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411.0

Gesetz über Schule und Bildung

vom 24.09.2000 (Stand 01.01.2016)

Die Stimmberechtigten von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 36-38 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,

beschliessen:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Schulung, Ausbildung und Erziehung an der Volksschule im Kanton.

Im weiteren regelt es bei ausserkantonalen Einrichtungen im Schul- und Bildungswesen die Mitträgerschaft und die Beitragsleistungen.

Art. 2 Bildungsziele

Bildung und Erziehung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit, die Achtung vor dem Mitmenschen, insbesondere vor dem andern Geschlecht, und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern.

Schulen vermitteln in Verbindung mit den Erziehungsberechtigten eine den Anlagen und Möglichkeiten der Lernenden entsprechende Bildung in einem möglichst gewalt- und suchtfreien Umfeld.

Ziel der Bildung ist die Förderung des Wissens, des Könnens, der Werthaltungen, der Lernfähigkeit und der lebenslangen Lernbereitschaft. Bildung soll Menschen befähigen, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen.

Art. 3 Öffentliche und private Schulen

Als öffentliche Schulen gelten die von Gemeinden, von Gemeindeverbänden, vom Kanton oder aufgrund interkantonaler Vereinbarungen geführten Schulen.

Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.

Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen und die von der öffentlichen Hand unterstützten Schulen oder auf eigene Kosten Privatschulen zu besuchen.

(2.) II. Trägerschaft der Schulen

Art. 4 Gemeinden

Die Gemeinden sind Träger der Kindergärten, der Primarschulen und der Schulen der Sekundarstufe I.

Sie führen diese nach den Grundsätzen der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit selbständig oder durch Vereinbarung oder Bildung eines Zweckverbandes mit andern Gemeinden zusammen.

Die Gemeinden können mit privaten Schulen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

Der Regierungsrat kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

Art. 5 Kanton

Der Kanton ist Träger von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe. Er kann anstelle der Gemeinden auch Schulen der Volksschulstufe führen.

Der Regierungsrat schliesst Vereinbarungen ab, um Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe zu ermöglichen.

Der Regierungsrat kann mit privaten Schulen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

Art. 6 Private Schulen, häuslicher Unterricht

Wer eine private Schule führt, braucht eine Bewilligung des Departements Bildung und Kultur. Sie wird erteilt, wenn die Schule alle Anforderungen erfüllt, welche an öffentliche Schulen gestellt werden.

Der häusliche Unterricht anstelle des Unterrichts in öffentlichen oder privaten Schulen bedarf während der Dauer der obligatorischen Schulzeit einer Bewilligung des Departements Bildung und Kultur.

Private Schulen sowie der häusliche Unterricht unterstehen der Aufsicht des Departements Bildung und Kultur.

(3.) III. Schul- und Bildungsangebote

Art. 7 Volksschulstufe
a) Gliederung

Die Volksschulstufe umfasst den Kindergarten, die Primarstufe, die Sekundarstufe I sowie besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernenden mit Lernschwierigkeiten oder besonderen Begabungen.

Art. 8 b) Kindergarten

Der Kindergarten ist die Vorstufe zur Primarstufe.

Er fördert die Aneignung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen im sozialen, gestalterischen und intellektuellen Bereich sowie die Erziehung der Kinder.

Die Gemeinden ermöglichen während zwei Jahren vor dem Eintritt in die Primarstufe den Besuch des Kindergartens. Der Besuch während eines Jahres ist für alle Kinder obligatorisch.

Art. 9 c) Primarstufe

Die Primarstufe vermittelt die Grundausbildung.

Sie umfasst sechs Schuljahre.

Art. 10 d) Sekundarstufe I

Die Sekundarstufe I vertieft und erweitert die Grundausbildung, bereitet auf das Berufsleben vor und ermöglicht den dazu befähigten Lernenden den Anschluss an weiterführende Schulen.

Sie schliesst an die sechste Primarklasse an und dauert zwei bis drei Jahre.

Art. 10a Förderangebote und Sonderschulung
a) Grundsätze

Gemeinden und Kanton fördern Lernende mit besonderen Bildungsbedürfnissen. Die Gemeinden sind erstverantwortlich für die Fördermassnahmen im Rahmen der Regelschulung, der Kanton ist es für die weitergehenden Massnahmen.

Die Massnahmen und Angebote für Lernende mit besonderem Förderbedarf und mit besonderen Bildungsbedürfnissen sind auf die soziale, schulische, berufliche und gesellschaftliche Teilhabe ausgerichtet. Förderung, Therapie und Sonderschulung ist Teil der Bildungsverantwortung der Volksschule.

Die Förderangebote der Gemeinden sind hauptsächlich integrativ ausgerichtet, sie können aber auch in speziell gebildeten Lerngruppen (u.a. Einschulungsjahr oder Einführungsklasse) durchgeführt werden.

Die Sonderschulung kann integrativ in Regelklassen oder in Sonderschulen erfolgen. Gemeinden und Kanton fördern die wohnortsnahe Schulung.

Förderangebote und Sonderschulung können als Einzelmassnahme umgesetzt werden.

Art. 11 b) Förderangebote der Gemeinden

Die Gemeinden sorgen für notwendige Förderangebote an Lernende, die in den Regelklassen der Volksschule Schul- oder Lernschwierigkeiten haben oder zu weitergehenden Leistungen fähig sind.

Die Erziehungsberechtigten können an den Kosten der Förderangebote beteiligt werden, sofern sie Abklärungen, Massnahmen oder Dienstleistungen wünschen, welche über das vom Departement Bildung und Kultur festgelegte Basisangebot hinausgehen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 11a c) Massnahmen des Kantons

Für Lernende, welche mit den Förderangeboten in den Gemeinden wegen ihren besonderen Bildungsbedürfnissen nicht ausreichend unterstützt werden können, sorgt der Kanton für weitergehende Massnahmen. Diese umfassen insbesondere:

  1. den Sonderschulunterricht in einer Sonderschule oder integrativ in einer Klasse der Regelschule und die damit verbundenen notwendigen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;

  2. die Abgabe von behinderungsbedingten Hilfsmitteln für die Sonderschulung;

  3. der behinderungsbedingte Transport für die Sonderschulung;

  4. die Beratung;

  5. die heilpädagogische Früherziehung;

  6. die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (u.a. Logopädie und Psychomotorik);

  7. den Unterricht in alternativen Bildungsangeboten für Lernende mit ausgeprägten und besonderen Begabungen oder Verhaltensweisen;

  8. Unterstützung der Gemeinden in schulischen Krisensituationen.

Der Kanton gewährleistet die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung. Falls der Kanton keine eigenen Angebote führt, schliesst das Departement Bildung und Kultur mit anerkannten Dritten Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln mindestens die Leistungen, die Qualitätssicherung, die finanzielle Abgeltung sowie die Aufsicht durch den Kanton.

Art. 11b d) Angebote des Kantons

Der Kanton führt einen pädagogisch-therapeutischen sowie einen schulpsychologischen Dienst. Er kann weitere Angebote wie Sonderschulen, heilpädagogische Früherziehung, schulische Sozialarbeit, alternative Bildungsangebote für Lernende mit besonderen Begabungen oder Verhaltensweisen, Krisenintervention oder Erziehungsberatung führen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12 e) Sonderschulung

Lernende mit Behinderungen haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf unentgeltliche Sonderschulung. Diese umfasst den Schulbesuch, die Abgabe von behinderungsbedingten Hilfsmitteln, den behinderungsbedingten Transport, die weiteren angeordneten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sowie ein Kostgeld, wenn der oder die Lernende wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann.

Das Departement Bildung und Kultur ordnet Massnahmen der Sonderschulung auf der Grundlage von Anträgen und Empfehlungen von Sachverständigen an und leistet eine Kostengutsprache. Die Gemeinden und die Erziehungsberechtigten sind anzuhören.

Der Regierungsrat stellt durch Vereinbarungen sicher, dass Lernende aus Appenzell Ausserrhoden auch Zugang zu ausserkantonalen Sonderschulen haben.

Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Sonderschulkonzept.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12a f) Aufsicht und Bewilligung

Das Departement Bildung und Kultur übt die Aufsicht über die Sonderschulung aus.

Institutionen, welche Sonderschulungen anbieten, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departements Bildung und Kultur. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution insbesondere:

  1. über eine geeignete Leitung mit der erforderlichen Ausbildung verfügt;

  2. über qualifiziertes Personal in genügender Anzahl verfügt;

  3. über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung verfügt;

  4. zweckmässig organisiert und geführt wird;

  5. eine gesicherte Finanzierung belegen kann.

Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

Das Departement Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten.

Art. 13–15

Art. 16 Musikschulen

Gemeinden oder Gemeindeverbände können Musikschulen führen.

Art. 17

(4.) IV. Die Lernenden

Art. 18 Schuleintritt

Kinder, die vor dem durch den Kantonsrat festgesetzten Stichtag das fünfte bzw. sechste Altersjahr zurückgelegt haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten bzw. in die Primarstufe ein.

Der Gemeinderat kann einzelnen Kindern den Aufschub oder die Vorverlegung des Eintritts bewilligen; der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.

Massnahmen des Kantons nach Art. 11a können schon vor dem Eintritt in den Kindergarten bzw. in die Primarstufe angeordnet werden.

Art. 19 Schulaustritt

Die obligatorische Volksschulzeit dauert nach dem Kindergarten acht Jahre.

Jedes Kind hat das Recht, die Volksschule nach dem Kindergarten während neun Jahren zu besuchen.

Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen den Übertritt in ein freiwilliges Schuljahr ablehnen oder den Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügen.

In andern Kantonen oder im Ausland absolvierte Schuljahre werden mitberücksichtigt.

Art. 20 Schulort

Die Schulpflicht ist in der Gemeinde zu erfüllen, in der sich Lernende ständig aufhalten. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Mehrere Gemeinden können den Schulort abweichend durch Vereinbarung regeln.

In Konfliktfällen kann der Regierungsrat gemeindeübergreifende Schulkreise für die Erfüllung der Schulpflicht und die Höhe des Schulgeldes gemäss Abs. 4 festlegen.

Gemeinden, deren Schulen von Kindern aus andern kantonalen und ausserkantonalen Gemeinden sowie aus Heimen und Grossfamilien in der Gemeinde besucht werden, können von den entlasteten Gemeinden Beiträge erheben.

Art. 21 Kostentragung

Der Besuch der öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich.

Art. 22 Unterricht und Erziehung

Die Lernenden haben Anspruch auf Unterricht und Erziehung, die:

  1. ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes erfolgen;

  2. sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen orientieren;

  3. ihre individuellen Lernvoraussetzungen berücksichtigen.

Die Lernenden haben:

  1. den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen;

  2. altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen;

  3. die Schul- und Hausordnung einzuhalten.

Gegen Lernende, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

Die Lernenden wirken bei der Gestaltung der Schule mit und haben Anspruch auf angemessene Informationen über schulische Fragen.

Art. 23 Beurteilung

Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig beurteilt und mittels Zielvereinbarungen festgehalten.

Ab der 4. Klasse werden die Leistungen zusätzlich mit Noten beurteilt.

Das Departement Bildung und Kultur regelt die Art der Beurteilung; diese bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Ab der 4. Klasse werden jährlich Leistungsvergleiche durchgeführt.

Art. 24 Ausbildungsbeiträge

Für Ausbildungen nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht kann der Kanton Beiträge in Form von Stipendien oder Darlehen gewähren; sie richten sich nach der Stipendiengesetzgebung.

(5.) V. Die Lehrenden

Art. 25 Berufsauftrag, Pflichten

Die Lehrenden sind beauftragt, die ihnen anvertrauten Lernenden entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes auszubilden und zu erziehen. Sie erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Schulinstanzen und den Erziehungsberechtigten.

Die Hauptaufgaben der Lehrenden sind:

  1. den Unterricht planen, vorbereiten, organisieren, durchführen und auswerten;

  2. sich an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule beteiligen;

  3. sich ständig weiterbilden.

Art. 26 Arbeitszeit

Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrenden an den Volksschulen legt der Kantonsrat fest.

Art. 27 Rechte

Die Lehrenden geniessen beim Unterrichten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Lehrfreiheit.

Sie haben Anspruch auf ein jährliches Mitarbeitergespräch.

Lehrende können sich durch die pädagogischen Fachstellen beraten lassen.

Art. 28 Zulassung zum Schuldienst

Lehrende verfügen über Ausbildungen und menschliche Fähigkeiten, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechen.

Art. 29 Anstellung

Die Träger der einzelnen Schulen entscheiden, wer die Lehrenden anstellt und das Anstellungsverhältnis auflöst.

Art. 30 Anstellungsbedingungen

Der Kantonsrat erlässt für die Lehrenden an den öffentlichen Volksschulen für die Besoldung und die übrigen Anstellungsbedingungen eine Anstellungsverordnung. Soweit dieses Gesetz und die Anstellungsverordnung keine Bestimmungen enthalten, regeln die Schulträger die Anstellungsbedingungen selber.

Für einzelne Lehrende kann aufgrund einer Beurteilung ihrer Leistungen und Funktionen geringfügig von der ordentlichen Besoldung abgewichen werden.

Die Besoldung der Lehrenden an den kantonalen Schulen richtet sich nach der Besoldungsverordnung, ausser sie unterrichten an Schulen gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2. Die Höhe wird vom Regierungsrat festgelegt.

(6.) VI. Die Erziehungsberechtigten

Art. 31 Erziehungsberechtigte

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten die Personen als erziehungsberechtigt, denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht.

Art. 32 Zusammenarbeit

Erziehungsberechtigte und Schule arbeiten in Ausbildung und Erziehung zusammen.

Erziehungsberechtigte sind für die Erziehung, die Schule für die Ausbildung erstverantwortlich.

Art. 33 Pflichten

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder regelmässig zur Schule zu schicken.

Aus wichtigen Gründen können Lernende vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht befreit werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lernende ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält oder nicht in die Klasse schickt, in die sie eingeteilt sind, wird mit Busse bis zu Fr. 5 000.- bestraft.

Art. 34 Rechte

Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder informiert.

Sie haben das Recht auf Schulbesuche.

Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder für maximal vier Halbtage pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren lassen.

(7.) VII. Organisation der Schule

Art. 35 Führung und Organisation

Zur Führung und Organisation der Schulen legt der Regierungsrat im Sinne der Entwicklung der Schulqualität Rahmenbedingungen fest.

Die Gemeinden führen die Volksschulen im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe setzen die Gemeinden allein oder zusammen mit andern Gemeinden Schulleitungen ein.

Das Departement Bildung und Kultur führt in den Gemeinden periodisch eine Qualitätsprüfung der Volksschulen durch. Es erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht.

Führung und Organisation der kantonalen Schulen werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Art. 36 Lehrpläne

Der Regierungsrat erlässt für alle Schulen verbindliche Lehrpläne, die sich nach den Bildungszielen dieses Gesetzes richten.

Die Lehrpläne sind insbesondere so zu gestalten, dass:

  1. das Unterrichtsangebot für beide Geschlechter gleich ist;

  2. die Gemeinden Blockzeiten- und Tagesschulmodelle einführen können.

Art. 37 Lehrmittel

Das Departement Bildung und Kultur bestimmt für die Volksschule verbindliche und empfohlene Lehrmittel.

Art. 38 Dauer des Schuljahres, Ferien

Der Kantonsrat bestimmt die Anzahl der jährlichen Unterrichtswochen.

Das Departement Bildung und Kultur erlässt die Ferienregelung.

Art. 39 Fachstellen, besondere Angebote
a) Grundsatz

Zur allgemeinen Aufgabenerfüllung in den Schulen, zur Unterstützung der Schulträger sowie zur Sicherstellung individueller Bedürfnisse der Lernenden führt der Kanton Fachstellen und er kann besondere Angebote festlegen.

Er kann diese Aufgaben privaten Organisationen übertragen oder solche beiziehen.

Die Inanspruchnahme der Fachstellen ist im Rahmen des vom Kantonsrat festgelegten Grundangebots kostenlos. Für weitere Dienstleistungen können Kostenbeiträge verlangt werden.

Art. 40 b) Pädagogische Fachstellen

Die pädagogischen Fachstellen haben folgende Aufgabenbereiche:

  1. Bearbeitung allgemeiner Schulfragen und Aufsicht;

  2. Schulentwicklung;

  3. Qualitätsüberprüfung der Volksschulen;

  4. Weiterbildung der Lehrenden;

  5. Beratung von Lehrenden;

  6. Leitung und Koordination aller Massnahmen für Lernende mit besonderen Bedürfnissen gemäss Art. 11 und 12.

Art. 41

Art. 42 d) Schulmedizinisches Angebot

Die Schulträger stellen zur Förderung der Gesundheit der Lernenden ein schulmedizinisches Angebot sicher.

(8.) VIII. Infrastruktur

Art. 43 Schulbauten und Einrichtungen

Die Schulträger sorgen für Bereitstellung, Ausrüstung, Betrieb und Unterhalt der Schulanlagen.

(9.) IX. Finanzierung der Schulen

Art. 44 Grundsatz

Die Träger der Schulen bezahlen die Investitions- und Betriebskosten, soweit die Gesetzgebung keine andern Kostenträger vorsieht.

Art. 45 Kantonsbeiträge
a) Öffentliche Volksschulen

Der Kanton leistet den Gemeinden an die Betriebskosten der Volksschulen Beiträge aufgrund der Anzahl zu unterrichtender Lernenden.

In diesen Betriebskosten sind die Aufwendungen für die Infrastruktur, die Schulleitungen, die Lehrenden, die Lehrmittel und den Schulbesuch von Lernenden in andern Gemeinden enthalten.

Der Kantonsbeitrag je Lernenden beträgt:

  1. Fr. 2'360.– für das Jahr 2015;

  2. Fr. 2'230.– für das Jahr 2016;

  3. Fr. 2'100.– für das Jahr 2017.

Ab 2018 wird der Kantonsbeitrag jährlich um den Prozentwert angepasst, den der Regierungsrat gemäss der Kompetenzregelung in der Anstellungsverordnung Volksschule für die Anpassung der Besoldungen an der Volksschule für das Vorjahr festgelegt hat.

Entstehen durch die Änderung der rechtlichen Grundlagen erhebliche Mehr- oder Minderaufwendungen, kann der Kantonsrat den Beitrag anpassen.

Der Kanton leistet zusätzlich Beiträge an die Musikschulen.

Art. 46 b) Andere Schulen

Der Kanton kann Beiträge leisten:

  1. an Privatschulen, wenn sie dem öffentlichen Interesse entsprechen und dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen;

  2. für Institutionen öffentlicher oder privater Träger innerhalb oder ausserhalb des Kantons, welche auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung tätig sind;

  3. für den Besuch ausserkantonaler, staatlich anerkannter Schulen, mit denen keine Vereinbarungen bestehen.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistungen.

Art. 46a c) Fördermassnahmen und Sonderschulung

Die Kosten für die Förderangebote nach Art. 11 tragen die Gemeinden. Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen des Grundangebots keine Beiträge zu leisten.

Die Kosten für die Massnahmen nach Art. 11b übernimmt der Kanton nach Abzug allfälliger Leistungen von Dritten. Die Transportkosten für den Besuch des Sonderschulunterrichts und der heilpädagogischen Früherziehung werden vom Kanton getragen, wenn diese im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Die Erziehungsberechtigten leisten in stationären oder teilstationären Einrichtungen ein Kostgeld. Das Departement Bildung und Kultur legt die Höhe fest. Im Übrigen haben die Erziehungsberechtigten keine Beiträge zu übernehmen.

Der Kanton leistet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Beiträge an Sonderschuleinrichtungen und alternative Bildungsangebote. Beiträge werden in der Regel als Leistungspauschalen ausgerichtet.

An den Kosten der Massnahmen zur Sonderschulung beteiligen sich die Gemeinden im Umfang von etwa 50 Prozent. Die Gemeinden richten dem Kanton für Lernende, für welche der Kanton die Platzierung in einer Sonderschule anordnet, einen jährlichen Pauschalbeitrag aus. Der Regierungsrat legt die Höhe fest.

Bei integrierter Sonderschulung in einer Klasse der Regelschule beteiligen sich die Gemeinden im Umfang von 50 Prozent an den Kosten der notwendigen Massnahmen.

(10.) X. Schulinstanzen

Art. 47 Gemeindeinstanzen

Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festlegung der Angebote und der Organisation der Volksschule innerhalb der kantonalen Rahmenbedingungen;

  2. Anstellung und Führung der Lehrenden, der Schulleitungen und weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schulwesen;

  3. Festlegung der Anstellungsbedingungen, sofern diese nicht durch die kantonale Gesetzgebung vorgegeben sind;

  4. Entscheid über den optimalen Einsatz der zugewiesenen finanziellen Mittel;

  5. Kontrolle, dass alle volksschulpflichtigen Kinder die Schule besuchen;

  6. Verwaltung der dem Schulwesen dienenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen.

Der Gemeinderat kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an eine Schulkommission oder an Dritte übertragen.

Die Wahl und Zusammensetzung der Schulkommission wird durch die Gemeinden geregelt. Die Schulleitungen und die Lehrenden sind darin als Fachpersonen mit beratender Stimme vertreten.

Art. 48 Kantonale Instanzen
a) Volksschulkommission

Die Volksschulkommission unterstützt das Departement Bildung und Kultur im Bereiche der Planung, Koordination, Entwicklung und Qualitätssicherung der Schulen der Volksschulstufe.

Die Volksschulkommission arbeitet mit den Gemeinden eng zusammen. Sie kann für einzelne Bereiche Subkommissionen einsetzen.

Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird durch den Regierungsrat gewählt. Die Lehrenden an den Volksschulen sind darin vertreten.

Art. 49–50

Art. 51 d) Departement Bildung und Kultur

Das Departement Bildung und Kultur leitet das gesamte Volksschulwesen des Kantons.

Es erfüllt die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, die Verordnungen oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden. Ferner erledigt es alle Angelegenheiten, die nicht einer andern Instanz übertragen sind.

Art. 52 e) Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Volksschulwesen im Kanton aus.

Er nimmt alle Aufgaben wahr, für die er durch dieses Gesetz oder die Verordnungen als zuständig erklärt wird.

Art. 53 f) Kantonsrat

Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.

Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Vorschriften erlassen und das Gesetz neuem Recht interkantonaler Vereinbarungen oder Bundesrecht anpassen.

(11.) XI. Rechtsschutz

Art. 54 Weiterzug von Verfügungen

Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Über die Einteilung von Lernenden der Volksschulstufe in bestimmte Klassen entscheidet der Gemeinderat abschliessend.

Über Beurteilungen der Lernenden und deren schulische Folgen entscheidet in den Schulen der Gemeinden der Gemeinderat, in den kantonalen Schulen das Departement Bildung und Kultur abschliessend.

Rekursentscheide über das Ergebnis von Prüfungen sowie über die Beurteilung von Lernenden können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

(12.) XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 55 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften der Gemeinden aufgehoben.

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Schulgesetz vom 26. April 1981;

  2. Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Dezember 1981;

  3. Verordnung über die pädagogisch-therapeutischen Dienste vom 16. Juni 1986;

  4. Verordnung über die Besoldung der Lehrer an den Schulen der Gemeinden vom 15. März 1982;

  5. Verordnung über die Kantonsschule in Trogen vom 21. Februar 1983;

  6. Verordnung über die Beiträge des Kantons und der Gemeinden für die Sonderschulung behinderter Kinder vom 9. Dezember 1985.

Art. 56 Übergangsbestimmungen

Die Gemeinden haben bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Schulleitungen gemäss Art. 35 Abs. 3 einzusetzen.

Massgebend für die erstmalige Festlegung der Höhe des Betriebsbeitrags pro Lernende oder Lernender an die Gemeinden gemäss Art. 45 Abs. 1, 2 und 3 ist der durchschnittliche Aufwand des Kantons während zweier Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes, wobei gleichzeitig beschlossene Kostenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden im Bildungsbereich vorbehalten bleiben. Zusätzlich berücksichtigt werden die Kantonsanteile nach bisherigem Recht an allfällige vom Kantonsrat festgelegte Erhöhungen der Besoldungen der Lehrenden. Einen Zusatzbeitrag von Fr. 70.- pro Lernende oder Lernender erhalten die Gemeinden, sobald sie die Schulleitungen gemäss Art. 35 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 1 eingeführt haben.

Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bewilligten Kantonsbeiträge für Schulbauten der Gemeinden werden nach altem Recht noch ausbezahlt. Bei der Festlegung des Betriebsbeitrags gemäss Abs. 2 sind diese Zahlungen zu berücksichtigen.

Lf. Nr. / Abl. 1118