422.111
Verordnung über den Naturschutz
vom 08.06.1959 (Stand 06.05.1991)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 98 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB2,
verordnet:
Art. 1 Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen
Das Ausreissen und Ausgraben, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen wildwachsender Pflanzen mit ihren Wurzeln ist verboten.
Die Gemeindepolizeiämter3 sind unter Beiziehung eines Sachverständigen befugt, Ausnahmen von diesem Verbot für das Ausgraben zu wissenschaftlichen, zu Unterrichts- oder zu Heilzwecken zu bewilligen, sofern dadurch der Bestand der Art nicht wesentlich vermindert wird. Solche Ausnahmen haben jeweils nur für das laufende Jahr und für die betreffende Gemeinde Gültigkeit.
Art. 2 Pflücken von Pflanzen
Das massenhafte Abreissen und Abschneiden, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen von Blumen, Blättern und Zweigen wildwachsender Pflanzen ist verboten.
Dagegen ist das Pflücken kleiner Sträusse ohne Erwerbsabsichten gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Pflanzenart nicht gefährdet wird.
Der Regierungsrat bezeichnet die im natürlichen Bestand gefährdeten Pflanzen, die nur in einzelnen Exemplaren oder überhaupt nicht gepflückt werden dürfen4.
Art. 3 Pflanzenreservate
Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen Pflanzenschutz zu unterstellen5.
Art. 4 Landwirtschaftliche Nutzung
Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und Nutzungen werden durch diese Verordnung nicht betroffen.
…
Art. 5 Naturdenkmäler
Besonders schöne oder interessante Bäume, seltene Pflanzen und charakteristische Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, und charakteristische erratische Blöcke sind als Naturdenkmäler im Sinne von Art. 702 ZGB und Art. 98 EG zum ZGB6 von den Gemeinderäten zu schützen.
Art. 6 Aufsicht
Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen, die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.
Art. 7 Strafverfolgung
Übertretungen dieser Verordnung und der ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten Pflanzen sowie mit Busse geahndet.
Art. 8 Vollzug und Inkrafttreten
Der Regierungsrat kann die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat7 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 25. März 19298.
Lf. Nr. / Abl. aGS III/314