Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern

413.15 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ar/bgs/413-15/de/vereinbarung-zwischen-den-kantonen-st-gallen-und-appenzell-ausserrhoden-uber-die-gegenseitige-aufnahme-von-mittelschulerinnen-und-mittelschulern

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Legislazione Appenzello Esterno
Fonte

413.15

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern

1154 Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.15

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern vom 4. Mai 2010

Die Regierung des Kantons St.Gallen

und

der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenzell Ausserrhoden (Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen Kanton (Standortkanton) sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton.

Art. 2 Zweck

Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standortkantonen.

Art. 3 Zuteilung

Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Wohnsitzkantons

413.15 Gegenseitige Aufnahme 1154 von Mittelschülerinnen und Mittelschülern 1) erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf den Besuch einer Schule im anderen Kanton.

Die Zuteilung einer St.Galler Schülerin oder eines St.Galler Schülers an die Ausserrhodische Mittelschule steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen von Art. 84bis des Mittelschulgesetzes des Kantons 2) St.Gallen vom 12. Juni 1980 erfüllt sind.

3) Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers. Sie gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.

Art. 4 Gleichbehandlung

Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons sind nach der Zuteilung jenen des Standortkantons gleichgestellt.

Art. 5 Schulbeitrag

Der Schulbeitrag richtet sich nach Art 9 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 4) (Regionales Schulabkommen) (Tarif 'ohne Aufnahmepflicht').

Art. 6 Stichtag

Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.

Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind:

  1. 15. November für das erste Semester;

  2. 15. Mai für das zweite Semester.

1) Kanton St.Gallen: Art. 84bis Bst. e des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton Appenzell Ausserrhoden: Weisung vom 2. März 2009 über die Aufnahme an die Kantonsschule Trogen 2) Dauernder Aufenthalt in Randregion, Schulweg wesentlich einfacher, langjähriges allgemeines Bedürfnis, keine Beeinträchtigung der Schulorganisation im Kanton St.Gallen 3) Kanton St.Gallen: Art. 4bis des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton Appenzell Ausserrhoden: Departement Bildung 4) bGS 411.7

1154 Gegenseitige Aufnahme 413.15 von Mittelschülerinnen und Mittelschülern

Art. 7 Vollzug

Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilungen können frühestens auf Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.

Art. 8 Kündigung

Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.

Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule im anderen Kanton besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss angewendet.

St.Gallen, 13. April 2010 Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen, Der Präsident: Dr. Josef Keller Der Staatssekretär: Canisius Braun Herisau, 4. Mai 2010 Im Namen des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden, Der Landammann: Jakob Brunnschweiler Der Ratschreiber: Martin Birchler 3