Einzelrichter kann in seinem Entscheid auch über den Widerruf einer bedingten oder teilbedingten Strafe befinden, sofern die zu widerrufende Strafe die Strafkompetenz des Einzelrichters nicht überschreitet, oder eine Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB1) ausfällen, welche die ursprünglich ausgesprochene Strafe um nicht mehr als die dem Einzelrichter zustehende Strafkompetenz übersteigt.
Art. 20
Auf die Verfolgung oder die Bestrafung darf verzichtet werden, wenn
3. von einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Ziff. 2 StGB1) abgesehen werden kann,
Art. 30
Die Rechtshilfe richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts2). (Änderung nur in der Fussnote; Abs. 2 unverändert)
Art. 32
Das Verhöramt erteilt die Bewilligung für Amtshandlungen von Behörden anderer Kantone nach Art. 359 Abs. 1 StGB1).
1) 2) Vgl. Art. 27–29 BStP (SR 312.0); Art. 356–362 und Art. 373 StGB (SR 311.0) sowie SR 351 (IRSG, etc.)
Art. 33
Bei politischen und durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Verbrechen und Vergehen entscheidet die Justizdirektion über die Zuführung des Beschuldigten an den andern Kanton oder die Übernahme des Strafverfah-
Art. 54
Beim Tode des Geschädigten treten dessen Angehörige nach Art. 110 Abs.
StGB1) an seine Stelle.
Art. 64
(Abs. 1 und 2 unverändert)
Auf zahlungsfähige Beschuldigte kann Rückgriff genommen werden. Der Beschuldigte ist im Rückgriffsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Rückgriffsforderung verjährt innert 10 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, in dessen Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist.
Über den Rückgriff entscheidet die Amtsstelle oder der Gerichtspräsident, der die amtliche Verteidigung bewilligt hat. Wurde die amtliche Verteidigung auch für das Appellationsverfahren bewilligt, entscheidet der Obergerichtspräsident über die Rückgriffsforderungen in beiden Instanzen.
Art. 74
4. Redaktoren und gleichgestellte Personen nach Art. 28a StGB1). (restliche Ziffern und Absätze unverändert) 1)
Art. 97
Zur Anordnung der Zwangsmassnahmen sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zuständig: 4. der Vorsteher des Departements Sicherheit und Justiz für die Überwachungsmassnahmen nach Art. 125, 126 und 128 zur Verhinderung einer Straftat nach den Bestimmungen des Bundesrechtes1), solange keine Untersuchung eingeleitet ist. (restliche Ziffern und Abs. 2 unverändert)
Art. 112
Die verfallene Sicherheit wird in der von den Behörden zu bestimmenden Reihenfolge für die Bezahlung der Verfahrens- und Vollzugskosten, der Geldstrafe oder Busse und zur Deckung der gerichtlich zugesprochenen Schadenersatzbegehren verwendet. Der Rest fällt in die Staatskasse, kann aber zurückerstattet werden, wenn der Flüchtige sich vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt.
Art. 113
Die freizugebende Sicherheit kann zur Deckung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie der Geldstrafe oder Busse verwendet werden, wenn sie nach Art. 116 beschlagnahmt wird.
Art. 115
Die Beschlagnahme von Gegenständen, welche unter das Amts- oder Berufsgeheimnis einer nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 zur Zeugnisverweigerung verpflichteten Person fallen, ist unzulässig. Für Redaktoren und gleichge- 1) SR 780.1 2)
Art. 116
Zur Sicherstellung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie der Geldstrafe oder Busse können Vermögenswerte des Beschuldigten beschlagnahmt werden.
Art. 119
Ist die zur Entgegennahme berechtigte Person nicht bekannt, so kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung des Anspruches erfolgen. Meldet sich der Berechtigte nicht innerhalb von 5 Jahren, so verfällt der Gegenstand dem Staat (Art. 70 Abs. 4 StGB1)).
Art. 125
Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)2).
Postsendungen, Telegramme, Fernschreiben, angewiesene Geldbeträge, Guthaben von Rechnungsinhabern sowie Aufzeichnungen überwachter Gespräche können von den Anbieterinnen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BÜPF2) herausverlangt oder nach Art. 115 Abs. 1 und Art. 116 beschlagnahmt werden.
Art. 126
Bei der Überwachung mittels technischer Geräte gelangen die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs2) sinngemäss zur Anwendung.
1) 2) SR 780.1
Art. 127
Die Zuständigkeit für die Anordnung einer Überwachungsmassnahme nach
Art. 125 f. richtet sich nach Art. 97 Abs. 1.
Für die Genehmigung einer Überwachungsmassnahme nach Art. 125 f. ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts zuständig oder, falls die Überwachung von einem Gericht oder dessen Präsidenten beantragt wird, eine andere Abteilung dieses Gerichts.
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Überwachungsmassnahmen nach Art. 125 f. ist die Justizaufsichtskommission zuständig.
Art. 128 Einsatz von verdeckten Ermittlern
Der Einsatz von verdeckten Ermittlern richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung1).
Über die richterliche Genehmigung der Ernennung von Ermittlern und Ermittlerinnen sowie der Anordnung von verdeckten Ermittlungen entscheidet der Einzelrichter des Kantonsgerichts.
Art. 129 Anordnung und Analyse von DNA-Proben
Die Anordnung und Analyse von DNA-Proben richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verwendung der DNA-Profile im Strafverfahren und Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)2).
Über die richterliche Genehmigung gemäss Art. 7 Abs. 3 jenes Gesetzes2) entscheidet der Einzelrichter des Kantonsgerichts.
Art. 130
Bei Zwangsmassnahmen nach Art. 121, 123, 124 Abs. 2, 125 und 126 bleibt das Berufsgeheimnis der nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 zur Zeugnisverweigerung verpflichteten Personen vorbehalten. Für Redaktoren und gleichge- 1) SR 312.8 2) SR 363 3)
Art. 132
Der Beschuldigte kann, soweit dies zur Feststellung des Sachverhaltes, zur Überführung oder zur Überprüfung der Schuld-, Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit erforderlich ist: (restlicher Text dieses Artikels unverändert)
Art. 153
(Absatz 1 unverändert)
Die Einstellungsverfügung wird namentlich erlassen, wenn 4. der Angeschuldigte zur Zeit der Verübung der Straftat schuldunfähig war, Müssen stationäre Massnahmen nach Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB1) angeordnet werden, so entscheidet darüber auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Kantonsgericht.
Art. 167
Er entscheidet über Anordnung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft.
Art. 171
Führt der Staatsanwalt die Anklage, so hat sich der Geschädigte auf die Geltendmachung seiner Zivilansprüche und auf Anträge gemäss Art. 68 und 73 StGB1) zu beschränken.
1)
Art. 178
Ist der Angeschuldigte geständig oder ist der Fall sonst klar, so erlässt das Verhöramt aufgrund des Polizeirapportes und nach Vornahme allfälliger weiterer Untersuchungshandlungen eine Strafverfügung 1. bei Übertretungen 2. oder wenn eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen oder eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB1) ausgesprochen werden kann.
Mit der Strafe können ambulante Massnahmen nach Art. 63 StGB1) und Massnahmen nach Art. 66 – 73 StGB1) verbunden werden.
Mit der Strafverfügung kann das Verhöramt auch über den Widerruf einer bedingten oder teilbedingten Strafe befinden, sofern die zu widerrufende Strafe die Strafkompetenz des Verhöramtes nicht überschreitet, oder eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 StGB1) ausfällen, welche die ursprüngliche Strafe um nicht mehr als die dem Verhöramt zustehende Strafkompetenz übersteigt.
Das Verhöramt ist bezüglich der von ihm ausgefällten oder nach Art. 46 StGB1) für vollziehbar erklärten Strafen zuständig für die ergänzenden Anordnungen nach Art. 36 f., 39 und 107 StGB1).
Der Kantonsrat ist befugt, die Strafkompetenz des Verhöramtes zu erweitern.
Art. 186
Der Strafantrag ist innert der in Art. 31 StGB1) vorgeschriebenen Frist von 3 Monaten beim Vermittleramt schriftlich anzubringen, welches vorerst einen Vermittlungsversuch vornimmt.
1)
Art. 188
Das Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren bezweckt die Entdeckung des Täters oder des presserechtlich Verantwortlichen, so dass der Geschädigte einen Vermittlungsversuch nach Art. 186 einleiten kann. Art. 28a StGB1) bleibt vorbehalten.
Art. 190
Die Person, welche nach Art. 28a Abs. 2 StGB1) die Verantwortung übernimmt, haftet nach Massgabe der Bestimmungen über die Kostenpflicht des Beschuldigten für die bis dahin aufgelaufenen Kosten, wenn sie im spätern Verlauf des Verfahrens den Verfasser bekannt gibt.
Art. 192
Trägt der verantwortliche Redaktor, der Verleger oder der Drucker die Verantwortung nach Art. 28 StGB1), so gibt die erst nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgende Nennung oder das sonstige Bekanntwerden des Verfassers oder des Verlegers dem Verurteilten kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Art. 194
Der Richter lädt den Gesuchsteller und den Gesuchsgegner vor und erlässt in Form einer Verfügung die in Art. 66 StGB1) vorgesehenen Massnahmen.
1) F. Das Verfahren gegen Jugendliche
Art. 197a
Das Verfahren gegen Jugendliche richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG)1) und die nachfolgenden Artikel nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 197b
Das Jugendstrafverfahren berücksichtigt das besondere Bedürfnis von Jugendlichen nach Erziehung und Betreuung.
Art. 197c
Im Ehrverletzungsverfahren gegen Jugendliche besorgt sie zusätzlich die Aufgabe des Vermittleramtes.
Art. 197g e) weitere Behörden
Die Jugendanwaltschaft kann bei Bedarf weitere Fachpersonen oder Fachstellen beiziehen für die Abklärung, Beobachtung und Begutachtung betroffener Jugendlicher sowie die Betreuung und die Durchführung der Mediation im Jugendstrafverfahren.
Art. 197h Verfahrensbeteiligte
a) Beschuldigte und gesetzliche Vertreter 1 Urteilsfähige Beschuldigte sind zur selbständigen Ausübung der Parteirechte befugt.
Beschuldigten von über vierzehn Jahren werden Entscheide von Amtes wegen zugestellt.
1) Hat sich der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten am Verfahren persönlich beteiligt, so wird er über wesentliche Verfahrensschritte orientiert und kann er an Verhandlungen teilnehmen, auch wenn der Beschuldigte unterdessen das achtzehnte Altersjahr erfüllt hat.
Art. 197i b) Verteidigung
Der Beschuldigte hat ungeachtet seiner Bedürftigkeit Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder eine freiheitsbeschränkende Schutzmassnahme von vergleichbarem Gewicht in Frage kommt oder die Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 2 JStG1) erfüllt sind. Die Jugendanwaltschaft belehrt ihn über diese Rechte.
Die persönliche Vertretung der Anklage durch den Jugendanwalt bildet keinen Grund für eine notwendige Verteidigung des Beschuldigten.
Art. 197j c) Geschädigte
2) Opfern von Verbrechen stehen die Parteirechte dieses Gesetzes zu.
Die Parteirechte anderer Geschädigter beschränken sich auf die Geltendmachung einer Zivilforderung.
Art. 197n
Die Jugendanwaltschaft erlässt eine Strafverfügung, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und weder eine Freiheitsstrafe von über vierzehn Tagen noch eine ähnlich schwer wiegende Schutzmassnahme in Betracht fällt.
Art. 197q Mediationsverfahren
a) Allgemeines 1 Die Jugendanwaltschaft ist verantwortlich für die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach Art. 8 JStG1).
Sie kann die Mediation selber durchführen oder eine speziell geeignete bzw. ausgebildete Fachperson mit der Durchführung und Leitung beauftragen.
1) 1) vgl. Art. 2 des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) Mit der Mediation soll ein Ausgleich zwischen dem jugendlichen Täter und dem Geschädigten unter Berücksichtigung des Verschuldens, des erlittenen Schadens und der entstandenen Kosten angestrebt werden.
Das Mediationsverfahren ist ausgeschlossen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von strafrechtlichen Sanktionen das Interesse von Geschädigten nach Schadensausgleich überwiegt. Eine Aufteilung des Verfahrens in mediationsfähige und andere Tatbestände ist möglich.
Art. 197r b) Durchführung
Das Mediationsverfahren ist unverzüglich einzuleiten, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind und seine Durchführung sinnvoll erscheint.
Vor der Durchführung der Mediation ist die Zustimmung aller beteiligten Parteien und ihrer gesetzlicher Vertreter einzuholen.
Die Mediation findet im Beisein aller Verfahrensbeteiligten statt und gilt nur dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Beteiligten der getroffenen Vereinbarung vorbehaltlos, ohne Zwang und Täuschung zustimmen.
Bei einer Aufteilung des Verfahrens im Sinne von Art. 197q Abs. 4 gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
Art. 197s c) Abschluss des Mediationsverfahrens
Das Mediationsverfahren wird mit einem Schlussbericht zuhanden der Jugendanwaltschaft abgeschlossen, welche gestützt darauf über die definitive Erledigung des Strafverfahrens und die Auflage der Kosten entscheidet.
Art. 197t Straf- und Massnahmenvollzug
a) Zuständigkeit 1 Der Straf- und Massnahmenvollzug wird unter Mitwirkung der Jugendanwaltschaft von der Justizdirektion besorgt.
Über die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet die Jugendanwaltschaft. Diese Verfügung kann mit Rekurs beim Jugendgericht angefochten werden, welches darüber endgültig entscheidet.
Art. 197u b) Kosten
Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges bezahlt der Kanton nach Massgabe von Art. 43 JStG1).
Die Jugendanwaltschaft verfügt gegenüber dem Verurteilten und seinen Eltern eine angemessene Beteiligung an den Kosten des Massnahmenvollzuges; die Verfügung unterliegt dem Rekurs an die Justizdirektion.
Die Wohnsitzgemeinde vergütet dem Kanton die Hälfte der nicht gedeckten Kosten des Massnahmenvollzuges.
Art. 198
Die Rechtsmittel stehen zu:
3. beim Tode des Beschuldigten oder Verurteilten den Angehörigen gemäss
Art. 110 Abs. 1 StGB2),
Art. 231
Für seine Angehörigen gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB2) gilt diese Bestimmung sinngemäss.
Art. 240
Die Behörden befinden nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfange einem Schuldunfähigen und den Erben des Pflichtigen die Kosten und Entschädigung auferlegt werden können.
1) 2)
Art. 244
(Absatz 1 und 2 unverändert)
Die Kosten der nachträglichen richterlichen Anordnungen nach Art. 195 ff. werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt.
Art. 253
Das Gesuch ist vom Verurteilten oder von einer andern in Art. 382 Abs. 1 StGB1) bezeichneten Person der Justizdirektion einzureichen. Es muss mit einer schriftlichen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
Art. 257
Die Gerichtskanzleien und das Verhöramt haben der für den Strafvollzug und das Strafregister zuständigen Amtsstelle von allen rechtskräftigen Urteilen und Strafverfügungen, die im Strafregister eingetragen werden, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für die Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen nach Art. 36 StGB1) sowie die Anordnung und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit nach Art. 37 und 39 StGB1). Für die Jugendanwaltschaft gilt diese Mitteilungspflicht sinngemäss für alle rechtskräftigen Entscheide, die im Strafregister eingetragen werden oder den Vollzug von Sanktionen bzw. Massnahmen zur Folge haben.
Art. 258
Die Justizdirektion entscheidet insbesondere über: 2. die bedingte Entlassung des zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten oder in eine Anstalt Eingewiesenen und die Auflagen, unter denen die Entlassung gewährt wird, nach Massgabe von Art. 86 ff. StGB1), 3. Massnahmen nach Art. 89 Abs. 3 und 95 Abs. 3 und 4 StGB1). (restliche Ziffern und Absätze unverändert) 1)
Art. 260
Für den Vollzug von Massnahmen gemäss Art. 67–67b StGB1) ist die zuständige Verwaltungsbehörde verantwortlich. Sie wird vom urteilenden Gericht über die ausgefällte Massnahme nach Eintritt der Rechtskraft orientiert.
Art. 261
Die Sanitätskommission bezeichnet gemäss Art. 119 Abs. 4 StGB1) die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen2).
Sie ordnet gestützt auf Art. 379 Abs. 2 StGB1) und Art. 12 ff. JStG3) die ärztliche Aufsicht an über jene privaten Anstalten, Institutionen und Organisationen, die für den Vollzug von erzieherischen und sichernden Massnahmen bestimmt sind.
Art. 2634 ), aufgehoben.
Art. 267
Mit seinem Inkrafttreten werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere – die Art. 2–20 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1941 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch5) (Änderung nur in der Fussnote; restliche Absätze unverändert) II. Diese Änderung tritt gleichzeitig mit den revidierten Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) in Kraft.
1) SR 311.0 (1. Januar 2007) 2) vgl. Art. 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11) 3) 4) aGS I/38 (aufgehoben am 25. April 1982) 5) aGS I/38 (aufgehoben am 25. April 1982) 15 III. Mit dieser Änderung wird gleichzeitig folgende kantonale Verordnung geändert:
a) Verordnung zum Gesundheitsgesetz1)
Art. 3 Aufgaben
…
Sie wählt gemäss Art. 119 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2) die Fachärzte zur Begutachtung der Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs und nimmt die nach Art. 119 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2) erforderlichen Berichte entgegen.
Sie ordnet gestützt auf Art. 379 Abs. 2 StGB1) und Art. 12 ff. JStG3) die ärztliche Aufsicht an über jene privaten Anstalten, Institutionen und Organisationen, die für den Vollzug von erzieherischen und sichernden Massnahmen bestimmt sind.
1) bGS 811.1 2) 3) 1011 Ausserrhodische AusserrhodischeGesetzessammlung Gesetzessammlung 321.1 Änderung vom 20. August 20071) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden I.
Art. 14
Ein Beamter oder Richter ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen ausgeschlossen, wenn 1. er selbst oder seine Ehefrau, sein Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dauernden Lebensgemeinschaft, seine Verlobte, seine Blutsverwandten oder Verschwägerten bis und mit dem 4. Grade, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Beschuldigte oder Geschädigte am Verfahren beteiligt sind, (Ziff. 2 – 4 unverändert)
Art. 74
1. der Ehegatte, der Partner oder die Partnerin einer eingetragenen Partnerschaft, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin des Beschuldigten.
1) Vgl. lf. Nr. 1006 und Abl. 2007, S. 837 ff.
321.1 Strafprozess 1011 1. Besteht die das familiäre Verhältnis begründende Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverweigerung für Tatsachen, welche sich vor der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft zugetragen haben. (Ziff. 2 – 4 und Abs. 2 – 4 unverändert) II. Die Änderung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.