Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Wasserbauverordnung

741.11 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

Versione del 1 gen 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ar/bgs/741-11/de/wasserbauverordnung

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Legislazione Appenzello Esterno
Fonte

Questa versione non è più in vigore dal 1 ott 2025.

741.11

Wasserbauverordnung

vom 05.12.2006 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 34 des Gesetzes vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die Gewässernutzung1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] WBauG (bGS 741.1)

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gewässerkataster

Der Gewässerkataster2 bildet den Verlauf der öffentlichen Gewässer ab; die Darstellung entspricht jener in den Grundbuchplänen.

Im Gewässerkataster enthaltene Gewässer gelten, soweit die Rechtsnatur noch nicht rechtskräftig festgelegt worden ist, vermutungsweise als öffentliche Gewässer. Ist die Rechtsnatur eines Gewässers umstritten, können betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vom Departement Bau und Volkswirtschaft einen Entscheid verlangen3.

Footnotes

  1. [2] Art. 8 lit. a WBauG
  2. [3] Art. 3 Abs. 3 WBauG

Art. 2 Überwachung der Gewässer

Für periodische Kontrollen, aber auch für Kontrollen und Massnahmen im Einzelfall ist es der Fachstelle oder deren Beauftragten gestattet, soweit notwendig private Grundstücke zu betreten und private Strassen und Wege zubefahren.

Dabei verursachte Schäden sind vollumfänglich zu beheben.

(2.) II. Wasserbau

Art. 3 Periodisch anfallende, kleinere Unterhaltsarbeiten

Periodisch anfallende, kleinere Unterhaltsmassnahmen wie Bestockungspflege oder Geschieberäumungen können durch die Fachstelle ohne die gemäss Perimeterverordnung vorgesehenen Meldungen4 erfolgen. Der Kostenverteiler wird dadurch nicht tangiert.

Footnotes

  1. [4] Art. 28 Perimeterverordnung (bGS 742.1)

Art. 4 Vereinfachtes Verfahren

Bei kleineren Projekten, welche nur wenige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen und weder das Privateigentum noch die Interessendes Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erheblich beeinträchtigen, wie Einzelbauwerke zur Behebung lokaler Schäden und Engpässe, Sofortmassnahmen zur Schadensbegrenzung sowie Instandstellung oder Ersatz von bestehenden Bauwerken, erfolgt keine öffentliche Auflage. Direktanstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt.

Erklären sich alle direktanstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit dem Projekt einverstanden, kann zudem auf die schriftliche Anzeige und die Einsprachefrist verzichtet werden.

(3.) III. Konzessionierungsverfahren

Art. 5 Konzessionsgesuch

Mit dem Konzessionsgesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Beschrieb aller wesentlichen Teile des Werks;

  2. Übersichtskarte 1:25'000;

  3. Situationsplan 1:5'000;

  4. Längenprofil 1:10'000/1'000;

  5. Hydrologisches Gutachten.

Die Fachstelle kann zusätzliche Unterlagen wie Detailpläne oder geologische Gutachten verlangen.

Art. 6 Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren

Das Konzessionsgesuch wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist kann beim Regierungsrat Einsprache erheben, wer vom Konzessionsprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft versucht, die Einsprachen auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Bei wesentlichen Änderungen ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

Art. 7 Konzessionserteilung

Über unerledigte Einsprachen öffentlich-rechtlichen Inhalts entscheidet der Regierungsrat im Rahmen des Entscheides über die Konzessionserteilung.

Einsprachen privatrechtlichen Inhalts werden auf den Zivilweg verwiesen.

Art. 8 Enteignungsbefugnis

Das Recht zur Enteignung nach Art. 26 Abs. 5 des Gesetzes bezieht sich auf das zur Ausführung des Projekts unentbehrliche Grundeigentum, auf notwendige beschränkte dingliche Rechte sowie auf bestehende privatrechtliche und verliehene Nutzungsrechte, welche der Ausübung der Konzession entgegenstehen.

Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet der Regierungsrat. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundesgerichts5.

Im Übrigen ist die Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung durchzuführen6.

Footnotes

  1. [5] Art. 46 Abs. 2 und 3 Wasserrechtsgesetz (WRG; SR 721.80)
  2. [6] EntG (SR 711)

Art. 9 Konzessionsbestimmungen

Konzessionsbestimmungen wie Inhalt, Dauer, Erneuerung, Verwirkung und Folgen des Erlöschens der Konzession werden unter Beachtung der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung durch den Regierungsrat im Einzelfall festgelegt.

Art. 10 Vorbehalt der Baubewilligung

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.

Zuständigkeit und Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung richten sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht7.

Das Konzessionierungs- und das Baubewilligungsverfahren sind inhaltlich zu koordinieren. Die Bauentscheide von Gemeinde und Kanton werden gleichzeitig mit dem Konzessionsentscheid des Regierungsrats eröffnet. Einheitliche Rechtsmittelinstanz für alle Verfahren ist das Obergericht.

Footnotes

  1. [7] Baugesetz (bGS 721.1)

Art. 11 Abgabe für Wasserentnahmen

Die Abgabe für bewilligungspflichtige Wasserentnahmen aus Gewässern beträgt Fr. 0.40/m³.

(4.) IV. Bewilligungsverfahren

Art. 12

Gesuche gemäss Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes werden nur öffentlich aufgelegt, wenn Dritte betroffen sind. In diesen Fällen gilt eine Einsprachefrist von 20 Tagen.

Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Konzessionierungsverfahren sinngemäss anwendbar.

(5.) V. Inkrafttreten

Art. 13

Die Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft8.

Footnotes

  1. [8] 1. Januar 2007

Lf. Nr. / Abl. 971