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621.111

Verordnung zum Steuergesetz

vom 08.08.2000 (Stand 01.01.2024)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 286 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 20001,

verordnet:

(1.) Erster Teil: Staatssteuern

(1.1.) 1. Besteuerung natürlicher Personen2

(1.1.1.) A. Steuerpflicht

Art. 1–4
Art. 5 Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 10 Abs. 1 StG)

Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt vor, wenn die Ehe zivilrechtlich getrennt oder geschieden ist.

Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Art. 6
Art. 7 Anhörung der Gemeinde (Art. 17 Abs. 1 StG)

Anzuhören ist die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident oder eine andere, vom Gemeinderat aus seiner Mitte als zuständig bezeichnete Person.

(1.1.2.) B. Einkommenssteuer

Art. 8 Bewertung der Naturalbezüge (Art. 19 Abs. 2 StG)

Naturalbezüge von Unselbständigerwerbenden werden zu Marktpreisen bewertet. Dabei wird in der Regel auf die Ansätze abgestellt, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung3 gelten.

Waren und Dienstleistungen, die eine steuerpflichtige Person aus ihrer Unternehmung für sich, ihre Angehörigen oder ihre Angestellten entnimmt, werden zum Selbstkostenpreis bewertet.

Art. 9
Art. 9a Veräusserung infolge Überführung (Art. 21 Abs. 2 StG)

Bei der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt die Differenz zwischen Verkehrswert und Einkommenssteuerwert als steuerbarer Kapitalgewinn.

Kann der Verkehrswert nicht bestimmt werden, gilt als Überführungswert der Einkommenssteuerwert, mindestens jedoch der amtliche Verkehrswert.

Art. 10 Gewillkürtes Geschäftsvermögen (Art. 21 Abs. 2 StG)

Als Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs gilt eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung an die Kantonale Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit dem Erwerb der Beteiligung.

Art. 11 Mietwert von Grundstücken (Art. 24 Abs. 2 StG)

Massgebend für die Berechnung des Eigenmietwertes ist in der Regel der Mietwert der letzten amtlichen Schätzung. Darin nicht erfasste Um- und Anbauten oder andere wertvermehrende Investitionen werden mit einem Zuschlag von 2.8 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt.

Der Eigenmietwert von Liegenschaften, welche steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, entspricht dem massgeblichen Wert nach Abs. 1 abzüglich 20 Prozent. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie Zweit- und Ferienwohnungen entfällt der Abzug.

Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt ein Merkblatt, wie der massgebliche Mietwert erhoben wird, wenn keine amtliche Schätzung vorliegt. Der Mietwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sich nach der eidgenössischen Pachtzinsverordnung.

Art. 11a–14
Art. 15 Fahrtkosten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StG)

Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Betrag nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StG abgezogen werden:

  1. die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder

  2. die notwendigen Kosten je gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist.

Die Kosten nach Abs. 1 lit. b können gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden.

Für die Hin- und Rückfahrt zur Wohnstätte über Mittag können höchstens die Fahrtkosten bis zur Höhe des Abzugs, wie er nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StG geltend gemacht werden könnte, abgezogen werden.

Art. 16 Mehrkosten für Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 lit. b StG)

Die Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte können nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden, sofern der steuerpflichtigen Person aufgrund der Entfernung zur Wohnstätte oder der durch den Arbeitgeber festgelegten kurzen Essenspause die Einnahme einer Hauptmahlzeit zu Hause nicht zumutbar ist sowie bei durchgehender Schichtarbeit.

Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant eingenommen werden kann, oder eine wesentliche Verbilligung durch Beiträge des Arbeitgebers erfolgt.

Die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit wird der Schichtarbeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zu den üblichen Zeiten zu Hause eingenommen werden können.

Der Abzug für Schichtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für Mehrkosten der Verpflegung geltend gemacht werden.

Art. 17 Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StG)

Steuerpflichtige Personen mit auswärtigem Arbeitsort, denen die tägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. Der Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bestimmt sich nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen.

Für die auswärtige Unterkunft können höchstens die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer in Abzug gebracht werden. Für die Fahrt zur auswärtigen Unterkunft wird Art. 15 sinngemäss angewendet.

Art. 18 Übrige Berufskosten (Art. 29 Abs. 1 lit. c StG)

Für die übrigen notwendigen Berufskosten können Fr. 700.– zuzüglich 10 Prozent der Nettoeinkünfte, höchstens aber Fr. 2400.– abgezogen werden.

Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten. Nachzuweisen ist, dass die Vermeidung dieser Kosten nicht zumutbar ist.

Die Kosten eines Arbeitszimmers in der Privatwohnung werden als notwendige Berufskosten anerkannt, wenn eine steuerpflichtige Person auf einen spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist, ein solcher tatsächlich ausgeschieden wird und ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit zu Hause verrichtet werden muss. Wesentlich ist ein Anteil dann, wenn mindestens 40 Prozent der Tätigkeit, gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung, zu Hause erledigt werden müssen.

Art. 19 Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a–c StG)

Bei unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten werden die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen.

Für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern werden zusätzlich pauschal bis Fr. 2‘600.– abgezogen.

Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

Art. 20–22
Art. 22a Sofortabschreibungen (Art. 31 Abs.1 lit. a StG)

Auf beweglichen Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens kann im Anschaffungs- bzw. Erstellungsjahr die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden.

Auf Gebäuden des betriebsnotwendigen Anlagevermögens mit ausgesprochener Sondernutzung wie Fabrikgebäuden, Lagerhäusern, Werkstattgebäuden, Betriebsgaragen und Treibhäusern kann im Anschaffungs- bzw. Erstellungsjahr eine Sofortabschreibung von 30 Prozent vorgenommen werden.

Art. 23 Ersatzbeschaffung (Art. 32 StG)

Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung ist innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden. Die Frist wird erstreckt, wenn eine Verzögerung durch eine objektive Zwangssituation entstanden ist, die sich auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht hätte vermeiden lassen.

Die stillen Reserven können auch auf einen Vermögensgegenstand übertragen werden, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.

Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjekts können höchstens soweit auf das Ersatzobjekt übertragen werden, als dass dadurch der Einkommenssteuerwert des Ersatzobjekts nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjekts fällt.

Art. 24 Verluste (Art. 33 StG)

Der Verlustvortrag bestimmt sich aufgrund des Reineinkommens zuzüglich der Abzüge gemäss Art. 35 StG, soweit diese nicht unmittelbar mit der Einkommenserzielung zusammenhängen.

Art. 25 Unterhaltskosten bei Liegenschaften des Privatvermögens (Art. 34 Abs. 5 StG)

Für Liegenschaften des Privatvermögens, die nicht überwiegend von Dritten geschäftlich genutzt werden, kann anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten ein Pauschalabzug geltend gemacht werden, sofern der jährliche Bruttomietertrag des gesamten Liegenschaftsbesitzes Fr. 100 000.– nicht übersteigt. Der Pauschalabzug beträgt 10 Prozent des Bruttomietertrages bei Gebäuden mit einem Alter bis zu 10 Jahren und 20 Prozent des Bruttomietertrages für ältere Gebäude. Bei der Anrechnung eines Eigenmietwertes ist dieser massgebend. Das Alter der Liegenschaft bestimmt sich nach dem für die Steuerperiode massgebenden Stichtag für die Vermögenssteuer.

Die steuerpflichtige Person kann in jeder Veranlagungsperiode zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Kosten wählen. Das Wahlrecht ist für jedes einzelne Gebäude gegeben.

Art. 26 Allgemeine Abzüge (Art. 35 lit. a StG)
a) Schuldzinsen

Abzugsfähig sind Schuldzinsen, einschliesslich der Baukreditzinsen, sofern deren Bezahlung wahrscheinlich ist.

Art. 27 b) Renten und Unterhaltsleistungen (Art. 35 lit. b und c StG)

Massgebend ist der Zeitpunkt der effektiven Bezahlung durch die Person, welche die Rente oder die Unterhaltsbeiträge schuldet.

Art. 28 c) Mitarbeit des Ehegatten (Art. 35 lit. h StG)

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit des andern Ehegatten muss die Mitarbeit vertraglich zwischen dessen Arbeitgeber und dem mitarbeitenden Ehegatten vereinbart sein.

Art. 28a Drittbetreuungskosten (Art. 35 lit. i StG)

Die in den Drittbetreuungskosten enthaltenen Lebenshaltungskosten sind nicht abzugsfähig.

Abzugsfähig sind ausschliesslich Drittbetreuungskosten für Kinder unter der elterlichen Sorge der steuerpflichtigen Person, für welche diese keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c StG in Abzug bringt.

Art. 29 d) Krankheitskosten (Art. 36 lit. a StG)

Keine Krankheits- oder Unfallkosten sind insbesondere:

  1. Präventivmassnahmen;

  2. die Kosten der Haushaltsführung durch Dritte.

Art. 30–30b
Art. 30c Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 39b StG)

Sofern sich aus Art. 39b StG und aus den Bestimmungen dieses Artikels nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des StG und dieser Verordnung über die Quellensteuer sinngemäss auch im vereinfachten Abrechnungsverfahren.

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4 über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch.

Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die steuerpflichtige Arbeitnehmerin oder der steuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Art. 100 Abs. 3 und Art. 104 StG werden nicht angewendet.

Die Aufteilung der Steuererträge erfolgt analog der allgemeinen Quellensteuer.

Art. 30d Liquidationsgewinn mit Vorsorgecharakter (Art. 41a StG)

Für die Besteuerung der Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter wird die eidgenössische Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) sinngemäss angewendet.

(1.1.3.) C. Vermögenssteuer

Art. 31 Bewertung von Wertschriften (Art. 46 StG)

Der innere Wert bestimmt sich aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer.

Bei stark personenbezogenen Gesellschaften mit Sitz in Appenzell Ausserrhoden wird der Wert gemäss Abs. 1 um 20 Prozent ermässigt. Keine Ermässigung wird gewährt, wenn die starke Personenbezogenheit des Unternehmens bereits bei der Bewertung des inneren Wertes berücksichtigt wurde.

Der Wert beträgt in jedem Fall mindestens einen Drittel des Substanzwertes.

Art. 31a Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 46a StG)

Bei gesperrten Mitarbeiteraktien ist die Sperrfrist analog der Einkommenssteuer zu berücksichtigen.

Mitarbeiteraktien mit Rückgabepflicht sind bis zur Rückgabe bzw. zum Wegfall der Rückgabepflicht zum Rückgabepreis zu versteuern.

Art. 31b Amtlicher Verkehrswert (Art. 47 StG)

Für die Bestimmung des amtlichen Verkehrswertes von Grundstücken ist das Datum der Schätzung massgebend.

Art. 32 Landwirtschaftliche Grundstücke (Art. 48 StG)

Bei Grundstücken, die gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Bauzone liegen sowie bei Grundstücken, die der Kapitalanlage dienen, wird der Verkehrswert angemessen berücksichtigt.

Art. 33 Steuerfreies Vermögen (Art. 50 StG)

Als Hausrat gelten die üblichen Gegenstände, die der Einrichtung einer Wohnung oder eines Hauses dienen. Dazu gehören insbesondere Möbel, Teppiche, Bilder, Geschirr, Bücher, Küchen-, Haushalts- und Gartengeräte.

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten Gegenstände wie Kleider, Schmuck, Uhren, Foto- und Filmapparate sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.

Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen insbesondere Motorfahrzeuge, Boote, Pferde und andere Vermögensgegenstände mit erheblichem, über dem Üblichen liegenden Marktwert, insbesondere Sammlungen aller Art.

(1.1.4.) D. Zeitliche Bemessung

Art. 34 Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 53 und 54 StG)

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei einer Änderung des Zeitpunktes des Geschäftsabschlusses, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.

Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.

Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und gleichzeitig unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung ausgehend von der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsergebnisses die Dauer der Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.

Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

Bei Verlusten erfolgt keine Umrechnung.

Art. 35 Vermögensanfall von Todes wegen (Art. 55 StG)

Erben steuerpflichtige Personen während der Steuerperiode Vermögen, wird die Veranlagung nur angepasst, sofern die Erbschaft mindestens Fr. 100000.– beträgt.

(1.2.) 2. Besteuerung juristischer Personen

(1.2.1.) A. Steuerpflicht

Art. 36 Umfang der Steuerpflicht (Art. 61 StG)

Die Vorschriften zur Steuerpflicht natürlicher Personen werden sinngemäss angewendet.

Art. 37
Art. 38 b) Verluste

Die Vorschriften zur Steuerpflicht natürlicher Personen werden sinngemäss angewendet.

Art. 39
Art. 40 Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 66 StG)

Eine teilweise Steuerbefreiung ist dann zulässig, wenn die gemeinnützige Tätigkeit einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der juristischen Person umfasst, für diese Tätigkeit eine separate Jahresrechnung erstellt wird, eine separate Kontenführung erfolgt und die dauerhafte Widmung zu einem gemeinnützigen Zweck gewährleistet ist.

Eine Konkurrenz zu privaten Unternehmen liegt vor, wenn die Leistung im Wesentlichen gleich ist und sie dem überwiegend gleichen Personenkreis erbracht wird, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Leistungsempfänger berücksichtigt wird.

Art. 41 Antrag der Gemeinde (Art. 67 StG)

Die Vorschriften zur Einkommenssteuer werden sinngemäss angewendet.

(1.2.2.) B. Gewinnsteuer

Art. 41a Eintritt Patentbox mit Verrechnung (Art. 69a Abs. 4 StG)

Bei Eintritt in die Patentbox mit Verrechnung erfolgt die ermässigte Besteuerung, soweit der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten den gesamten Hinzurechnungsbetrag nach Art. 69a Abs. 3 StG übersteigt.

Ein nicht verrechneter Betrag wird zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet:

  1. per Wegzugsdatum, wenn die steuerpflichtige Person die Patentbox innert fünf Jahren seit Eintritt in einen Kanton mit abweichender Eintrittsbesteuerung oder in das Ausland verlegt;

  2. am Ende des fünften Jahres nach Eintritt in die Patentbox;

  3. jederzeit auf Verlangen der steuerpflichtigen Person.

Im Umfang des nach Abs. 2 hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

Art. 41b Entlastungsbegrenzung (Art. 70b StG)

Übersteigen die steuerlichen Ermässigungen die gesetzliche Entlastungsbegrenzung, sind sie in folgender Reihenfolge zu kürzen:

  1. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 70a StG);

  2. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 285e Abs. 4 StG);

  3. Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 69a StG).

Art. 41c Sofortabschreibungen (Art. 73 Abs. 1 lit. a StG)

Auf beweglichen Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens kann im Anschaffungs- bzw. Erstellungsjahr die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden.

Auf Gebäuden des betriebsnotwendigen Anlagevermögens mit ausgesprochener Sondernutzung wie Fabrikgebäuden, Lagerhäusern, Werkstattgebäuden, Betriebsgaragen und Treibhäusern kann im Anschaffungs- bzw. Erstellungsjahr eine Sofortabschreibung von 30 Prozent vorgenommen werden.

Art. 42 Ersatzbeschaffung (Art. 74 StG)

Die Vorschriften zur Einkommenssteuer werden sinngemäss angewendet.

Art. 43 Interkommunale Steuerausscheidung (Art. 85 und 91, 96 StG)

Besteht die Steuerpflicht einer juristischen Person in mehreren Gemeinden des Kantons, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, sofern

  1. der auf die Gemeinde entfallende Anteil am steuerbaren Gewinn grösser als Fr. 1 500.– ist oder

  2. der auf die Gemeinde entfallende Anteil am steuerbaren Kapital grösser als Fr. 100 000.– ist.

Die Steuerausscheidung durch die Kantonale Steuerverwaltung erfolgt nach den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Die Mindeststeuer auf dem Kapital nach Art. 90 StG wird dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen.

(1.3.) 3. Quellensteuer

(1.3.1.) A. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 44 Tarifarten (Art. 99 Abs. 1, 101, 107 StG)

Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:

  1. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;

  2. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;

  3. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;

  4. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art.18 Abs. 3 AHVG5 erhalten; der Steuersatz beträgt 9 Prozent;

  5. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39b StG besteuert werden;

  6. Tarifcode F: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;

  7. Tarifcode G: bei allen an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte nach Art. 98 Abs. 2 lit. b StG, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;

  8. Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

  9. Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;

  10. Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;

  11. Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;

  12. Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;

  13. Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

Art. 45 Feuerwehrersatzabgabe (Art. 99 Abs. 2 StG)

Die Tarife gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c, g und h enthalten die Feuerwehrersatzabgabe.

Art. 46

(1.3.1a.) B. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 47
Art. 48 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 103 StG)

Eine Person wird nach Art. 103 Abs. 1 lit. a StG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihre Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120'000.– betragen.

Als Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Art. 98 Abs. 2 lit. a und b StG.

Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn die Bruttoeinkünfte von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120'000.– betragen.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Bruttoeinkünfte vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Fr. 120'000.– fallen, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.

Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Art. 53 Abs. 3 und Abs. 4 StG.

Art. 48a Härtefälle

Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 lit. c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, können zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden.

Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person (Art. 104 StG) durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

Art. 48b Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung (Art. 105 StG)

Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:

  1. die Niederlassungsbewilligung erhält;

  2. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.

Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 48c Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung (Art. 105 StG)

Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

Art. 48d Bezugsminima (Art. 112 StG)

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:

  1. Fr. 300.– der von einem Schuldner der steuerbaren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen bei Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 108 StG);

  2. Fr. 300.– der von einem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen bei Organen juristischer Personen (Art. 109 StG);

  3. Fr. 300.– im Steuerjahr bei Hypothekargläubigern (Art. 110 StG);

  4. Fr. 1'000.– im Steuerjahr bei Empfängern von Renten (Art. 111 StG).

(1.3.2.) C. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 49 Abrechnungsperiode (Art. 115, 178 StG)

Als Abrechnungsperiode gilt der Kalendermonat.

Die Steuerbehörde kann längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) bewilligen, sofern die Quellensteuer nicht über das elektronische Lohnmeldeverfahren abgerechnet wird.

Art. 50 Bezugsprovision (Art. 116 StG)

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrages.

Für Kapitalleistungen, Leistungen an Organe juristischer Personen und geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrages, jedoch höchstens Fr. 50.– pro steuerbare Leistung.

Art. 50a Interkantonales Verhältnis (Art. 118 Abs. 2 StG)

Beträge von weniger als Fr. 10.– werden weder rückerstattet noch nachbezogen.

(1.4.) 4. Grundstückgewinnsteuer

Art. 51 Wirtschaftliche Handänderung (Art. 123 Abs. 2 lit. a StG)

Als wirtschaftliche Handänderung gilt insbesondere die Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft an eine Erwerberin oder einen Erwerber, wenn die Beteiligung beim Veräusserer allein oder gemeinsam mit zusammenwirkenden Personen insgesamt mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen der Gesellschaft ausmacht.

Ein Zusammenwirken wird vermutet, wenn die Veräusserungen innert Jahresfrist an die gleiche Erwerberin oder den gleichen Erwerber erfolgen.

Art. 52 Ersatzbeschaffung (Art. 124 lit. d–f StG)

Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn eine Verzögerung durch eine objektive Zwangssituation entstanden ist, die sich auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht hätte vermeiden lassen. Erfolgt der Erwerb des Ersatzgrundstücks nach der Veräusserung, so wird die Grundstückgewinnsteuer veranlagt und bezogen.

Das Ersatzgrundstück kann innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks erworben werden. Die Frist kann erstreckt werden, wenn eine Verzögerung durch eine objektive Zwangssituation entstanden ist, die sich auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht hätte vermeiden lassen.

Art. 52a Erwerbspreis (Art. 128 Abs. 1 StG)

Bei einer vorgängigen Überführung der Liegenschaft vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt als Kaufpreis der Überführungswert.

(1.5.) 5. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 53 Gemischte Schenkung (Art. 136 StG)

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Gegenleistung die Leistung wertmässig um mehr als 20 Prozent übersteigt. Bei Grundstücken wird auf den amtlichen Verkehrswert abgestellt.

Die steuerpflichtige Person oder die Kantonale Steuerverwaltung können eine Neuschätzung verlangen.

Art. 54 Schenkungen unter Lebenspartnern (Art. 147 Abs. 2 StG)

Bei Schenkungen unter Lebenspartnern wird auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung abgestellt.

(1.6.) 6. Verfahrensrecht

(1.6.1.) A. Steuerverwaltungsbehörden: Organisation

Art. 55 Kostentragung der Datenübernahme (Art. 150 Abs. 2 StG)

Die Kosten der Datenübernahmen von den Gemeinden werden diesen belastet, sofern die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung nicht eingehalten werden.

Art. 56 Zuständigkeit (Art. 150 Abs. 2 und 3 StG)

Die Kantonale Steuerverwaltung vertritt den Kanton bei Inkassoaufgaben in Sachen Verlustscheine vor Gericht.

(1.6.2.) B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 56a eSteuern (Art. 160a StG)

Das Verfahren kann elektronisch geführt werden, soweit das gemeinsame Behördenportal von Kanton und Gemeinden entsprechende eServices zur Verfügung stellt.

Die Nutzung der eServices setzt eine durch den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV geprüfte elektronische Identität voraus.

Die zuständige Steuerverwaltungsbehörde bestimmt die notwendigen Identitätsdaten und die notwendige Authentifizierungsstufe für die Nutzung der eServices.

Eine elektronische Eingabe gilt als eingereicht, wenn der entsprechende eService die Übermittlung bestätigt hat.

Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind die allgemeinen Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr anwendbar.

Art. 57
Art. 57a Steuerauskünfte (Art. 153 StG)

Das Departement kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.

Die Kantonale Steuerverwaltung stellt den Gemeinden zwei Mal jährlich die sie betreffenden Debitorenlisten zu. Der Gemeinderat regelt die Zugriffsberechtigung auf die Debitorenlisten.

Art. 58 Meldepflichten (Art. 154 StG)

Die zuständigen Verwaltungsbehörden melden der Kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich und nach deren Weisungen alle Daten, die für die Veranlagung erforderlich sind.

Insbesondere melden unverzüglich:

  1. die Einwohnerämter alle Veränderungen insbesondere im Einwohnerbestand, jeden Zu- und Wegzug sowie jede Adressänderung;

  2. die Grundbuchämter jede Handänderung und Schätzung von Grundstücken;

  3. das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister;

  4. das Amt für Inneres und das Amt für Wirtschaft und Arbeit alle Bewilligungen, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung dem Steuerbezug an der Quelle unterliegt, erteilen;

  5. alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Tatsachen, die Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens bilden können.

Art. 59 Akteneinsicht (Art. 157 Abs. 2 StG)

Für die Einsicht in Akten von rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren können Kosten auferlegt werden.

(1.6.3.) C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

Art. 59a Verfahrensgebühren (Art. 161 ff. StG)

Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt für die Gewährung von Fristerstreckung eine Gebühr. Die erstmalige Fristerstreckung ist kostenlos. Jede weitere Fristerstreckung ist kostenpflichtig.

Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt Mahngebühren. Die erstmalige Mahnung ist kostenlos. Jede weitere Mahnung ist kostenpflichtig.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kanzleigebührenverordnung6.

Art. 60
Art. 60a Kosten im Nachsteuerverfahren (Art. 195 Abs. 1 StG)

Die Kosten im Nachsteuerverfahren richten sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen7.

(1.7.) 7. Steuerbezug, Steuersicherung und Steuererlass

(1.7.1.) A. Steuerbezug

Art. 61 Vorläufige Steuerrechnung (Art. 204 Abs. 2 StG)

Die vorläufige Steuerrechnung wird in drei Raten, zahlbar per 31. März, 30. Juni und 30. September, aufgeteilt.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann die vorläufige Steuerrechnung im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person in bis zu höchstens zwölf Raten aufteilen. Die zusätzlichen Kosten sind durch die steuerpflichtige Person zu übernehmen.

Art. 62 Verfalltag (Art. 206 Abs. 2 StG)

Verfalltag ist der 30. Juni.

Besteht die Steuerpflicht für weniger als acht Monate während einer Steuerperiode, gilt der mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.

Art. 63 Verzicht wegen Geringfügigkeit (Art. 209 StG)

Mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellte Beträge, einschliesslich Ausgleichszinsen, von weniger als Fr. 10.– sowie Verzugszinsen von weniger als Fr. 10.– werden nicht bezogen.

Art. 64 Verzicht auf Mahnung (Art. 210 StG)

Auf eine Mahnung kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit verzichtet werden.

(1.7.2.) B. Steuersicherung

Art. 65 Hinweispflichten (Art. 221 StG)

Das Grundbuchamt macht die Parteien bei jeder Handänderung oder gleichgestellten Rechtsgeschäften sowie bei der Errichtung von neuen Grundpfandrechten ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Steuer auf Gewinn an Grundstücken und die Handänderungssteuer aufmerksam. Der Hinweis muss in der Urkunde erwähnt werden.

Zudem weist das Grundbuchamt auf die Möglichkeit der Sicherstellung der Steuern hin.

Art. 66 Pfandrecht (Art. 221 StG)

Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens erfolgt die Festlegung desjenigen Teils der Steuerforderung, der durch das Grundpfand gesichert ist, nach Massgabe der Bedeutung des Grundstückgewinnes für die gesamte Steuerforderung von Kanton und Gemeinde.

Durch die Eintragung der provisorischen Steuerforderung gilt die Frist von drei Jahren als gewahrt.

Die Pfandrechtsverfügung wird der steuerpflichtigen Person und dem Eigentümer des Grundstücks eröffnet.

Die veranlagte Steuer ist für den Eigentümer des Grundstücks verbindlich.

(1.7.3.) C. Steuererlass

Art. 67 Voraussetzungen (Art. 222 StG)

Über den Rückkauf von Verlustscheinen entscheidet die Bezugsbehörde abschliessend.

Bezahlt die gesuchstellende Person ohne Vorbehalt die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern, Zinsen oder Bussen ganz oder teilweise, während das Gesuch bei der Erlassbehörde hängig ist, so wird das Erlassverfahren im Umfang der Zahlung gegenstandslos.

Art. 67a Grundlagen (Art. 222 ff. StG)

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer8 und der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer9 werden sinngemäss angewendet.

Art. 68

(2.) Zweiter Teil: Steuern der Gemeinden und von Körperschaften

Art. 68a Interkommunale Steuerausscheidung (Art. 231 StG)

Besteht die Steuerpflicht einer natürlichen Person in mehreren Gemeinden des Kantons, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, sofern:

  1. der auf die Gemeinde entfallende Anteil am steuerbaren Einkommen grösser als Fr. 1 000.– ist oder

  2. der auf die Gemeinde entfallende Anteil am steuerbaren Vermögen grösser als Fr. 25 000.– ist.

Art. 69 Wirtschaftliche Handänderung (Art. 234 Abs. 1 StG)

Die Vorschriften der Grundstückgewinnsteuer werden sinngemäss angewendet.

Art. 70 Steuersubjekt (Art. 235 Abs. 1 StG)

Fehlt eine Vereinbarung, so schulden die Parteien je die Hälfte der Steuer.

Art. 70a Pfandrecht (Art. 239 StG)

Durch die Eintragung der provisorischen Steuerforderung gilt die Frist von drei Jahren als gewahrt.

Die Pfandrechtsverfügung wird der steuerpflichtigen Person und dem Eigentümer des Grundstücks eröffnet.

Die veranlagte Steuer ist für den Eigentümer des Grundstücks verbindlich.

(3.) Dritter Teil: Schlussbestimmungen

Art. 71 Geschäftsvermögen (Art. 21 Abs. 2 StG)

Über Abschreibungen auf Vermögensteilen, welche zufolge Umstellung auf die Präponderanzmethode per 1. Januar 1995 aus dem Geschäftsvermögen ausgeschieden sind, ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation (Verkauf, Schenkung) oder, wenn dies früher der Fall ist, bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Liquidation, Überführung) abzurechnen.

Art. 72 Ersatzbeschaffung (Art. 124 Abs. 1 lit. d–f, Art. 32, 74 StG)

Ersatzbeschaffungen, welche vor der Veräusserung des zu ersetzenden Anlageobjektes oder des Grundstücks erfolgen, sind frühestens ab 1. Januar 2001 möglich.

Art. 73 Ausserordentliche Einkünfte (Art. 279 Abs. 2 StG)
a) Im Allgemeinen

Ob ausserordentliche Einkünfte vorliegen, wird in der Regel aufgrund eines Vergleiches mit den Vorjahren beurteilt.

Art. 74 b) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit liegen insbesondere vor bei:

  1. prozentualen Abnahmen der Warenlagerreserven im Verhältnis zum Inventarwert; bei absoluten Abnahmen der Warenlagerreserven nur dann, wenn sie nicht betrieblich bedingt sind;

  2. prozentualen Abnahmen des Delkredere im Verhältnis zu den Forderungen; bei absoluten Abnahmen des Delkrederes nur dann, wenn sie durch eine Teilliquidation hervorgerufen werden;

  3. Veränderungen der bisherigen Abschreibungs- und Rückstellungspraxis,in jedem Fall aber bei Unterlassung der betriebsnotwendigen Abschreibungen oder Rückstellungen;

  4. Zuwendungen an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu Gunsten des eigenen Personals, welche weniger als die ordentlichen Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeberbeiträge betragen.

Art. 75 Verluste (Art. 279 StG)

Verluste der Steuerjahre 1999 und 2000 sowie noch verrechenbare Verluste früherer Jahre können von den ausserordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000, gekürzt um die mit diesen zusammenhängenden ausserordentlichen Aufwendungen, in Abzug gebracht werden.

Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit früherer Jahre sind mit den ordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000 zu verrechnen.

Art. 76 Revision (Art. 281 StG)

Die Revision ist spätestens bei der nächsten Hauptveranlagung vorzunehmen.

Auf Revisionsgesuche, welche nach Rechtskraft der Hauptveranlagung für das Steuerjahr 2001 gestellt werden, wird nicht eingetreten.

Art. 77 Ermittlung der Quote (Art. 282 Abs. 4 StG)

Bei Gesellschaften, die ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Jahren 1999 oder 2000 in den Kanton verlegt haben, beträgt die für das Geschäftsjahr 1999 anrechenbare Quote 100 Prozent.

Die Quote bestimmt sich bei Gesellschaften nach Art. 81 StG aufgrund des Gewinns, in allen übrigen Fällen aufgrund des Kapitals.

Art. 78 Ermittlung der ausschüttbaren Reserven (Art. 282 Abs. 3 und 4 StG)

Die zu Lasten der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2000 im Jahr 2000 ausgeschütteten Gewinnanteile werden nicht berücksichtigt.

Ausschüttbare Reserven, welche aufgrund einer Veränderung der Bewertungspraxis gegenüber den Vorjahren entstanden sind, werden nicht berücksichtigt.

Art. 79 Übernahme des Steuerbezuges (Art. 285 lit. e StG)

Für die bis 31. Dezember 2001 durch die Gemeinden nicht bezogenen oder rückerstatteten Steuerbeträge übernimmt die Kantonale Steuerverwaltung den Bezug oder die Rückerstattung.

Sind die zumutbaren Bezugsmassnahmen oder Rückerstattungen unterblieben, werden die Aufwendungen der Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Staatssteuerkommission legt kostendeckende Fallpauschalen fest.

Art. 80 Archivierung (Art. 285 Abs. 3 StG)

Die Archivierung der Steuerbezugsakten, welche die Steuerjahre 1991 bis und mit 2002 betreffen, erfolgt bei der Kantonalen Steuerverwaltung.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann dem Gemeindesteueramt insbesondere Weisung erteilen, in welcher Form und Ordnung die Steuerbezugsakten zu übergeben sind.

Art. 81 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1125